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Behinderung

Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

  • 11. März 2024 |
  • Dr. Emma Huber, LL.M.

Die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am Arbeitsmarkt von Menschen mit Behinderungen ist entscheidend für eine inklusive Gesellschaft. Mit der Einführung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts am 06.06.2023 sollen mehr Menschen mit Behinderung in reguläre Arbeit integriert, mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Beschäftigung gehalten und eine gezieltere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung ermöglicht werden.

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Das Thema

Das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK) und die Einführung der gestaffelten Ausgleichsabgabe führten zu einem stetigen Anstieg der Zahl schwerbehinderter Menschen in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Dennoch besteht das Problem, dass etwa 45.000 Arbeitgeber trotz gesetzlicher Verpflichtung keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Der Koalitionsvertrag 2021–2025 betont die „Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen“ im Kontext von „Respekt, Chancen und sozialer Sicherheit in der modernen Arbeitswelt“. Die geplanten Maßnahmen wurden in diesem Rahmen bereits konkret formuliert und größtenteils im Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts implementiert (vgl. dazu auch die EFAR-News „Gesetzentwurf für inklusiven Arbeitsmarkt“).

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Erhöhung der Ausgleichsabgabe für „Nullbeschäftige“

Arbeitgeber, die gemäß § 154 Abs. 1 SGB IX ihrer Verpflichtung, mindestens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen, nicht nachkommen, haben nach § 160 SGB IX eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt und beträgt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz zwischen 140 und 360 Euro. Für Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, wurde eine vierte Stufe eingeführt, die eine monatliche Ausgleichsabgabe von 720 Euro vorsieht. Für Arbeitgeber mit weniger als 60 bzw. weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen gelten Sonderregelungen, die geringere Beträge der Ausgleichsabgabe vorsehen. Die Ausgleichsabgabe erhöht sich jedoch auch hier für die Nullbeschäftigen. Arbeitgeber mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen zahlen 50 Prozent mehr (von 140 auf 210 Euro), und bei Arbeitgebern mit bis zu 60 Arbeitsplätzen steigt die Abgabe um zwei Drittel (von 245 auf 410 Euro).

Wegfall des Ordnungswidrigkeitstatbestandes

Die Möglichkeit des § 238 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, Arbeitgeber, die vorsätzlich oder fahrlässig die vorgeschriebene Quote schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigten, mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro zu belegen, wurde aufgrund der erhöhten Ausgleichsabgaben und zur Einführung der vierten Stufe mit Wirkung zum 01.01.2024 aufgehoben. Werden Menschen mit Behinderung nicht beschäftigt, führt dies also nicht länger zu einem Bußgeld.

Konzentration der Mittel

Die Ausgleichsabgabe wird verstärkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt konzentriert, indem die Verwendung von Mitteln des Ausgleichsfonds für Einrichtungen wie Werkstätten für behinderte Menschen und Wohneinrichtungen eingestellt wurde. Diese Einrichtungen bieten jedoch eine breite Palette an Berufsausbildungs- und Arbeitsplätzen. Künftig werden die Mittel des Ausgleichsfonds ausschließlich für Projekte und Programme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt. Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, sind künftig ebenfalls förderfähig, auch wenn sie nicht über eine anerkannte Schwerbehinderung verfügen.

Genehmigungsfiktion

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf Kostenübernahme für Arbeitsassistenz und/oder Berufsbegleitung im Rahmen der unterstützten Beschäftigung durch die Mittel der Ausgleichsabgabe. Durch die Einführung einer Genehmigungsfiktion für diese Leistungen des Integrationsamtes gelten gemäß § 185 Abs. 9 SGB IX vollständig eingereichte Anträge sechs Wochen nach Eingang ohne Bescheid als genehmigt. Entscheidet das Integrationsamt innerhalb von sechs Wochen nicht über einen Antrag, und ist die beantragte Leistung genau spezifiziert, so greift die Genehmigungsfiktion.

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Aufhebung der Deckelung des Lohnkostenzuschusses

Das Budget für Arbeit ermöglicht es werkstattberechtigten Menschen, in Unternehmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu wechseln. Der Arbeitgeber kann einen unbefristeten Lohnkostenzuschuss erhalten. Dieser war bislang auf höchstens 40 Prozent begrenzt, wurde jedoch aufgehoben, um sicherzustellen, dass trotz der Erhöhung des Mindestlohns auf zwölf Euro der maximale Lohnkostenzuschuss von 75 Prozent gewährt werden kann (§ 61 SGB IX). Bislang war es durch Landesrecht möglich, von der Deckelung nach oben abzuweichen, doch dies wurde nur vereinzelt genutzt. Die Aufhebung der Begrenzung stellt einen weiteren finanziellen Anreiz dar, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Neuausrichtung des Sachverständigenbeirates

Der „Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung“ wurde durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts gemäß § 153a SGB IX aufgenommen und dient der Berücksichtigung Betroffener als Experten in eigener Sache. Insbesondere erarbeitet der Beirat Begutachtungskriterien, die den Versorgungsämtern die Festlegung des Grades der Behinderung bzw. des Grades der Schädigungsfolgen ermöglichen. Die Einstufung spiegelt das Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung wider und hat direkte Auswirkungen auf die betroffenen Menschen mit Behinderung. Die Integration Betroffener fördert einen teilhabeorientierten und ganzheitlichen Ansatz bei der Beurteilung versorgungsärztlicher Angelegenheiten.

Fazit

In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber seit dem 01.01.2024 eine erhöhte Ausgleichsabgabe von bis zu 720 Euro pro nicht besetztem Pflichtarbeitsplatz pro Monat zahlen müssen. Aufgrund der Erhöhung entfällt jedoch der Ordnungswidrigkeitstatbestand, der eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro für diejenigen Arbeitgeber vorsah, welche die vorgeschriebene Quote der schwerbehinderten Menschen vorsätzlich oder fahrlässig nicht beschäftigen. Die Entscheidung, diese Bußgeldvorschrift aufzuheben, ist dahingehend problematisch, dass der Aspekt der erfolglosen Bemühungen, seine Pflichtplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzten, außer Acht gelassen wird und auch diese Arbeitgeber von den höheren Ausgleichsabgaben betroffen sind. Diejenigen, die jedoch bewusst keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, werden ebenfalls nur durch Zahlung der Ausgleichsabgabe belastet. Besonders kritisch zu sehen ist dabei die Möglichkeit, die Kosten für Ausgleichsabgaben steuerlich abzusetzen, da dies der Anreizfunktion der Abgabe zuwiderläuft.

Weitere finanzielle Anreize werden beispielsweise durch den Lohnkostenzuschuss gewährt. Arbeitgeber, die jedoch aus anderen als finanziellen Gründen keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen – beispielsweise aus Gründen des verstärkten Kündigungsschutzes – lassen sich vermutlich auch nicht durch die Erhöhung der Ausgleichsabgabe und gleichzeitiger Aufhebung der Bußgeldzahlung überzeugen.

Insgesamt stellt das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts einen wichtigen Schritt hin zu einer inklusiven Gesellschaft dar, indem es die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben fördert und gleichzeitig die Belastung für Arbeitgeber durch gezielte Maßnahmen abmildert. Es bleibt jedoch eine kontinuierliche Überprüfung und Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen notwendig, um die Ziele der Inklusion nachhaltig zu erreichen.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Schwerbehindertenrecht

  • Dr. Emma Huber, LL.M.

    Promovierte Wirtschaftsjuristin mit Spezialisierung im Arbeitsrecht, Baurecht und Personalmanagement, Düsseldorf #EFAR - ProfilLinkedIn

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