Das Thema
Mitunter beruht die Kündigung eines Arbeitnehmers auf äußerem Druck dritter Personen (Arbeitskollegen, Kunden, Behörden etc.). An eine solche Druckkündigung, werden strenge Maßstäbe angelegt. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber sich schützend vor den Arbeitnehmer stellen und alles Zumutbare unternehmen, um den Druck abzubauen. Das BAG und andere Gerichte hatten kürzlich Gelegenheit, die Anforderungen an eine wirksame Druckkündigung zu präzisieren. Spannend ist in diesem Zusammenhang auch der Fall, nach dem eine Bank eine Kündigung auf Verlangen einer externen Aufsichtsbehörde aussprechen musste, wie wir weiter unten aufzeigen.
Aus der arbeitsrechtlichen Blogosphäre zum Thema
Sehr umfangreich arbeitete der Gründungspartner von Kliemt & Vollstädt, Dr. Oliver Vollstädt, das Thema im Blog Arbeitsrecht.Weltweit auf. Im Mittelpunkt steht dabei der Fall, dass plötzlich Teile der Belegschaft die Kündigung eines unliebsamen Kollegen fordern und diese Forderung mit der Androhung von Eigenkündigungen oder Arbeitsniederlegungen verbinden. In zwei neueren Entscheidungen des BAG (15. Dezember 2016, 2 AZR 431/15 und 19. Juli 2016, 2 AZR 637/15) erhöhen die Erfurter Richter die Anforderungen an den Arbeitgeber zur Abwehr des Drucks anderer Beschäftigter, erläutert Rechtsanwalt Vollstädt. Die Pflicht des Arbeitgebers, sich schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen, erfordere ein aktives Handeln, das darauf ausgerichtet sein müsse, den Druck abzuwehren.
Vollstädt beschäftigte sich bereits an gleicher Stelle mit der Druckkündigung im Falle eines Kinderschänders, mit dem niemand mehr zusammenarbeiten wollte. Das LAG Bremen entschied mit Urteil vom 17.06.2015 (Az. 3 Sa 129/14): Die nachhaltige Weigerung erheblicher Teile der Belegschaft, mit einem wegen Kindesmissbrauchs verurteilten Arbeitnehmer nach verbüßter Haftstrafe zusammenzuarbeiten, kann nach wiederholten Arbeitsniederlegungen von Kollegen den Ausspruch einer sog. „Druckkündigung“ durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Eine solche Druckkündigung eines verurteilten Kinderschänders ist rechtmäßig.
Mit der BAG-Entscheidung vom 15. Dezember 2016 beschäftigt sich ebenso ausführlich die Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht von Prof. Dr. Dr. Löwisch (Freiburg) im Rechtsboard des Handelsblattes und stellt fest: „Das BAG macht mit seiner Entscheidung deutlich, dass es keinen Raum für Sympathie des Arbeitgebers mit seiner Belegschaft zur Begründung einer Druckkündigung geben kann.“.
Ein etwas anderes Szenario einer Druckkündigung beschäftigte Prof. Dr. Markus Stoffels im Blog des Verlag C.H. Beck: die Commerzbank musste auf Verlangen der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde eine Kündigung aussprechen; das LAG Hessen musste hierzu entscheiden (Urteil vom 13.07.2016, Az. 18 Sa 1498/15). Das LAG hielt die Kündigungsschutzklage für begründet, lies aber offen, unter welchen Bedingungen sich eine Bank wegen einer solchen Sanktion darauf berufen kann, ein Arbeitsverhältnis beenden zu müssen, das dem deutschen Recht untersteht. Die Verpflichtung der Commerzbank nach der Consent Order habe jedenfalls ausdrücklich unter dem Vorbehalt gestanden, dass eine Kündigung durch ein deutsches Gericht überprüft werden könne. Die Kündigung sei nach deutschem Arbeitsrecht nicht gerechtfertigt gewesen. Die bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen für eine so genannte Druckkündigung seien nicht erfüllt, wenn eine Aufsichtsmaßnahme eine Bestrafung bezwecke, die der Arbeitgeber umsetzen müsse.