#EFAR-Beiträge
Nach dem Urteil des EuGH vom 22.09.2022 hat auch das BAG seine Rechtsprechung weiterentwickelt. Urlaubsansprüche von langfristig erkrankten Arbeitnehmern, die im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hatten, verfallen nicht automatisch mit Ablauf der 15-Monatsfrist.
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