Geselligkeit gehört zum pädagogischen Gesamtauftrag
Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg ist ein Dienstunfall „ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.“
Ein solcher Dienstunfall liegt nach Meinung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 31.01.2014 – 1 K 173/13) auch dann vor, wenn eine Lehrerin während einer Klassenfahrt auf einem Volksfest von einer Bierbank stürzt. Denn auch der Besuch eines Bierzelts kann zu den dienstlichen Aufgaben einer Lehrkraft gehören:
„Bei der Beurteilung, ob bestimmte Handlungen durch die Erfordernisse des Dienstes maßgebend geprägt sind, ist grundsätzlich der mit dem Lehramt verbundene pädagogische Gesamtauftrag zu berücksichtigen, der sich nicht in einer bloßen Wissensvermittlung und einer Beaufsichtigung erschöpft. Der pädagogische Gesamtauftrag gebietet es vielmehr, dass ein Lehrer einen Grundstock an Vertrauen zu den Schülern aufbaut (…) wozu Veranstaltungen wie der Besuch des Volksfestes, aber auch des Bierzelts, der eine gesellige Kommunikation mit den Schülern ermöglicht, durchaus gehören.“
Das klingt überzeugend. Aber gehört es auch zum „pädagogischen Gesamtauftrag“ bei einem solchen Bierzeltbesuch gleich auf eine Bierbank zu steigen?
Ob die Lehrerin nüchtern war bleibt offen
Nach Meinung der Stuttgarter Richter ja – zumindest, wenn die Schüler bereits darauf stehen:
„Wenn nun aber die gesamte Gruppe auf den Bänken stand, konnte die Klägerin praktisch nicht anders, als sich diesem Verhalten anzuschließen. Wäre sie als Einzige sitzengeblieben und hätte sie sich dem Gruppenzwang verweigert, wäre sie dadurch zwangsläufig ins Abseits geraten und hätte sich ostentativ von ihren Schülern distanziert. Das wäre mit ihrem pädagogischen Gesamtauftrag, wie er oben beschrieben wurde, aber nicht ohne Weiteres zu vereinbaren gewesen. Folglich kann ihr nicht der, die Anerkennung eines Dienstunfalls ausschließende Vorwurf gemacht werden, sie habe den Unfall durch ein Verhalten provoziert, dass nicht mehr mit ihrer Dienstausübung in Zusammenhang gebracht werden kann.“
Übrigens: Die Schüler waren bei dem ausgelassenen Tanzen auf den Bierbänken völlig nüchtern. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist es den Lehrerinnen bei dem Festbesuch „offenbar gut gelungen“ ihnen gegenüber das „ausgesprochene Alkoholverbot durchzusetzen und zu überwachen“.
Ob sich auch die verletzte Lehrerin daran gehalten hat, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen.