• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • Reputationsschutz bei Whistleblowing durch Arbeitnehmer.
    Quelle : Buse 31.01.2023 - 08:00 Von Dr.Volker Perten
  • BAG zum gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch im tarifpluralen Betrieb
    Quelle : Beck-Blog 30.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • LAG Köln zur Mitbestimmungspflichtigkeit einer Regelung über Krankenrückkehrgespräche
    Quelle : Beck-Blog 27.01.2023 - 12:52 Von stoffels
  • Personalabbau unter Einbeziehung einer Transfergesellschaft
    Quelle : Küttner Feed 26.01.2023 - 08:00
  • ArbG Stuttgart: Angebot der Arbeitsleistung bei rechtswidriger Anordnung von Kurzarbeit erforderlich
    Quelle : Beck-Blog 25.01.2023 - 12:58 Von stoffels
  • Early expiration of Corona Occupational Health and Safety Ordinance announced
    Quelle : Hogan Lovells 24.01.2023 - 17:26
  • Rechtsrahmen für Wearables: Totale Kontrolle oder nützliche Tools?
    Quelle : Buse 24.01.2023 - 08:00 Von Tobias Vößing
  • Mitarbeiterbenefits als Mittel gegen Fachkräftemangel
    Quelle : CMSHS 24.01.2023 - 06:08 Von Roman Christian Kies
  • Lachen ist menschlich
    Quelle : Beck-Blog 23.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • Corona-Sonderregeln am Arbeitsplatz entfallen früher
    Quelle : Beck-Blog 21.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • Wegfall der Corona-Arbeitsschutzverordnung angekündigt
    Quelle : Hogan Lovells 20.01.2023 - 12:06
  • BAG zur Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung
    Quelle : Beck-Blog 20.01.2023 - 09:46 Von stoffels
  • Freedom Day auch im BMAS - Corona-Schutzmaßnahmen sollen bereits zwei Monate früher entfallen
    Quelle : Beck-Blog 19.01.2023 - 14:13 Von Martin.Biebl
  • Der Sozialplan – Was regelt er? Was ist Pflicht? Was ist Kür?
    Quelle : Küttner Feed 19.01.2023 - 09:00
  • Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Urlaubsplanung
    Quelle : Allen & Overy 18.01.2023 - 16:26
  • Was lange währt, wird schließlich gut? Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt endlich.
    Quelle : Buse 17.01.2023 - 08:00 Von Dr. Jan Tibor Lelley
  • Jeopardy! Das ist der Auflöser
    Quelle : ADVANT Beiten 16.01.2023 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • Jeopardy! Das ist der Auflöser
    Quelle : ADVANT Beiten 16.01.2023 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • ArbG Siegburg: "Krankfeiern" auf White Night Ibiza Party rechtfertigt fristlose Kündigung
    Quelle : Beck-Blog 16.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • LAG Schleswig-Holstein: Dienst-SMS muss in Freizeit nicht gelesen werden
    Quelle : Beck-Blog 13.01.2023 - 14:28 Von stoffels

Mitbestimmung des Betriebsrates bei konzerninternen Entsendungen nach Deutschland

  • 12. Dezember 2017 |
  • Dr. Sebastian Klaus

Die Mitbestimmung des Betriebsrates bei konzerninternen Entsendungen ins Ausland ist geboten. Wenig thematisiert der umgekehrte Fall: Auch eine Entsendung nach Deutschland kann sich als mitbestimmungspflichtig erweisen.

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Vergleichsweise detailliert geklärt ist, dass in Anwendung von § 99 Abs. 1 BetrVG eine Mitbestimmung des Betriebsrates bei konzerninternen Entsendungen ins Ausland geboten sein kann. Wenig thematisiert wurde bisher der umgekehrte Fall: Denn auch eine Entsendung nach Deutschland kann sich als mitbestimmungspflichtig unter dem Aspekt einer „Einstellung“ i.S. § 99 Abs. 1 BetrVG erweisen.

