• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Beiträge
    • ArbeitsRecht Kurios
    • #EFAR Top–Themen
    • #EFAR–Suche
  • #EFAR-Stellenangebote
    • #EFAR-Jobs
    • Legalhead
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
  • DSGVO-Bußgeld über 14,5 Millionen Euro abgewendet
    Quelle : Beiten Burkhardt 24.02.2021 - 13:00 Von Susanne Klein, Lennart Kriebel
  • Uber-Fahrer in Großbritannien sind Arbeitnehmer
    Quelle : Beck-Blog 24.02.2021 - 12:20 Von stoffels
  • BMAS aktualisiert SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
    Quelle : ArbRB-Blog 24.02.2021 - 12:10 Von Stefan Freh
  • „English, please“ – kann der Arbeitgeber eine bestimmte Sprache am Arbeitsplatz vorgeben?
    Quelle : KLIEMT.blog 24.02.2021 - 07:00 Von Sandra Fredebeul
  • Neue Herausforderungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
    Quelle : Esche 24.02.2021 - 00:00
  • Kein Zugang zum Arbeitsplatz ohne (negativen) Corona-Test?
    Quelle : PWWL 23.02.2021 - 10:25 Von alice
  • Hinweisgeberschutzgesetz: Neue Whistleblower Pflichten treffen mittelständische Unternehmen
    Quelle : Beiten Burkhardt 23.02.2021 - 13:00 Von Dr. Maximilian Degenhart
  • Umfang der Anhörung des Betriebsrats bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.
    Quelle : Buse 23.02.2021 - 08:00 Von Dr. Julia Bruck
  • Impfen oder nicht? Die Corona-Impfung aus arbeitsrechtlicher Sicht
    Quelle : CMSHS 23.02.2021 - 07:53 Von Martin Lützeler
  • Jemand zuhause? Interne Ermittlungen in Pandemiezeiten
    Quelle : KLIEMT.blog 23.02.2021 - 07:00 Von Katja Giese, LL.M.
  • Arbeitgeber verweigert Zugang zum Arbeitsplatz ohne Corona-Test
    Quelle : Beck-Blog 22.02.2021 - 12:39 Von stoffels
  • Kein Geld aber große Ziele – Mitarbeiterbeteiligung in Startups (Teil 1)
    Quelle : KLIEMT.blog 22.02.2021 - 07:44 Von Martin Eisenbeis
  • Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Frauenquote in großen Unternehmen
    Quelle : Beck-Blog 19.02.2021 - 12:01 Von stoffels
  • Requirement for COVID-19 testing of travelling employees introduced in Denmark
    Quelle : KLIEMT.blog 19.02.2021 - 07:00 Von Ius Laboris
  • EGMR entscheidet gegen Whistleblower
    Quelle : Beck-Blog 18.02.2021 - 13:58 Von stoffels
  • PWWL und ADVYCE kooperieren
    Quelle : PWWL 18.02.2021 - 09:20 Von alice
  • Kein Anspruch auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
    Quelle : ArbRB-Blog 18.02.2021 - 09:00 Von Stefan Freh
  • Schließlich gibt’s Homeoffice: Änderungskündigung zwecks Versetzung an anderen Ort unwirksam?
    Quelle : KLIEMT.blog 18.02.2021 - 07:00 Von Isabell Flöter
  • Durch Corona publik gewordene Missstände in Fleischindustrie: Das bringt das neue Gesetz
    Quelle : KLIEMT.blog 17.02.2021 - 09:18 Von Laura Louise Schmidt, LL.B.
  • Verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021
    Quelle : Esche 17.02.2021 - 00:00

EuGH: EU-Staaten müssen Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichten – Die wichtigsten Fragen

  • 14. Mai 2019 |
  • Thomas Niklas

Mit seinem Urteil vom 14. Mai 2019 folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalt vollumfänglich und verpflichtet damit die EU-Staaten dazu, die Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung zu verpflichten.

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Wie sich bereits aus der Pressemitteilung Nr. 8/2019 des EuGH vom 31. Januar 2019 und dem Beitrag hierzu im #EFAR ergibt, schlug der Generalanwalt Giovanni Pitruzzella dem EuGH – wie von der Gewerkschaft CCOO gefordert – vor, festzustellen, dass die Charta und die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 den Unternehmen die (generelle) Verpflichtung auferlegten, ein System zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit für Vollzeitarbeitnehmer einzuführen, die sich nicht ausdrücklich individuell oder kollektiv zur Ableistung von Überstunden verpflichtet hätten und die keine mobilen Arbeitnehmer, Arbeitnehmer in der Handelsmarine oder Arbeitnehmer im Eisenbahnsektor seien. 

