• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • BMBF zieht Eckpunktepapier zur Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zurück
    Quelle : Beck-Blog 27.03.2023 - 20:15 Von stoffels
  • Aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsratsvergütung
    Quelle : VAHLE KÜHNEL BECKER (Blog: Arbeitsrecht FreshUp) 25.03.2023 - 12:25
  • LAG Nürnberg: „flinke Frauenhände gesucht“ – männlicher Bewerber diskriminiert
    Quelle : Beck-Blog 24.03.2023 - 14:57 Von stoffels
  • Betriebsratsvergütung nach dem Volkswagen-Urteil
    Quelle : Allen & Overy 22.03.2023 - 12:27
  • Eckpunktepapier des BMBF zur Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
    Quelle : Beck-Blog 22.03.2023 - 09:12 Von stoffels
  • Internal Investigations – und ihre Grenzen
    Quelle : Küttner Feed 22.03.2023 - 08:00
  • VG Gießen: Polizeianwärter muss Ausbildungsbezüge nicht zurückzahlen
    Quelle : Beck-Blog 20.03.2023 - 12:39 Von stoffels
  • Hohe Beitragsnachforderung wegen Schwarzarbeit
    Quelle : Beck-Blog 18.03.2023 - 08:10 Von stoffels
  • Fehlender Arbeitsantritt als sozialwidriges Verhalten?
    Quelle : Beck-Blog 16.03.2023 - 08:48 Von stoffels
  • Betriebsratsvergütung – wie geht’s richtig?
    Quelle : Küttner Feed 15.03.2023 - 14:50
  • Arbeitsrechtliche Herausforderungen bei Arbeitnehmerbefragungen im Rahmen von internen Untersuchungen
    Quelle : Allen & Overy 15.03.2023 - 10:00
  • Sozialplan: Neues zu Höchstbetragsregelungen vom BAG – Vorsicht bei Zuschlägen für Schwerbehinderte/Gleichgestellte
    Quelle : CMSHS 15.03.2023 - 06:48 Von Tobias Polloczek
  • Die unwirksame Kündigung – „Woran hat et jelegen“?
    Quelle : ADVANT Beiten 13.03.2023 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • OVG Münster: Keine Lohn-Entschädigung für Fleischindustrie
    Quelle : Beck-Blog 13.03.2023 - 12:39 Von stoffels
  • Hessisches LSG: Der Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert
    Quelle : Beck-Blog 10.03.2023 - 12:39 Von stoffels
  • Algorithmisches Management – Arbeitsanweisungen durch künstliche Intelligenz
    Quelle : CMSHS 10.03.2023 - 06:41 Von Patricia Jares
  • Equal Pay in Deutschland im Jahr 2023
    Quelle : Allen & Overy 08.03.2023 - 11:50
  • Äußerungen zum Equal Pay Day (7.3.) und zum Internationalen Frauentag (8.3.)
    Quelle : Beck-Blog 08.03.2023 - 09:56 Von stoffels
  • Arbeitsrechtliche Aspekte der Energiepreisbremsen
    Quelle : CMSHS 07.03.2023 - 12:01 Von Martin Lützeler
  • LAG Niedersachsen zur Diskriminierung einer nicht-binären Person bei der Besetzung einer Stelle als einer Gleichstellungsbeauftragten
    Quelle : Beck-Blog 06.03.2023 - 10:54 Von stoffels

Online-Bewerbung: Betriebsrat muss volle Einsicht in Tools und Prozesse erhalten

  • 16. Dezember 2020 |
  • Dr. Felix Hebert

Online-Bewerbung: Muss der Betriebsrat volle Einsicht in Tools und Prozesse erhalten? Eine neue Entscheidung des LAG Köln zeigt, was in Zeiten der Digitalisierung mittels Recruiting-Software oder Bewerbungsmanagement-Tools gilt.

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Betriebsräte haben umfangreiche Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen; insbesondere bei der Einstellung. Unter Einstellung wird die tatsächliche Eingliederung eines Arbeitnehmers in den Betrieb verstanden. Bevor die Arbeitgeberin eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vornimmt, muss sie zunächst vollständig und rechtzeitig den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 BetrVG etwa im Rahmen von Bewerbungsverfahren erfüllen.

Anzeige

Wie eine neue Entscheidung des LAG Köln (Beschluss v. 15.05.2020 – 9 TaBV 32/19) zeigt: Hieran hat sich auch in Zeiten der Digitalisierung und von Recruiting-Software oder Bewerbungsmanagement-Tools, also bei einer Online-Bewerbung, nicht viel geändert.

