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Betriebliche Mitbestimmung in der Matrixstruktur: Wann sorgt das BAG für Klarheit?

  • 5. April 2018 |
  • Dr. Ralf Steffan

Viele Unternehmen und Konzerne organisieren Zuständigkeiten und Arbeitsabläufe in sog. Matrixstrukturen. Eine aktuelle LAG-Entscheidung zeigt (erneut), dass endlich das BAG für Klarheit zum Umgang mit dem BetrVG in einer Matrixstruktur sorgen muss.

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Das Thema

Immer mehr Unternehmen und Konzerne gehen dazu über, die Zuständigkeiten und Arbeitsabläufe in sog. Matrixstrukturen zu organisieren. Dabei werden die jeweiligen Bereiche über die betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsgrenzen hinaus unternehmens- oder konzernweit organisiert. Dies wirft bisweilen sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Betriebsräte die Frage auf, welches Gremium für welche arbeitgeberseitigen Maßnahmen zuständig ist.  Beredtes Beispiel dafür bietet der Fall, den das LAG Düsseldorf am 20.12.2017 – 12 TaBV 66/17 – zu entscheiden hatte.

Beteiligung mehrerer Betriebsräte in der Matrixorganisation

Betriebsverfassungsrechtlich war das Unternehmen der Arbeitgeberin in einen zentralen Betrieb und mehrere regionale Betriebe gegliedert. Für den Bereich TK wurde ein neuer Bereichsleiter ernannt, der selbst organisatorisch der Zentrale zugeordnet war. Ihm unterstellt war u.a. der Abteilungsleiter TKS am Standort S., der in die Zuständigkeit des Betriebsrats für die Region West fiel. 

Die Arbeitgeberin hörte zur Versetzung des neuen Bereichsleiters TK, der zuvor bereits eine Tätigkeit in dem Betrieb Zentrale ausgeübt hatte, den Betriebsrat der Zentrale an. Dieser hatte u.a. auf eine grundsätzlich notwendige Stellenausschreibung aufgrund einer bestehenden GBV Stellenausschreibung verzichtet. 

Zusätzlich zu dem Betriebsrat der Zentrale hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat der Region West zur „Versetzung“ des neuen Bereichsleiters an, weil die Zuweisung der Führungsfunktion gegenüber dem Abteilungsleiter TKS am Standort S. möglicherweise als Einstellung in den Betrieb West zu werten sei. Die Anhörung war mit dem Hinweis versehen, dass Mitarbeiter des Bereichs TK ihren Dienstsitz in S. hätten und der Betriebsrat der Zentrale der Versetzung zugestimmt habe.

Der Betriebsrat der Region West verweigerte seine Zustimmung mit dem Hinweis auf seine Zuständigkeit und der Begründung, es bedürfe einer internen Stellenausschreibung und einem Auswahlverfahren. Da es daran mangele, liege ein Verstoß gegen die GBV Stellenausschreibung vor.

Übertragung einer Führungsfunktion als Einstellung iSd. § 99 BetrVG

Das Arbeitsgericht wies den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin und den auf Rückgängigmachung der Einstellung gerichteten Widerantrag des Betriebsrats als unzulässig zurück. Beiden Anträgen fehle das notwendige Rechtsschutzinteresse, weil es sich bei der streitigen Maßnahme nicht um eine Einstellung iSd. § 99 BetrVG handele. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah dies anders.

Nach Einschätzung des Gerichts stellt die Übernahme der Führungsfunktion am Standort S. eine mitbestimmungspflichtige Einstellung iSd. § 99 BetrVG dar. Maßgeblich komme es auf die Eingliederung in den Betrieb an. Soweit eine Führungskraft im Rahmen von Matrixstrukturen ihre Vorgesetztenfunktion auch in einem anderen Betrieb wahrnehme, sei von einer Einstellung auszugehen, weil die Führungskraft zur Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs organisatorisch eingeplant werde. Dafür sei nicht erforderlich, dass die geschuldeten Arbeiten auf dem Betriebsgelänge verrichtet würden.

