Geknickt und geklammert
Ein Arbeitszeugnis gibt dem Arbeitnehmer Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistung beurteilt (BAG, Urteil vom 12.08.2008, 9 AZR 632/07). Und da Selbsteinschätzung und Fremdeinschätzung oft nicht übereinstimmen, verwundert es kaum, dass es häufig zu Zeugnis-Streitigkeiten kommt. Manchmal sind diese geradezu absurd, wie ein vom LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 9.11.2017, 5 Sa 314/17) jüngst entschiedener Fall zeigt.
Hier forderte ein Arbeitnehmer u.a., dass ihm sein früherer Arbeitgeber ein neues Arbeitszeugnis ausstellt, weil das bisherige geknickt und die beiden Seiten durch Heftklammern verbunden („getackert“) waren. Dies „indiziere nach der Zeugnissprache, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen sei“.
Erfolg hatte er damit vor Gericht nicht. Und das ist auch wenig verwunderlich. Denn über die Faltung von Arbeitszeugnissen hatte das BAG schon vor mehreren Jahren entschieden (BAG, Urteil vom 21.9.1999, 9 AZR 893/98).
Die obersten Arbeitsrichter hatten damals ausgeführt, dass der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, erfüllt, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen.
Geknickt – aber wie?
Dieser Wertung schloss sich das LAG Rheinland-Pfalz an. Und es wies darauf hin, dass vorliegend nicht einmal sicher sei, dass der Arbeitgeber für die Knicke im Arbeitszeugnis verantwortlich ist.
Denn die Beklagte hatte vorgetragen, dass sie „dem Kläger alle bisher erstellten Zeugnisse (Erstexemplar und außergerichtlich geänderte Fassungen) ungeknickt mit der Post übersandt“ hat. „Im ersten Fall sei der Briefkasten des Klägers nach ihren Informationen völlig überfüllt gewesen, so dass der Postbote den DIN A4 Umschlag offensichtlich in den Briefkasten „hineingeknüllt“ habe, um überhaupt die Zustellung zu bewirken. Das mit der Klageschrift angegriffene Zeugnis (geänderte Fassung) habe sie ebenfalls in einem DIN A4 Umschlag per Post versandt“.
Das Unternehmen hatte mittlerweile dem Anwalt des Arbeitnehmers mitgeteilt, dass es „kein Zeugnis mehr verschicken wolle, sondern es an ihrem Standort Mainz zur Abholung bereithalten werde“. Dennoch hatte der „Klägervertreter (…) erneut um Versendung gebeten“.
Das grenzt an Rechtsmissbrauch
Zu diesem Vorgehen des Rechtsanwalts fand das LAG Rheinland-Pfalz deutliche Worte:
„Es war dem in A-Stadt wohnhaften Kläger nicht unzumutbar, das Zeugnis in Mainz abzuholen oder durch einen beauftragten Boten abholen zu lassen (…) Es grenzt schon an Rechtsmissbrauch über zwei Instanzen ein ungeknicktes Zeugnis einzuklagen, anstatt es sich bei der Beklagten – wie angeboten – an seinem früheren Arbeitsort (Entfernung zur Wohnung ca. 11 Kilometer) abzuholen“.
Und auch seine Forderung nach einem ungetackerten Arbeitszeugnis kann der klagende Arbeitnehmer knicken:
Nach den Feststellungen des Gerichts „stellt es kein unzulässiges Geheimzeichen dar, wenn der Arbeitgeber die Blätter des Zeugnisses mit einem Heftgerät körperlich miteinander verbindet (ugs. „tackert“). Anders als der Kläger meint, gibt es keinerlei Belege dafür, dass ein „getackertes Zeugnis“ einem unbefangenen Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnis signalisiert, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen“.
Niederlage auf der ganzen Linie. Und damit gilt natürlich auch: „Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen“.
Aktuelle Buchveröffentlichung des Autors (Prof. Dr. jur. Arnd Diringer):