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Kurzarbeitergeld wirkt sich negativ auf Elterngeld aus – Was Unternehmen (jetzt schon) tun können

  • 8. April 2020 |
  • Tobias Neufeld, LL.M.

Nach aktueller Rechtslage wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld mindernd auf das Elterngeld aus. Das hat die Politik inzwischen erkannt. Wer ein Tätigwerden der Politik nicht abwarten will, kann schon jetzt tätig werden.

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Das Thema

In Zeiten der Corona-Krise hat die Bundesregierung die Kurzarbeit zur Allzweckwaffe gegen Stellenabbau auserkoren. Das damit verbundene Kurzarbeitergeld ist ein wirksames Instrument, um Arbeitnehmer vor den Folgen herber Lohneinbußen zu schützen. Es handelt sich aber nicht um ein vollwertiges Ersatzgehalt. Bei werdenden Eltern kann es deshalb zu erhebliche finanziellen Nachwehen kommen: Fällt eine Kurzarbeitsphase in den Bemessungszeitraum für das Elterngeld, führt dies zu empfindlichen Einschnitten beim (späteren) Bezug von Elterngeld.

Nach aktueller Rechtslage wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld also mindernd auf das Elterngeld aus. Das hat die Politik inzwischen erkannt. Wer ein Tätigwerden der Politik nicht abwarten will, kann bereits jetzt mit einvernehmlichen Lösungen soziale Härten für betroffene Arbeitnehmer vermeiden.

Hintergrund zum Elterngeld

Elterngeld kann regelmäßig während der ersten 14. Lebensmonate eines Kindes bezogen werden. Es beträgt mindestens EUR 300 und ist nach oben auf EUR 1.800 gedeckelt, § 2 Abs. 1, 4 BEEG. Das Elterngeld ist eine Entgeltersatzleistung. Im Gegensatz zu Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld handelt es sich nicht um eine Versicherungsleistung der Sozialversicherung. Stattdessen finanziert es sich aus Steuereinnahmen. Dies ist der Hintergrund für seine Berechnung.

Berechnung von Elterngeld: Kurzarbeit findet keine Berücksichtigung

Zur Berechnung von Elterngeld ist das Durchschnittseinkommen in den letzten 12 Monaten vor dem Geburtsmonat (sog. Bemessungszeitraum) zu betrachten. Das Elterngeld beträgt hiervon 67 % des Nettoeinkommens, § 2 Abs. 2 S. 2 BEEG. Zum Einkommen zählen bei nichtselbstständiger Arbeit grundsätzlich alle lohnsteuerpflichtigen Gehaltsbestandteile i.S.v. § 2 S. 1 Nr. 4 EstG. Es umfasst damit grundsätzlich sämtliche Gehaltsbestandteile eines gewöhnlichen Arbeitsverhältnisses.

Kurzarbeitergeld nimmt hier jedoch eine Sonderstellung ein. Als steuerfreie Entgeltersatzleistung ist es nicht als Einkommen einzustufen. Es findet deshalb bei der Berechnung des Elterngeldes keine Berücksichtigung. Fällt eine Kurzarbeitsphase in den Bemessungszeitraum, führt dies zu empfindlichen Einschnitten beim Bezug von Elterngeld.

Änderungen in der Berechnung von Elterngeld geplant

Nach übereinstimmenden Medienberichten hat Familienministerin Franziska Giffey das Problem erkannt. Es sei geplant, die Berechnung von Elterngeld kurzfristig abzuändern. Demnach sollen Kurzarbeitsphasen bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes unberücksichtigt bleiben. Somit soll das Elterngeld die gleiche Höhe erreichen, die es ohne Kurzarbeit gehabt hätte. Gewerkschaften wie die IG Metall fordern insoweit die Privilegierung der Elternzeit.

Auch für Eltern in systemrelevanten Berufen soll es zukünftig Begünstigungen geben. Sie sollen die Elternzeit flexibel verschieben können, wenn sie diese Corona bedingt nicht wahrnehmen können.

Eine offizielle Auflistung systemrelevanter Berufe befindet sich auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales .

Was Arbeitgeber jetzt (schon) tun können

Die Problematik rund um die Berechnung des Elterngeldes ist vielen Arbeitgebern bislang nicht bekannt.

Wer ein Tätigwerden der Politik nicht abwarten will, kann bereits jetzt mit einvernehmlichen Lösungen soziale Härten für betroffene Arbeitnehmer vermeiden:

  • (Werdende) Eltern können etwa vollständig oder weitestgehend von der Kurzarbeit ausgenommen Der Kurzarbeitszeitraum kann beispielsweise durch Urlaubsgewährung so kurz wie möglich gehalten werden. Urlaubsgeld fließt ebenfalls vollständig in die Berechnung des Elterngeldes ein.
  • Alternativ kommt eine Aufstockung zum Kurzarbeitergeld in Frage. Anders als das Kurzarbeitergeld sind Aufstockungsbeiträge bei der Berechnung von Elterngeld zu berücksichtigen und können die die finanziellen Einbußen abmildern.
  • Arbeitgeber können sich darüber hinaus einzelvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung dazu verpflichten, für die Dauer der Elternzeit einen Ausgleichsbetrag zu zahlen und die betroffenen Arbeitnehmer so stellen, als wäre keine Kurzarbeit eingeführt worden. Hiervon würde zugleich ein positives beschäftigungspolitisches Signal ausgehen.

Es bleibt abzuwarten, ob und wann dem Elterngelt eine neue Berechnungsregelung zugrunde gelegt wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bereits proaktiv tätig werden.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Corona, Kurzarbeit

  • Tobias Neufeld, LL.M.

    RA, FAArb, Solicitor (England & Wales), Datenschutzspezialist (CIPP/E, CIPM), Partner bei ARQIS Rechtsanwälte (Düsseldorf) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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