Grundsätzliche Auslegung des Begriff der „Einstellung“ i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG

Dreh- und Angelpunkt ist die Auslegung des Begriffs der Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG. Für das Betriebsverfassungsrecht gilt das Territorialitätsprinzip (BAG NJW 1978, S. 1124; ErfK/Koch, 18. Aufl. 2018, BetrVG § 1 Rn. 5). Dementsprechend genügt der Verweis auf den Bestand eines Arbeitsvertrages mit einer ausländischen Gesellschaft nicht, um schon dadurch die Anwendbarkeit des § 99 BetrVG zu verneinen.

Dies gilt erst Recht bei Einsätzen in Deutschland als Versetzung, wenn also ein befristetes Arbeitsverhältnis im Inland begründet wird bei entsprechender Ruhendstellung des ausländischen Arbeitsvertrages (vgl. Deinert, DB 2016, S. 349; allg. zu Vertragskonstellationen bei Auslandseinsätzen auch hier im EFAR). Ist der Einsatz in Deutschland hingegen als klassische Entsendung arbeitsvertraglich gestaltet (aktiver ausländischer Arbeitsvertrag und Ergänzung um Entsendungsvereinbarung), ist der erste Gedanke nicht immer der an das mögliche Vorliegen einer „Einstellung“ i.S. des § 99 BetrVG.

Faktische Eingliederung als entscheidendes Kriterium

Entscheidend bei der Auslegung des Begriffs „Einstellung“  ist nach h.M. die faktische Eingliederung in den inländischen Betrieb. Deshalb kann sich auch eine Entsendung ohne Begründung eines inländischen Arbeitsvertrages als „Einstellung“ erweisen. Das rein faktische Tätigwerden genügt indes nicht (s. Thüsing, in: Richardi (Hrsg.), BetrVG, 15. Aufl. 2016, § 99 Rn. 31). Vielmehr muss der Entsandte „zusammen mit den schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit(en)“ verwirklichen (grdl. BAG NZA 1992, S. 1141 (1142); darauf sich beziehend Thüsing, a.a.O.; vgl. zudem Deinert, DB 2016, S. 349 (350)). Erst dann liegt die angesprochene Eingliederung vor.

Übertragung des Weisungsrechts bei Entsendungen als Schlüsselfaktor und Konsequenzen

Bei Entsendungen ist die Übertragung des Weisungsrechts von dem Vertragsarbeitgeber im Ausland also entscheidend. Wird dieses zumindest teilweise auf den Inhaber des inländischen Betriebs übertragen und kann dieser typische Entscheidungen wie über die konkrete Art, Zeit und den Ort der Tätigkeit treffen, liegt in der Entsendung regelmäßig auch eine „Einstellung“ i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG (ebenso Deinert, a.a.O.)

Daraus folgt, dass der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG vor einer Entsendung zu informieren ist zusammen mit der Übersendung der „Bewerbungsunterlagen“. Dies sind bei Entsendungen i.d.R. Informationen zur aktuellen Tätigkeit im Ausland und der geplanten im Inland, zum beruflichen Werdegang des Mitarbeiters und seiner Ausbildung. Auch ist der Betriebsrat darüber zu informieren, ob und welche Art der Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme der Mitarbeiter besitzt.

Sodann ist er aufgefordert seine Zustimmung zu erteilen binnen Wochenfrist. Diese kann er nur unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 BetrVG verweigern. Äußert er sich gar nicht, gilt die Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG.

Praktische Handhabung bei Entsendungen nach Deutschland

Praktisch bedeutsam ist der Verweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (u.a. Verhinderung eines Gesetzesverstoßes), wobei der angesprochene Verstoß durch den Einsatz des ausländischen Mitarbeiters per se eintreten müsste. Es ist nicht Aufgabe des Betriebsrates etwaige Entlohnungsbedingungen im Rahmen des Einsatzes, auch nicht nach MiLoG, zu kontrollieren (s. Deinert, a.a.O.). Dies obliegt über § 39 Abs. 2 AufenthG allein der Bundesagentur für Arbeit anlässlich ihrer Zustimmungsentscheidung, sofern erforderlich (s. auch Deinert, DB 2016, S. 349 (352)).

