Aufladen von Akkus aus Sicherheitsgründen untersagt
Der Kläger war als Rezeptionist in einem Beherbergungsbetrieb tätig und regelmäßig in der Spätschicht eingesetzt. Er hatte am 12.01.2022 sein Hybridauto an einer 220 Volt Steckdose im Flur des Seminartraktes aufgeladen. In der Hausordnung hieß es, dass das Aufladen von Akkus für Elektromotoren in den Räumen der beklagten Arbeitgeberin aus Sicherheitsgründen untersagt ist. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 14.01.2022 fristlos.
Hiergegen wendet der Kläger sich mit seiner Kündigungsschutzklage. Er hat behauptet, dass er sein Auto am 12.01.2022 nur für wenige Minuten aufgeladen habe. Es sei an diesem Tag zu einem unerwarteten und nicht nachvollziehbaren Leistungsabfall seines Fahrzeug-Akkus gekommen. Er habe nur seine Heimfahrt sicherstellen wollen. Es sei außerdem tatsächlich geduldet gewesen, dass Mitarbeitende der Beklagten Akkus privater Sachen, wie z.B. Handys, Tablets, E-Bikes, E-Roller, Bluetooth-Lautsprecher oder Ventilatoren im Betrieb laden.
“Erheblicher Vertrauensverlust”
Die Beklagte hat behauptet, dass der Kläger sein Auto nicht nur am 12.01.2022, sondern mehrfach, ca. 10mal, bei ihr aufgeladen habe. Am 12.01.2022 habe der Kläger sein Auto für mindestens 20 Minuten geladen und Strom im Wert von 0,4076 Euro entwendet. Zwar sei der finanzielle Schaden minimal. Es liege aber ein erheblicher Vertrauensverlust vor. Die vom Kläger behauptete betriebliche Duldung des Ladens privater Geräte bestehe nicht.
ArbG Duisburg: Abmahnung erforderlich
Das ArbG Duisburg (Urt. v. 10.03.2023 – 5 Ca 138/22; Pressemitteilung des LAG Düsseldorf v. 14.12.2023) hat der Klage stattgegeben. Es ist nach Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass der Kläger sein Fahrzeug ca. fünf bis sechsmal geladen habe. Dies stelle an sich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Im konkreten Fall sei bei Abwägung der beiderseitigen Interessen indes eine Abmahnung ausreichend gewesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Beklagte zumindest das Laden von Handys geduldet habe. Auch wenn es sich bei dem Laden des Hybridautos um ein “größeres” elektronisches Gerät handele, genüge hier zunächst eine Abmahnung.
Mit ihrer Berufung (LAG Düsseldorf – 8 Sa 244/23) begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Kündigungsschutzklage.