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Der Langschläfer

  • 6. November 2020 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Auch Langschläfer müssen morgens pünktlich zur Arbeit erscheinen. Und es hilft nichts, wenn ihr Wecker zwar die Nachbarschaft, aber nicht sie weckt.

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Ein Langschläfer ist „jemand, der [gern] lange in den Morgen hinein schläft“, heißt es im Duden. Davon gibt es wohl so einige. Auch der Verfasser dieses Beitrags zählt sich nach der vorgenannten Definition dazu. Nur muss man halt auch als Langschläfer oft früh morgens aufstehen. Schlicht, weil man pünktlich zur Arbeit erscheinen muss. Klappt das nicht, kann es einen den Job kosten. Und dann hilft auch das Sozialrecht nicht. Dies zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Dresden (Urteil vom 15.6.2009 – S 24 R 1531/07).

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In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, dem zuvor mehrfach gekündigt worden war. Der Grund dafür war immer der gleiche: Er hatte verschlafen. Und das nicht nur einmal, sondern seinen Angaben zufolge vier- bis fünfmal im Monat. Dass er ständig verschlafe liege an seiner „unüberwindlichen morgendlichen Nichterweckbarkeit“.

Zumindest die Nachbarn werden wach

Die scheint tatsächlich ausgeprägt zu sein – jedenfalls wenn man seinen Ausführungen Glauben schenkt. Durch normale Wecker wurde er danach nicht wach. Deshalb hatte er sich extra eine Stereoanlage mit 2000 Watt Leistung und einer Weckfunktion zugelegt. Nur brachte die auch nicht den gewünschten Effekt. Er verschlief weiterhin. Dafür beschwerten sich seine Nachbarn über den Lärm.

Und weil er immer wieder so schnell gekündigt wurde, hatte er schon mehrere Verfahren geführt, um Erwerbsminderungsrente zu erlangen. Bislang allerdings erfolglos.

Auch vor dem Sozialgericht Dresden blieb ihm ein Erfolg verwehrt. Das Gericht holte auf seine Klage hin ein umfangreiches neurologisches Gutachten mit zusätzlicher Untersuchung im Schlaflabor ein. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der Langschläfer unter Krankheiten litt, insbesondere Epilepsie, die aber langjährig anfallfrei verlaufen war. Und es wurde auch berücksichtigt, dass er deswegen regelmäßig Medikamente einnehmen musste.

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Einfach früher ins Bett gehen!

Nur hatte all das nach den Feststellungen des Sachverständigen nichts mit der von dem Kläger behaupteten „unüberwindlichen morgendlichen Nichterweckbarkeit“ zu tun. Die beruht nach Einschätzung des Gutachters schlicht auf einem gestörten Biorhythmus infolge zu späten „Zu-Bett-Gehens“.

Dieser Einschätzung folgte das Sozialgericht Dresden, so dass die Klage erfolglos blieb. Und da seine Chance, in einem weiteren Rentenverfahren doch noch die heiß ersehnte Erwerbsminderungsrente zu erlangen, nach diesen Feststellungen ziemlich gering waren, muss der Langschläfer wohl wieder versuchen, seine Brötchen durch Arbeit zu verdienen.

Ganz einfach ist das in einer solchen Situation sicherlich nicht – jedenfalls hat es bisher ja nicht geklappt. Um es zu schaffen, muss er entweder seinen Biorhythmus umstellen. Und das heißt: Früher ins Bett gehen! Oder er sucht sich einen Job, der zu seinem bestehenden Biorhythmus passt. Zum Beispiel als Nachtwächter.

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Kategorien: ArbeitsRecht kurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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