Das Thema
Seit wenigen Tagen liegt der Beschluss des BAG vom 13.12.2016 (Az.: 1 ABR /15) im Volltext vor, mit dem die Erfurter Richter über das Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats in Bezug auf das Betreiben einer Unternehmensseite bei Facebook zu befinden hatten. Die Entscheidung des Arbeitgebers, Postings unmittelbar zu veröffentlichen unterliegt nach Auffassung der Erfurter Richter der Mitbestimmung des Betriebsrats. Soweit sich diese Kommentare auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führe das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die generelle Entscheidung für einen Facebook-Auftritt sei allerdings Sache des Arbeitgebers.
Die Vorinstanz, das LAG Düsseldorf gab noch dem Arbeitgeber recht (12.01.2015 – 9 Ta BV 51/14): Eine vom Arbeitgeber eingerichtete Facebook-Seite sei keine technische Einrichtung zur Überwachung von Mitarbeitern und somit nicht mitbestimmungspflichtig. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die Abweisung seiner Anträge durch das LAG Düsseldorf hatte dagegen nun vor dem BAG teilweise Erfolg.
Aus der arbeitsrechtlichen Blogosphäre zum Thema
Der Beschluss des BAG wurde kurz vor Weihnachten 2016 mit Spannung erwartet; entsprechend der Bedeutung gab das BAG auch eine Pressemitteilung am 13. Dezember heraus. Die Pressemitteilung führte schon zeitnah zu einer Vielzahl von Kommentaren des Beschlusses und seiner Einordnung: Hogan Lovells kommentierte genauso wie noch ausführlicher Rechtsanwalt Bernd Weller auf dem Handelsblatt Rechtsboard. Jörn-Philipp Klimburg von Kliemt & Vollstädt setzte sich auf Arbeitsrecht.Weltweit mit dem Beschluss auseinander; und auch Prof. Dr. Markus Stoffels nahm für den Beck-Blog eine Einordung vor. Der nun vorliegende Volltext des BAG-Beschlusses war Anlass für gleich drei Autoren auf CMS bloggt, Inhalt und Auswirkungen des BAG-Beschlusses darzustellen.
Für (betriebsratsnahe) Schulungsanbieter war der Beschluss des BAG auch ein gefundenes Fressen: Seminarangebote zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei sozialen Medien im Betrieb sind bereits konzipiert und am Markt.