Mit seinem Urteil vom 14. Mai 2019 (Zur Pressemitteilung) und zum Urteil im Volltext folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalt vollumfänglich. Die Folge: “Um die nützliche Wirkung der von der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta verliehenen Rechte zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.”

Folgen für Unternehmen in Deutschland: Die wichtigsten Fragen

Nun müsste § 16 Abs. 2 ArbZG unangewendet bleiben und die Arbeitszeit generell, also von der ersten Stunde an, aufgezeichnet werden. Dies würde für die Unternehmen einen erheblichen administrativen Aufwand bedeuten.

Darüber hinaus schliessen sich zahlreiche Folgefragen an: Kann der Arbeitgeber die Verpflichtung zur Aufzeichnung beispielsweise auch weiterhin auf den Arbeitnehmer delegieren? Was gilt insbesondere bei Vertrauensarbeitszeit? Und lässt der EuGH auch Ausnahmen zu – etwa im Hinblick auf mobile Arbeitnehmer (Vertriebsmitarbeiter etc.)?

Wir haben Rechtsanwalt Thomas Niklas gebeten, die wichtigsten Fragen zu beantworten:

Ab wann gilt diese doch erhebliche praktische Auswirkung der heutigen Entscheidung des EuGH in Deutschland?

Mit seinem Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) hat der EuGH festgestellt, dass die Arbeitszeitrichtlinien im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtcharta einer Regelung entgegenstehen, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Auch § 16 Abs. 2 ArbZG verstößt danach gegen die vorgenannten europarechtlichen Vorgaben. Denn nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist der Arbeitgeber in Deutschland „nur“ verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG (= acht Stunden) hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen.

Zwar enthält die Entscheidung des EuGH primär eine Handlungsanweisung an die Mitgliedstaaten. § 16 Abs. 2 ArbZG wird man aber schon vor einem entsprechenden Tätigwerden der Mitgliedstaaten europarechtskonform auslegen müssen, was bedeutet, dass die Arbeitszeit nunmehr von Beginn an aufzuzeichnen ist. Die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB (Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr) hat im Übrigen eindrucksvoll gezeigt, dass der Gesetzgeber mitunter Jahre benötigt, um eine europarechtswidrige Vorschrift zu korrigieren.

Kann der Arbeitgeber die Verpflichtung zur Aufzeichnung beispielsweise auch weiterhin auf den Arbeitnehmer delegieren?

 Solche Detailfragen wurden durch das heute ergangene Urteil (noch) nicht entschieden, da lediglich die Vorlagefrage Gegenstand der Entscheidung war. Aus meiner Sicht ist eine Delegation der – nunmehr generellen – Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit an die Arbeitnehmer aber auch weiterhin möglich. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System einrichtet, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Diese Verpflichtung steht einer Delegation nicht entgegen. Auch der Sinn und Zweck der Arbeitszeitrichtlinie – namentlich der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und die Sicherheit am Arbeitsplatz – steht dem nicht entgegen. Hierbei ist jedoch – wie schon bislang – zu beachten, dass der Arbeitgeber auch im Falle einer solchen Delegation dafür verantwortlich bleibt, dass die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Dies beinhaltet insbesondere die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Einhaltung der delegierten Pflichten regelmäßig zu kontrollieren.

Was bedeutet die Entscheidung nun für weit verbreitete Modelle der Vertrauensarbeitszeit? Und lässt der EuGH auch Ausnahmen zu – etwa im Hinblick auf mobile Arbeitnehmer (Vertriebsmitarbeiter etc.)?

Die bislang lediglich vorliegende Pressemitteilung des EuGH enthält leider nur wenig aussagekräftige Feststellungen zur Art und Weise der Umsetzung. Notwendig ist, „ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“.

Im Übrigen wird es den Mitgliedstaaten überlassen, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihnen anzunehmenden Form, zu bestimmen. Hierbei kann jedoch den „Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung“ getragen werden.