Der Betriebsrat hat indes zu prüfen, ob eine erforderliche Erlaubnis für die Tätigkeit vorliegt. Falls nicht, kann er seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern (BAG, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 86 zur früheren Vorschrift des § 19 AFG). In der Regel wird die Beteiligung des Betriebsrates deshalb erst sehr spät möglich sein. Die Wochenfrist ist allerdings gerechnet auf den tatsächlichen Einsatzzeitpunkt zu verstehen (i.E. auch Thüsing, in: Richardi (Hrsg.), BetrVG, 15. Aufl. 2016, § 99 Rn. 178).

Ein weiteres hochbrisantes Feld in diesem Kontext ist das Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG und dessen mögliche Unionsrechtswidrigkeit. Wird das Weisungsrecht übertragen, liegt regelmäßig auch eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung vor. Besteht von der Erlaubnispflicht keine Ausnahme und liegt für die Überlassung keine Erlaubnis vor, greift der Grund für die Zustimmungsverweigerung des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ebenfalls i.V.m. § 14 Abs. 3 AÜG (BAG NZA 2015, S. 240 (243)). Ein mögliches Eingreifen des § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG ist, unbeschadet von Fragen seiner Unionrechtswidrigkeit, ebenso kritisch zu sehen. Denn lediglich bei einem sich ad hoc ergebenden, nicht einkalkulierten Bedarf könnte man von einer „gelegentlichen“ Überlassung sprechen (s. ErfK/Wank, 18. Aufl. 2018, AÜG § 1 Rn. 91).

 

RA Dr. Sebastian Klaus
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
(Büro Frankfurt/M.)

Autorenprofile in den sozialen Medien: Twitter oder LinkedIn.

EFAR-Buchempfehlung zum Thema: “Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung: Wichtige Änderungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung” (Neuerscheinung):

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitnehmerfreizügigkeit, Betriebsrat

  • Dr. Sebastian Klaus

    Rechtsanwalt, BLUEDEX - Labour Law (Frankfurt/M.) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite Twitter LinkedIn

Ähnliche Beiträge

Arbeitnehmerfreizügigkeit
25. August 2021 - Dr. Sebastian Klaus

Projekteinsätze von drittstaatsangehörigen Ausländern

Neue Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Aufenthaltsgesetz und zur Beschäftigungsverordnung haben u.a. Auswirkungen auf unechte Teilzeitbeschäftigungen für Drittstaatsangehörige bei Projekten in Deutschland.
Lesen
Arbeitnehmerfreizügigkeit
20. Juli 2021 - Dr. Sebastian Klaus

Digitalisierung im Ausländerbeschäftigungsrecht: Inhalt der Neuregelungen und Vorteile

Mit ab Mitte Juli 2021 geltenden Neuregelungen treibt der Gesetzgeber die Digitalisierung im Ausländerbeschäftigungsrecht voran. Welche Vorteile bringt das neue Vorabzustimmungsverfahren und in welchen Szenarien sollte es angewendet werden?
Lesen
Arbeitnehmerfreizügigkeit
11. März 2021 - Dr. Li Guang

Unternehmenstätigkeit in China: Anwendung des neuen chinesischen Zivilgesetzbuches auf Arbeitsverhältnisse

Das neue Zivilgesetzbuch der Volksrepublik China („ZGB“) ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Es ersetzt eine Reihe von Einzelgesetzen; und bestimmte Vorschriften könnten auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung finden. Ein Überblick.
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • #EFAR-News
  • #ArbeitsRechtKurios
  • Live–Log
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Desksharing einführen: Die Herausforderungen für Arbeitgeber
  • Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch im tarifpluralen Betrieb
  • Corona-Arbeitsschutzverordnung wird vorzeitig aufgehoben
  • Pandemiefolgen bei Sperrzeit zu berücksichtigen
  • Auto zerkratzt – Hörte die Dashcam mit?

#EFAR – Jobs

  • Fuhlrott Hiéramente & von der Meden Rechtsanwalt (m/w/d) im Bereich Arbeitsrecht Hamburg
  • HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Rechtsanwälte w/m/d für den Bereich Arbeitsrecht Hamburg
  • ADVANT Beiten RECHTSANWÄLTE (W/M/D) MIT UND OHNE BERUFSERFAHRUNG FÜR DEN BEREICH ARBEITSRECHT MÜNCHEN
  • Taylor Wessing Referendar (w/m/d) Hamburg

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.