Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts für ein Krankenhaus
während der SARS-CoV-2-Pandemie mitzubestimmen. Dies hat das Landesarbeitsgericht
Köln am 22.01.2021 entschieden (Beschluss vom 22.01.2021 – 9 TaBV 58/20).
Nach der veröffentlichten Pressemitteilung betreibt die Arbeitgeberin ein Krankenhaus und hatte im Zuge der Corona-Pandemie ohne Beteiligung des bei ihr gebildeten Betriebsrats ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände eingeführt.
Auf Antrag des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht Siegburg eine Einigungsstelle zur Regelung des
Besuchskonzepts eingesetzt. Das von der Arbeitgeberin daraufhin angerufene
Landesarbeitsgericht Köln hat den Beschluss des Arbeitsgerichts am 22.01.2021 bestätigt,
die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen und ein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bejaht.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den
Gesundheitsschutz bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von
Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Eine solche
Rahmenvorschrift, die auch den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer bezweckt, stellt nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln
§ 5 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW dar. Nach dieser Vorschrift hat das
Krankenhaus die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren
zu erschweren. Besuche sind (nur) auf der Basis eines einrichtungsbezogenen
Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts
zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Entscheidet sich der Krankenhausträger für
die Zulassung von Besuchen, trifft ihn nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts die
entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz auch gegenüber seinen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Für die Umsetzung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts bestehe – anders etwa als bei einer auf das Krankenhaus bezogen konkreten ordnungsbehördlichen Regelung – ein Gestaltungsspielraum, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffne.