Das Thema
Mitbestimmung bei Überwachungseinrichtungen: Sollten wir nicht vor dem Hintergrund jüngster Ereignisse – dazu sogleich mehr – neu über die Wortlautgrenze bei § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nachdenken?
Schon an der Universität lernt man, dass der Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG trügerisch ist. Auch wenn dort davon gesprochen wird, dass das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen besteht, die dazu bestimmt sind das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, so muss man dies anders lesen.
Die (weite) Auslegung durch das BAG
In ständiger Rechtsprechung legt das Bundesarbeitsgericht diesen Begriff so aus, dass die Einrichtung objektiv zu Überwachung geeignet sein muss. (st. Rspr. vgl. z.B. BAG vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15 / Mitbestimmung des Betriebsrats bei Facebook-Seiten des Unternehmens).
Dies führt dazu, dass in der heutigen Zeit eine Vielzahl von betrieblichen Systemen hinsichtlich ihrer Einführung und Nutzung dieser Vorschrift unterfallen. Es besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
In Gesprächen mit Kollegen hört man häufig, dass in größeren Betrieben eine Vielzahl von eigentlich abzuschließenden Betriebsvereinbarungen tatsächlich nicht abgeschlossen sind bzw. der Verhandlung harren. Ob dies zielführend ist, mag diskutiert werden. Für einen Arbeitgeber besteht hier das beständige Risiko durch einen Betriebsrat auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
Muss das BAG nicht den erkennbar klaren (anderen!) Willen des Gesetzgebers beachten?
Es stellt sich die Frage, ob man über dieses Verständnis des Begriffes „zur Überwachung bestimmt“ nachdenken muss. Denn mit dieser Auslegung geht das Bundesarbeitsgericht über den Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und den sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Sinn hinaus.
Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte das Mitbestimmungsrecht bestehen bei der Einführung und Anwendung solcher technischer Einrichtungen, die den Zweck haben, das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen, da derartige Kontrolleinrichtung stark in den persönlichen Bereich der Arbeitnehmer eingreifen (BT-Drs. VI/1786, S. 48 f.).
Über diese Erwägung hat sich das Bundesarbeitsgericht aber mit Beschluss vom 14.05.1974 -1 ABR 45/73 ausdrücklich hinweggesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht aber hat in seinen aktuellen Entscheidungen vom 06.06.2018 zur Auslegung des §§ 14 Abs. 2 TzBfG ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Rechtsprechung den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers zu beachten hat (vgl. BVerfG v. 06.06.2018 – 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14, Rz. 72 ff.).
Deshalb wäre es wünschenswert, wenn die Rechtsprechung – sofern diese denn die Gelegenheit bekommt – über die Auslegung des Begriffes „zur Überwachung bestimmt“ nochmals nachdenken würde. Die Belastungen für Arbeitgeber und Betriebsräte hinsichtlich der Verhandlung von entsprechenden Betriebsvereinbarungen würden sich damit reduzieren.
[Der Beitrag wurde in leicht abgewandelter Form erstmals am 30.10.2018 im Blog der Fachzeitschrift „Arbeitsrechts-Berater (ArbRB) veröffentlicht und wird hier mit freundlicher Genehmigung der Redaktion publiziert.]
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