„Am besten zwischen 18 und 30“ – Altersdiskriminierung?
Eine deutsche Gesellschaft, die auf Assistenz- und Beratungsdienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spezialisiert ist, suchte im Jahr 2018 persönliche Assistentinnen, die eine 28-jährige Studentin in allen Lebensbereichen ihres Alltags unterstützen sollten. Nach der Anzeige sollten die gesuchten Personen „am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein“. Eine abgelehnte Bewerberin, die nicht dieser Altersgruppe angehörte, sah sich wegen ihres Alters diskriminiert.
EuGH sieht keine Diskriminierung – Schutz des Rechts auf Selbstbestimmung
Das BAG (Beschl. v. 24.02.2022 – 8 AZR 208/21 [A]) hatte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt; dieser hatte am 07.12.2023 entschieden, dass die Festlegung einer Altersanforderung im Hinblick auf den Schutz des Rechts auf Selbstbestimmung des betreffenden Menschen mit Behinderung notwendig und gerechtfertigt sein kann (Urt. v. 07.12.2023 – C‑518/22).
Daraufhin hat die Klägerin die Revision mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25.04.2024 wurde aufgehoben (Pressemitteilung des BAG v. 04.04.2024).