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Hygiene

Die Corona-ArbSchV: Was gilt ab Oktober 2022?

  • 29. September 2022 |
  • Nora Nauta

Ab dem 1. Oktober gilt die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Mit der Neufassung der Verordnung wird die Arbeitgeber keine Pflicht zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen mehr treffen. Vielmehr wird ihnen lediglich eine Prüfpflicht einzelner Maßnahmen auferlegt.

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Das Thema

Mit der Erkältungssaison erwarten uns erneut Arbeitsschutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2. Seit Januar verursacht die Omikron-Variante in Deutschland zwar prozentual weniger schwere Krankheitsverläufe. Die absolute Zahl der Erkrankten war im Sommer 2022 jedoch zehnmal höher als in den vorherigen zwei Jahren. Aufgrund der hohen Ansteckungsrate und den dadurch bedingten hohen Krankenstand bei den Arbeitnehmern sah sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veranlasst einen neuen Referentenentwurf der Corona-ArbSchV auf den Weg zu bringen. Die Neufassung der Corona-ArbSchV tritt zum 01.10.2022 in Kraft und gilt zunächst bis zum 07.04.2023.

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Am 24.08.2022 wurde zunächst eine erste Neufassung der Corona-ArbSchV veröffentlicht, die Unternehmen zum erneuten Homeoffice- und Schnelltestangebot verpflichten sollte. Das Bundeskabinett beschloss am 31.08.2022 allerdings eine Fassung, bei der den Arbeitgebern lediglich eine Prüfpflicht einzelner Maßnahmen im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzepts auferlegt wird. Eine Verpflichtung zur Umsetzung entsprechender Maßnahmen besteht – anders als in den vorherigen Fassungen der Corona-ArbSchV – nicht.

Betriebliches Hygienekonzept

Die Neufassung der Corona-ArbSchV verpflichtet die Unternehmen weiterhin dazu, ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen. In diesem sollen bekannte und bewährte Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz untersucht und aus Sicht des jeweiligen Arbeitgebers erforderliche Maßnahmen festgelegt und umgesetzt werden. Dabei wird ihm keine direkte Umsetzungspflicht einzelner Maßnahmen auferlegt. Vielmehr hat der Arbeitgeber auf Grundlage eigener Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu prüfen, ob einzelne Maßnahmen bei ihm umzusetzen sind, soweit die betrieblichen Belange dies zulassen. In diesem Zusammenhang lassen sich auch das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren berücksichtigen. Bei den Maßnahmen stützt sich das BMAS auf geeignete Maßnahmen, die sich im Verlauf der Pandemie als praxisgerecht und wirksam erwiesen haben.

Im Rahmen des betrieblichen Hygienekonzepts müssen Unternehmen insbesondere die folgenden Maßnahmen prüfen:

  • Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  • die Sicherstellung der Handhygiene,
  • die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  • das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
  • die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
  • das Angebot, geeignete Tätigkeiten zu Hause durchzuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, sowie
  • das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zu Hause arbeiten, sich regelmäßig kostenfrei zu testen.

Zur Vermeidung von Tröpfcheninfektionen gilt weiterhin der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen. Sofern wegen Unterschreitung der 1,5-Meter-Regelung die Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Atemschutzmasken bereitstellen.

Eine ausreichende Handhygiene ist nach der Begründung des Referentenentwurfs i.d.R. gewährleistet, wenn kaltes Wasser, Seife und Einweghandtücher oder geeignete Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Die Neufassung der Corona-ArbSchV spricht nicht mehr von einer Vermeidung, sondern lediglich von einer Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte. Beschäftigte sollen z.B. die gleichzeitige Nutzung von Räumen oder Fahrzeugen vermeiden bzw. verringern oder in möglichst kleine Teams eingeteilt werden. Auch Dienstreisen oder andere persönliche Meetings sollen auf ein betriebsnotwendiges Minimum reduziert werden.

