Zutritt lediglich zur Abwehr drohender Gefahren
Ein Zutrittsrecht der Behörden zu Wohnungen besteht grundsätzlich nur zur Abwehr drohender Gefahren. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/9982) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 20/9573) der inzwischen aufgelösten Linksfraktion (Kurzmeldung der Bundesregierung v. 10.01.2024).
Nur Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung
Die behördlichen Kontrollmöglichkeiten beschränkten sich daher auf die Dokumentation des Arbeitgebers zu den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung für die im Homeoffice erledigten Tätigkeiten. Hierbei sei der Arbeitgeber auf die Unterstützung der Beschäftigten insbesondere durch Erteilung von Auskünften zu den Arbeitsbedingungen in den jeweiligen Wohnungen angewiesen, heißt es in der Antwort weiter.