Der Sechste Senat des BAG beabsichtigt, seine Rechtsprechung, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB unwirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihrer Erklärung keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt, aufzugeben (BAG, Beschl. v. 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 (B), 6 AZR 155/21 (B), 6 AZR 121/22 (B); Pressemitteilung des BAG v. 14.12.2023).
Hierin liegt eine entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Zweiten Senats des BAG seit dessen Urteil vom 22.11.2012 (2 AZR 371/11). Der erkennende Senat hat deshalb in dem Verfahren – 6 AZR 157/22 (B) – mit Beschluss vom 14.12.2023 nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Zweite Senat an seiner Rechtsauffassung festhält, und den Rechtsstreit bis zur Beantwortung der Divergenzanfrage entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt.
Da die Rechtsfrage auch die Verfahren – 6 AZR 155/21 (B) – und – 6 AZR 121/22 (B) – betrifft, wurden diese ebenfalls ausgesetzt.