Eine Angebotspflicht zum Homeoffice wird es nicht mehr geben

Das Bundeskabinett hat mit der Neufassung der Corona-ArbSchV Unternehmen nicht mehr dazu verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Im Rahmen des betrieblichen Hygienekonzepts sollen sie lediglich ein mögliches Homeoffice-Angebot prüfen und ein solches ggf. im Rahmen ihres Hygienekonzeptes umsetzen.

Nach Ansicht des BMAS hat sich das Homeoffice zur Vermeidung betriebsbedingter Personenkontakte besonders bewährt. Gleichwohl hat sich das Bundeskabinett auf Drängen der FDP von einer strengen Homeoffice-Angebotspflicht verabschiedet und überlässt es dem jeweiligen Arbeitgeber dies zu entscheiden. Dabei muss er beurteilen, ob die Tätigkeiten für die Ausführung in der Wohnung der Beschäftigten geeignet sind und ob betriebliche Belange ein Arbeiten von zu Hause ausschließen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Hierunter fallen z.B. Tätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Wareneingangs und -ausgangs, Schalter- oder Hausmeisterdienste.

Der Arbeitgeber muss bei der Gesamtbetrachtung aber auch berücksichtigen, dass sich ein Arbeiten von zu Hause aus durchaus anbieten kann, um z.B. Beschäftigten, die coronabedingt zusätzliche Betreuungsaufgaben gegenüber Angehörigen leisten, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu ermöglichen. Als solche zusätzliche Betreuungsaufgaben nennt der Entwurf z.B. die Erkrankung eines Kindes. Er bezieht sich tatsächlich nur auf coronabedingte Umstände, bspw. auch Belange von Mitarbeitern mit Behinderungen oder mit gesundheitlichen Risikofaktoren für einen schweren Verlauf (z.B. geschwächtes Immunsystem).

Für die Arbeitnehmer besteht, sofern der Arbeitgeber Homeoffice anbietet, keine Verpflichtung zur Annahme dieses Angebots. Für die Umsetzung ist es weiterhin erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung gegeben sind und dass eine Vereinbarung zum Arbeiten von zu Hause aus getroffen wurde. Eine solche ist bspw. auf dem Weg einer arbeitsvertraglichen Regelung oder durch eine Betriebsvereinbarung möglich.

Schutzimpfung für Mitarbeiter während der Arbeitszeit

Unternehmen müssen ihren Beschäftigten nach § 3 der Corona-ArbSchV zudem eine Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit ermöglichen. Die Vorschrift regelt die Unterstützungspflichten des Arbeitgebers insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung von erforderlichem Personal sowie von Räumen, Einrichtungen, Geräten und Mitteln.

Zusammenfassung und Fazit

Alles in allem zeigt sich, dass die Neufassung der Verordnung keine unbekannten Regelungen bringt, sondern dass lediglich eine abgeschwächte Variante der bereits bekannten Regelungen im Oktober in Kraft tritt. Für viele Unternehmen dürfte die Prüfung der ab 01.10.2022 geltenden Maßnahmen daher keine allzu großen Schwierigkeiten bereiten. Die meisten Regelungen wurden bereits in den Unternehmen umgesetzt und viele habe sie unverändert fortgeführt.

Auf einen Blick: Was muss ich als Arbeitgeber ab 01.10.2022 beachten?

Vorgabe der Corona-ArbSchV Vorzunehmende Maßnahmen
Betriebliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen Generell gilt: Keine Umsetzungspflicht, lediglich eine Prüfpflicht der einzelnen Maßnahmen:
  • Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen (falls nicht möglich: Atemschutzmasken)
  • Sicherstellung der Handhygiene, zumindest Handdesinfektionsmittel
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette
  • Lüften von Innenräumen
  • Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten
  • Regelmäßiges Testen für Beschäftigte im Betrieb
Schutzimpfung für Mitarbeiter Schutzimpfung während der Arbeitszeit

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitsschutz, Corona

  • Nora Nauta

    Rechtsanwältin, Mitglied der Praxisgruppe Arbeitsrecht, ADVANT Beiten, Düsseldorf #EFAR - Profil LinkedIn

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