Ob die weit verbreiteten Modelle der Vertrauensarbeitszeit ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ darstellen, mit denen die Arbeitszeit objektiv gemessen werden kann, wird künftig sicherlich die Gerichte beschäftigen. Gerade das Beispiel der mobilen Arbeitnehmer zeigt jedoch, dass die für die Vertrauensarbeitszeit regelmäßig charakteristische Selbstaufschreibung oftmals das einzige Mittel ist, um die tägliche Arbeitszeit zu erfassen. Und nach meiner Auffassung ist sie auch ein verlässliches und zugängliches Mittel zur Messung der Arbeitszeit. Der hiergegen zum Teil geltend gemachte Einwand, dass solche Modelle manipulierbar seien, verfängt meines Erachtens nicht. Denn dies gilt schlussendlich für alle Arbeitszeiterfassungssysteme – ob digital oder analog.

Apropos zurück zur Stechuhr: Viele Unternehmen werden nun getroffene Vereinbarungen mit dem Betriebsrat zur Arbeitszeiterfassung wieder aufschnüren müssen. Welche Mitbestimmungsrechte (Inhalt und Umfang) bestehen genau?

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung und Ausgestaltung von Arbeitszeitsystemen sind sehr weitgehend. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber ein digitales Zeiterfassungssystem implementieren möchte. Wenngleich der Betriebsrat hierfür kein Initiativrecht hat, ist er gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG im Hinblick auf die Ausgestaltung umfassend zu beteiligen.

Zu beachten ist jedoch, dass Mitbestimmungsrechte nur soweit gelten, als die jeweiligen Punkte nicht bereits durch die gesetzlichen Vorgaben geregelt sind und ein Ausgestaltungsspielraum verbleibt. Insoweit bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben des EuGH nunmehr umsetzt.

Vielen Dank für das Gespräch, Herr Niklas!

 

RA/FAArb Thomas Niklas
Partner bei Küttner Rechtsanwälte
(Köln)

Zum Autorenprofil einschließlich den Kontaktmöglichkeiten zum Autor in den sozialen Medien

Zur #EFAR-Fokusseite von Küttner Rechtsanwälte

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitszeit

  • Thomas Niklas

    RA/FAArb und Partner bei Küttner Rechtsanwälte (Köln) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite Twitter LinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

Arbeitszeit
1. Februar 2021 - EFAR Redaktion

Arbeitsrechtliche Brennpunkte 2020: Die meistgelesenen #EFAR-Beiträge

Die meistgelesenen #EFAR-Beiträge in 2020 im Überblick: Fragen rund um die Corona-Lage und deren Folgen bestimmen die #EFAR Top-Ten für 2020.
Lesen
Arbeitszeit
4. Dezember 2020 - Thomas Niklas

Arbeitsgericht Emden – Neues Urteil bestätigt erneut Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Eine weitere Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden (v. 24. September 2020) bestätigt erneut die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung - ob der Gesetzgeber will oder nicht. Und: Diese Entscheidung hat es in mehrfacher Hinsicht in sich.
Lesen
Arbeitszeit
17. November 2020 - Paul Schreiner

Pflichtschulungen: Vergütungsrelevante Arbeitszeit? Und was ist mit der Mitbestimmung?

Arbeitszeit: Was gilt es bei gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Vergütung und Mitbestimmung zu beachten? Warum Arbeitgeber sich dessen bewusst sein und möglichst auf Weisungen verzichten sollten.
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • Live–Log
  • ArbeitsRecht kurios
  • #EFAR–Stellenangebote
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten
Anzeige

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • #EFAR-Basics: Whistleblowing
  • Land in Sicht: Wird der elektronische Rechtsverkehr bald benutzerfreundlicher?
  • Widerlegbare Vermutung der Geschlechterdiskriminierung bei geringerer Bezahlung
  • Flexibles Arbeiten und arbeitsrechtliche Implikationen in fluiden Organisationen
  • Haftet der Betriebserwerber oder der Pensions-Sicherungs-Verein für vorinsolvenzliche Betriebsrentenansprüche?

#EFAR – Jobs

  • HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Rechtsanwälte w/m/d Arbeitsrecht in Hamburg – in Voll- oder Teilzeit (z. B. promotionsbegleitend) Hamburg
  • Boehringer Ingelheim Pharma GmbH&Co.KG Senior Manager Labour Law Rechtsanwalt /Syndikusrechtsanwalt (w/m/divers) mit Schwerpunkt Arbeitsrecht Ingelheim
  • Boehringer Ingelheim Pharma GmbH&Co.KG Manager Labour Law (m/w/d) / Syndikusrechtsanwalt (w/m/divers) mit Schwerpunkt Arbeitsrecht Ingelheim
  • Luther Rechtsanwalt (m/w/d) Arbeitsrecht (Vollzeit / Teilzeit) Frankfurt am Main

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.

Anzeige
×