Das Thema
Vor wenigen Wochen habe ich mich an dieser Stelle mit der Aufzeichnungspflicht der täglichen Arbeitszeit auseinandergesetzt. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG (= acht Stunden) hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Zudem muss er ein Verzeichnis der Arbeitnehmer führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 ArbZG eingewilligt haben. Lediglich die Arbeitszeit von Kraftfahrern ist generell, also von der ersten Stunde an, aufzuzeichnen (§ 21 a Abs. 7 Satz 1 ArbZG).
Arbeitszeiterfassung: Gilt bald eine generelle Aufzeichnungspflicht?
Nun aber droht Ungemach aus Luxemburg. Aktuell ist dort ein Verfahren anhängig, das der Nationale Gerichtshof Spaniens (Audiencia Nacional) vorgelegt hat. Darin begehrt die spanische Gewerkschaft Federación de Comisiones Obreras (CCOO) die Feststellung, dass die Deutsche Bank SAE verpflichtet sei, ein System zur Erfassung der von den Arbeitnehmern geleisteten täglichen effektiven Arbeitszeit einzuführen.
Nach Auffassung der Gewerkschaft CCOO sollte dieses System die Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit gestatten sowie dazu verpflichten, den Gewerkschaftsvertretern die Informationen über die monatlich geleisteten Überstunden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Einführung eines solchen Systems ergebe sich nach Ansicht der Gewerkschaft nicht nur aus den nationalen Rechtsvorschriften, sondern auch aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie aus der Arbeitszeitrichtlinie 2003/881.
Die Deutsche Bank wendet hiergegen ein, aus der Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) ergebe sich, dass das spanische Recht eine solche allgemeine Verpflichtung nicht vorsehe. Der Oberste Gerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 23. März 2017 insoweit festgestellt, dass eine allgemeine Verpflichtung, die Regelarbeitszeit aufzuzeichnen, ausgeschlossen sei und das spanische Recht nur zur Führung einer Liste der geleisteten Überstunden und zur Mitteilung der Zahl der gegebenenfalls von den Arbeitnehmern geleisteten Stunden am Ende jedes Monats an ihre Gewerkschaftsvertreter verpflichte.
Generalanwalt fordert System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit
Wie sich aus der Pressemitteilung Nr. 8/2019 des EuGH vom 31. Januar 2019 ergibt, schlägt der Generalanwalt Giovanni Pitruzzella dem EuGH – wie von der Gewerkschaft CCOO gefordert – vor, festzustellen, dass die Charta und die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 den Unternehmen die (generelle) Verpflichtung auferlegten, ein System zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit für Vollzeitarbeitnehmer einzuführen, die sich nicht ausdrücklich individuell oder kollektiv zur Ableistung von Überstunden verpflichtet hätten und die keine mobilen Arbeitnehmer, Arbeitnehmer in der Handelsmarine oder Arbeitnehmer im Eisenbahnsektor seien. Frei stehe es den Mitgliedstaaten (lediglich), die für die Erreichung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts geeignetste Form der Arbeitszeiterfassung – also der Erhebung der effektiven täglichen Arbeitszeit – vorzusehen.
Zur Begründung führt der Generalanwalt aus, dass es im Fall des Fehlens eines Systems zur Messung der Arbeitszeiten keine Gewährleistung gebe, dass die von der Richtlinie 2003/88 festgelegten zeitlichen Beschränkungen tatsächlich beachtet würden, und daher auch nicht dafür, dass die Rechte, die die Richtlinie den Arbeitnehmern gewähre, ohne Hindernisse ausgeübt werden könnten. Darüber hinaus mache das Fehlen dieses Systems es für den Arbeitnehmer viel schwieriger, die Rechte, die ihm die Arbeitszeitrichtlinie gewähre, in einem Gerichtsverfahren zu wahren, da ihm dadurch eine erste wesentliche Nachweismöglichkeit genommen werde. Ohne ein solches System wäre es sehr schwierig, eine wirksame Abhilfe gegen etwaige rechtswidrige Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu schaffen.
Sollte es unmöglich sein, innerstaatliche Rechtsvorschriften – wie die spanischen – in einer Weise auszulegen, die ihre Konformität mit der Richtlinie 2003/88 und der Charta gewährleiste, habe das nationale Gericht diese nationalen Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen und sich zu vergewissern, dass die Verpflichtung des Unternehmens, sich mit einem zur Messung der effektiven Arbeitszeit geeigneten System auszustatten, eingehalten werde. Diese Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung schließe die Verpflichtung der nationalen Gerichte ein, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruhe, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar sei.
Was bedeutet das für Unternehmen in Deutschland?
Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für die Entscheidung des EuGH nicht bindend. Allerdings folgt das Gericht den Entscheidungsvorschlägen häufig, was nichts Gutes erwarten lässt.
Folgt der EuGH den Schlussanträgen, müsste § 16 Abs. 2 ArbZG unangewendet bleiben und die Arbeitszeit generell, also von der ersten Stunde an, aufgezeichnet werden. Dies würde für die Unternehmen einen erheblichen administrativen Aufwand bedeuten.
Darüber hinaus schlössen sich zahlreiche Folgefragen an: Kann der Arbeitgeber die Verpflichtung zur Aufzeichnung beispielsweise auch weiterhin auf den Arbeitnehmer delegieren? Was gilt insbesondere bei Vertrauensarbeitszeit? Und lässt der EuGH auch Ausnahmen zu – etwa im Hinblick auf mobile Arbeitnehmer (Vertriebsmitarbeiter etc.)?
Ich halte Sie auf dem Laufenden!

Partner bei Küttner Rechtsanwälte
(Köln)
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