Auch setze die Eingliederung keine Mindestanwesenheitszeiten in diesem Betrieb voraus, so dass es für die Bewertung einer Einstellung unschädlich sei, dass der Bereichsleiter nur gelegentlich am Standort S. tätig sei. Der Schutzzweck des § 99 BetrVG sei betroffen, weil das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung den Interessen der dort schon beschäftigten Arbeitnehmer diene. Diese seien tangiert, weil die Übertragung der Führungsverantwortung zu einer neuen Situation für das tägliche Zusammenwirken der Mitarbeiter im Betrieb führe. Es sei auch nicht erforderlich, dass im Rahmen einer Matrixstruktur die Führungsaufgabe unternehmensübergreifend wahrgenommen werde.

Entscheidung über die Einstellung gehört regelmäßig auf die örtliche Ebene

Das Mitbestimmungsrecht zur Einstellung iSd. § 99 BetrVG stand nach Ansicht des LAG Düsseldorf auch bei der betriebsübergreifenden Führungsfunktion in der Matrix dem Betriebsrat der Region West zu. Der Gesamtbetriebsrat (GBR) sei allenfalls dann zuständig, wenn die Führungsaufgabe des Bereichsleiters TK als einheitliche Aufgabe anzusehen wäre, aus der die Führungsfunktion gegenüber dem Abteilungsleiter TKS am Standort S. nicht wegzudenken sei. Davon allerdings sei die Arbeitgeberin selbst nicht ausgegangen. Außerdem sei Zweck des Mitbestimmungsrechts bei der Einstellung, die Wahrung der Interessen der Belegschaft des jeweiligen Betriebs sicherzustellen. Die Einführung einer Matrixstruktur hebe für sich alleine die Mitbestimmung über eine personelle Einzelmaßnahme nicht auf die Ebene des Unternehmens und damit in die Zuständigkeit des GBR.

Als begründet sah das LAG Düsseldorf die Zustimmungsverweigerung iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG an, weil die Arbeitgeberin entgegen der geltenden GBV Stellenausschreibung die innerbetriebliche Ausschreibung unterlassen habe. Jedenfalls läge ein Verstoß gegen diese GBV vor, was zu einem Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG führe. Dass es sich um eine Gesamtbetriebsvereinbarung handele, ändere nichts daran, dass Träger des Mitbestimmungsrechts der einzelne Betriebsrat bleibe. Allenfalls komme eine gewillkürte Prozessstandschaft in Betracht, wonach der GBR berechtigt sein könne, die Rechte in eigenem Namen geltend zu machen. Dafür allerdings gebe die GBV nichts her. Vielmehr sollte nach den Regelungen der GBV das Mitbestimmungsrecht bei den örtlichen Betriebsräten verbleiben; dazu gehöre auch die Entscheidung über einen Ausschreibungsverzicht.

Dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat Zentrale um den Ausschreibungsverzicht gebeten habe, reiche nicht aus. Es handele sich vielmehr auch im Betrieb West um einen Arbeitsplatz, der gem. § 93 BetrVG ausgeschrieben werden musste. Auch dass der Arbeitsplatz des Bereichsleiters nach Kostenstelle und organisatorischer Zuordnung insgesamt im Betrieb Zentrale angesiedelt sei, ändere nichts daran, dass zumindest teilweise ein Arbeitsplatz iSe auzuübenden Tätigkeit im Betrieb West besetzt werden sollte.

Was bleibt für die Praxis?

Die vom LAG Düsseldorf zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt worden (BAG, 7 ABR 5/18), sodass das letzte Wort in dieser Angelegenheit wohl noch nicht gesprochen ist. In dieselbe Richtung gehen Entscheidungen der LAG Baden-Württemberg (28.5.2014 – 4 TaBV 7/13), Berlin-Brandenburg (17.6.2015 – 17 TaBV 277/15) und einer anderen Kammer des LAG Düsseldorf (10.2.2016 – 7 TaBV 63/15).

In allen Fällen sind Rechtsbeschwerden beim Ersten und Siebten Senat des BAG anhängig. Bis zu einer abschließenden Entscheidung bleibt der Praxis nur zu raten, bei personellen Einzelmaßnahmen in der Matrixstruktur genau darauf zu achten, in welchem Betrieb iSd BetrVG die Entscheidung Auswirkungen zeigt. Im Zweifel sind alle infrage kommenden Betriebsräte zu beteiligen, zumal es zuvörderst dem Arbeitgeber obliegt, den „richtigen“ Betriebsrat einzubinden.

 

Rechtsanwalt Dr. Ralf Steffan,
Holthausen Maaß Steffan
Rechtsanwälte (Köln)

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Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Betriebsrat, Mitbestimmung

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