Dabei werden neben dem Wie und dem Warum in Bezug auf § 20a IfSG u.a. folgende praxisrelevante Fragen angesprochen und beantwortet:
- Ab wann gibt es eine COVID-19-Immunitätsnachweispflicht in bestimmten Einrichtungen?
In aller Kürze: Ab dem 16.03.2022. - Bis wann gelten die neuen Regelungen?
In aller Kürze: Bis Jahresende 2022. - Welche Einrichtungen sind umfasst?
- Was genau müssen die betroffenen Personen nachweisen?
In aller Kürze: Impf- bzw. Genesenennachweis oder ärztliches Zeugnis zur Impfunfähigkeit. - Wann ist eine Person in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen „tätig“?
In aller Kürze: In- und Externe, nicht nur zeitlich ganz vorübergehend. - Was passiert, wenn ein Nachweis nicht vorgelegt wird?
In aller Kürze: Bereits Beschäftigte -> Benachrichtigung des Arbeitgebers an das Gesundheitsamt, welches ggf. ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot aussprechen kann / Neueinstellungen -> dürfen nicht beschäftigt oder tätig werden. - Wie wird die Einhaltung der COVID-19 Impfpflicht kontrolliert?
- Wie geht es weiter, wenn die Gesundheitsämter benachrichtigt wurden?
- Welche arbeitsrechtlichen Folgen können sich für die betroffenen Personen ergeben, wenn keine Nachweise vorgelegt werden?
In aller Kürze: Das Gesundheitsamt kann Betretungs- oder Tätigkeitsverbote aussprechen. Dann könnten Vergütungsansprüche entfallen, ggf. auch Abmahnung und Kündigung folgen. - Müssen Geldbußen verhängt werden? Wie hoch können diese sein?
In aller Kürze: Arbeitnehmer, die vorwerfbar auf Anforderung des Gesundheitsamts nicht rechtzeitig einen Nachweis erbringen, oder Arbeitgeber, die vorwerfbar das Gesundheitsamt nicht informieren bzw. trotz Verbots des Gesundheitsamts Personen beschäftigen, können mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 EUR belegt werden. - Wer haftet bei Impfschäden?
Die FAQ des BMG stehen unter folgendem Link zum Download bereit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf