Corona-Sonderregeln für die Kurzarbeit
Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, die maximale Bezugsdauer von 24 auf 28 Monate zu verlängern. Auch die bestehenden Zugangserleichterungen für Kurzarbeit sowie die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit von Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die während der Kurzarbeit aufgenommen werden, sollen über den 31. März hinaus gelten. Die Regelung ist bis zum 30.06.2022 befristet.
Nach einer Pressemitteilung des BMAS werden damit von den bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen zusätzlich bis zum 30.06.2022 fortgeführt:
- die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,
- die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und
- der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit
- die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
- auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollständig verzichtet.
Sozialversicherungsbeiträge weiterhin nur hälftig
Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.03.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.