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Ein Yoga-Kurs als Bildungsurlaub

  • 4. März 2022 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Der Begriff der beruflichen Weiterbildung ist „breit zu verstehen“, meint das LAG Berlin-Brandenburg. Daher kann auch ein Yoga-Kurs von dem Begriff erfasst sein.

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Erfolgreich durch Yoga

„Arbeitnehmer haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen“. So hieß es in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes (BiUrlG). Gemäß § 1 Abs. 1 des am 1. September 2021 in Kraft getretenen Berliner Bildungszeitgesetzes (BiZeitG), das an die Stelle der bisherigen Regelungen getreten ist, haben diesen Anspruch nun „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ gegenüber „ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber“. Und ein solcher Bildungsurlaub kann unter anderem der „beruflichen Weiterbildung“ dienen. Darunter kann auch ein Yoga-Kurs fallen, meint das LAG Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 11.4.2019 (10 Sa 2076/18).

In dem Fall forderte ein im Bereich Informationstechnologie tätiger Arbeitnehmer, Mitglied des Betriebsrats, von seinem Arbeitgeber einen einwöchigen, bezahlten Bildungsurlaub, um an einem von der Volkshochschule Pankow angebotenen Kurs „Yoga I – Erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“ teilzunehmen.

Nix gibt’s – meinte der Arbeitgeber

In dem Kursprogramm hieß es:

„Leiden Sie unter dem Gefühl von Überlastung, Zeitnot und Leistungsdruck? Ob diese Faktoren gesundheitsschädigend wirken, hängt auch von der Fähigkeit des Organismus ab, sich mit diesen Stressoren auseinanderzusetzen. Durch die Unterstützung bestimmter Methoden und Techniken kann es gelingen, Körper, Gedanken und Gefühle positiv zu beeinflussen und damit Stress und Anspannung abzubauen und Konflikte besser zu bewältigen. Das Seminar bietet folgende Inhalte: Stressabbau durch bewusste Annahme und Verarbeitung des (sic!) stressauslösenden Faktoren, Einführung in verschiedene Entspannungstechniken wie Yoga, Tiefenentspannung, Muskelentspannung, Atemarbeit und Konzentrationsübungen. Bitte bringen Sie bequeme Kleidung und eine Decke mit.“

Das Ansinnen des Beschäftigten lehnte der Arbeitgeber ab. Er berief sich unter anderem auf die Vorgaben des § 1 Abs. 4 des BiUrlG (a.F.). Danach soll die berufliche Weiterbildung „die berufliche Qualifikation erhalten, verbessern oder erweitern und die Kenntnis gesellschaftlicher und betrieblicher Zusammenhänge vermitteln“. Das sei nicht Gegenstand des Yoga-Kurses.

Anderer Ansicht: Die Gerichte

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 17.10.2018 – 51 Ca 11041/18) sah das anders. Und ebenso das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Das LAG berief sich auf die Gesetzesmaterialien. Daraus ergebe sich, dass mit dem BiUrlG auch eine Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung der Arbeitnehmer erreicht werden sollte. Es führte aus, dass trotz „allgemein hoher Arbeitszufriedenheit bei den Beschäftigten gleichzeitig viele Beschäftigte über zunehmenden Stress und Arbeitsdruck, Schlafstörungen und Erschöpfung klagen (…) und zwar nicht nur bei mobiler digitaler Arbeit, sondern auch in den traditionellen Arbeitsformen“. Die „Bewältigung dieser Belastungsfaktoren“ diene „der Verbesserung und Erweiterung der beruflichen Qualifikation und damit dem Gesetzeszweck“.

Darüber hinaus vermittle der Yoga-Kurs auch Kenntnisse von gesellschaftlichen bzw. betrieblichen Zusammenhängen. „Dazu“, so das Gericht, „beinhaltete bereits die Seminarausschreibung den ‚Stressabbau durch bewusste Annahme und Verarbeitung des (sic!) stressauslösenden Faktoren‘. Das Erkennen, das Annehmen und die Verarbeitung der stressauslösenden Faktoren erfolgt unmittelbar aus den gesellschaftlichen und den betrieblichen Zusammenhängen.“

Breit zu verstehen

Eine interessante Einschätzung. Und sie erklärt, warum die Privatdozentin Dr. Angie Schneider im Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht (Band 1, 5. Auflage 2021, Rn. 12) unter Bezugnahme auf die Entscheidung ausführt, dass auch „Veranstaltungen als Weiterbildung iSd Bildungsurlaubsgesetze anerkannt werden, deren Weiterbildungscharakter sich zumindest nicht auf den ersten Blick erschließt“.

Verständlich wird es, wenn man einen der Leitsätze des LAG Berlin-Brandenburg beachtet, in dem ausgeführt wird, dass der Begriff der beruflichen Weiterbildung „breit zu verstehen“ ist. Das Wort „breit“ kann, wie ein Blick in den Duden zeigt, vieles bedeuten: von „größerer Ausdehnung in seitlicher Richtung“ und „eine bestimmte Breite aufweisend, von einer bestimmten Breite“ bis hin zu „betrunken“ und „unter der Wirkung von Rauschmitteln stehend; im Rauschzustand“. Sinn ergibt der Leitsatz mit jeder der genannten Bedeutungen.

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Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

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