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Ein Leichenwagen als Dienstfahrzeug

  • 8. Januar 2021 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Für Arbeitnehmer kann ein Dienstfahrzeug finanziell lukrativ sein. Und oft ist es ein Statussymbol. Aber nicht, wenn es sich um einen Leichenwagen handelt.

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Viele Unternehmen stellen Arbeitnehmern Autos zur privaten Nutzung zur Verfügung, insbesondere leitenden Angestellten, aber auch Mitarbeitern im Vertrieb. Aus Unternehmenssicht dient das oft der Mitarbeitergewinnung und -bindung. Für Arbeitnehmer kann das finanziell lukrativ sein. Und oft ist ein Dienstwagen auch ein Statussymbol.

Letzteres hängt natürlich vom konkreten Modell ab. Bei einem Leichenwagen ist das sicherlich nicht der Fall. Der ist aber auch unabhängig davon als Dienstwagen zur privaten Nutzung ein „no go“, wie das Landesarbeitsgericht Köln entschieden hat (Urteil vom 19.11.2009 – 7 Sa 879/09).

Zwischen einem Arbeitgeber und einem Beschäftigten gab es Streit über den Dienstwagen. Wenn ein solcher Anspruch bestehe, war es nach Meinung des Arbeitgebers jedenfalls seinem „Gutdünken überlassen, um welches Fahrzeug es sich hierbei zu handeln habe“. Und weil das so sei, müsse sich ein Arbeitnehmer halt auch mit einem Leichenwagen als Dienstfahrzeug zufriedengeben.

Transporter ist Transporter

Einen Grund, sich darüber zu beschweren, gebe es für seinen Mitarbeiter nicht. Schließlich habe diesem zuvor auch nur ein Transporter zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden. Und ein Leichenwagen sei ja ebenfalls ein Transporter.

„Inakzeptabel!“ meinte der Arbeitnehmer und forderte ein anderes Auto zur privaten Nutzung. Das Modell könne zwar der Arbeitgeber bestimmen. Ein Leichenwagen komme aber nicht in Betracht. Außerdem müsse sein neuer Dienstwagen einen Listenpreis zwischen 20.000 und 30.000 Euro haben.

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Die Begrenzung nach unten sei geboten, da ihm ansonsten ein zu geringer Wert für seine Arbeitsleistung zufließe. Zu teuer dürfe es aber auch nicht sein, da das zu einer steuerlichen Belastung führen könne, die den Nutzungsvorteil übersteigt.

Ermessen ja, Leichenwagen nein!

Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Mitarbeiter Recht – aber nur teilweise. Eine Festlegung auf einen bestimmten Listenpreis oder eine bestimmte Preisspanne komme nicht in Betracht. Da die Vertragsparteien keine konkrete Festlegung getroffen hätten, „obliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers, was für ein Fahrzeug er dem Arbeitnehmer zur auch privaten Nutzung zur Verfügung stellt“. Der Preis des Autos könne dabei zumindest geringfügig über- oder unterhalb der von dem Beschäftigten genannten Spanne liegen.

Aber auch, wenn dem Arbeitgeber innerhalb seines Ermessensspielraums freisteht, das konkrete Modell zu wählen, kann er den Anspruch auf Überlassung eines Dienstfahrzeugs nicht dadurch erfüllen, dass er dem Mitarbeiter einen Leichenwagen zur Verfügung stellt. Insofern machte das Kölner Gericht bei der Begründung „kurzen Prozess“.

Kurz und treffend

„In Anbetracht des Stellenwerts eines solchen Fahrzeugs in der allgemeinen Verkehrsanschauung ist es dem Kläger nicht zumutbar, ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen. Dies bedarf zur Überzeugung des Berufungsgerichts keiner näheren Vertiefung“, heißt es in den Entscheidungsgründen.

Und damit ist klar, dass der Arbeitnehmer ein anderes Auto als Dienstwagen bekommen muss. Jetzt wäre es nur noch interessant zu wissen, was für ein Fahrzeug der Arbeitgeber dem Mitarbeiter nach dieser Entscheidung zur Verfügung gestellt hat. Oberhalb der von dem Beschäftigten genannten Spanne dürfte der Preis nach all dem Streit jedenfalls kaum gelegen haben.

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Kategorien: ArbeitsRecht kurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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