Umfang des Unterrichtungsanspruchs bei Bewerbungen

Der Unterrichtungsanspruch beinhaltet, den Betriebsrat umfassend zu informieren. Die Arbeitgeberin legt dem Betriebsrat die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vor und erteilt Auskunft über die beteiligten Personen und die Auswirkungen der Einstellung, insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz.

Der Begriff der „erforderlichen Bewerbungsunterlagen“ ist im Laufe der Zeit von der Rechtsprechung bestimmt worden. Dazu muss jedes Detail jeder Bewerbung, auch der Bewerber, die nicht genommen worden bzw. in die engere Wahl gekommen sind, gegenüber dem Betriebsrat offengelegt werden. Dazu zählen insbesondere

  • das Bewerbungsschreiben,
  • ein Lichtbild,
  • der Lebenslauf und
  • die Zeugnisse.

Weiterhin umfasst die Vorlagepflicht alle Unterlagen, die Einfluss auf die Personalentscheidung haben können. Dazu zählen auch solche Unterlagen, die von der Arbeitgeberin erst selbst erstellt worden sind (BAG, Beschluss vom 17.06.2008 – 1 ABR 20/07). Das können

  • ausgefüllte Personalfragebögen,
  • Ergebnisse von Einstellungstests oder
  • Ergebnisse von Arbeitsproben

sein.

Schlussendlich muss die Arbeitgeberin dem Betriebsrat auch nachvollziehbar darlegen, warum sie sich für einen Bewerber entschieden hat. Dabei muss sie vergleichend darstellen, warum der ausgewählte Bewerber nach ihrer Einschätzung besser für die Stelle geeignet ist (BAG, Beschluss vom 28.06.2005 – 1 ABR 26/04).

Grenzen des Unterrichtungsanspruchs

Der Unterrichtungsanspruch ist jedoch nicht unbegrenzt. Unterlagen und Schriftstücke, die die Arbeitgeberin bei ihrer Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt hat, sind nicht von der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 BetrVG umfasst.

Nicht vorlegt werden müssen daher

  • Unterlagen oder Notizen, die für die Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin ohne jegliche Bedeutung waren; etwa formlose und unstrukturierte Gesprächsnotizen, die lediglich als Gedächtnisstütze dienen sollten (BAG, Beschluss vom 14.04.2015 – 1 ABR 58/13)
  • Unterlagen, die die Arbeitgeberin selbst noch nicht hat und die sie erst für den Betriebsrat anfertigen oder besorgen müsste.

Weiterhin beinhaltet § 99 Abs. 1 BetrVG auch nicht das Recht

  • den Inhalt des Arbeitsvertrages, der mit dem einzustellenden Arbeitnehmer abgeschlossen werden soll, einzusehen (BAG, Beschluss vom 27.10.2010 − 7 ABR 36/09),
  • auf Mitteilung der Gründe für dessen Befristung (BAG, Beschluss vom 27.10.2010 − 7 ABR 36/09) oder
  • auf persönliche Teilnahme an Bewerbungsgesprächen (BAG, Beschluss vom 28.06.2005 – 1 ABR 26/04).

Art und Weise der Unterrichtung bei Online-Bewerbungen

Für eine ordnungsgemäße Unterrichtung reicht eine reine Vorlage nicht aus. Die Arbeitgeberin muss dem Betriebsrat die Unterlagen zur Beschlussfassung für maximal eine Woche überlassen. Der Betriebsrat ist jedoch nicht berechtigt, Kopien oder Abschriften der Unterlagen anzufertigen. Bei der Nutzung eines Bewerbungsmanagement-Tools im Rahmen einer Online-Bewerbung kann der Überlassung dadurch Genüge getan werden, dass dem Betriebsrat ein voller Lesezugriff eingeräumt wird.

Der Betriebsrat muss gem. § 99 Abs. 1 BetrVG zeitlich „vor“ der Einstellung unterrichtet werden. Wegen der Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG hat die Unterrichtung spätestens eine Woche vor der der Durchführung der Einstellung zu erfolgen. Am zweckmäßigsten ist es jedoch, den Betriebsrat so früh wie möglich zu unterrichten.

Folgen einer unvollständigen oder unterlassenen Unterrichtung

Sofern die Unterrichtung nicht rechtzeitig und/oder unvollständig erfolgt oder gänzlich unterbleibt, kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern. Die Arbeitgeberin hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht zu beantragen. Allerdings dürfen die Arbeitsgerichte die Zustimmungsverweigerung bei mangelnder Unterrichtung nicht ersetzen (BAG, Beschluss vom 28.06.2005 – 1 ABR 26/04).

Eine unvollständige Unterrichtung kann die Arbeitgeberin auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren durch das Nachreichen von Informationen nachholen (BAG, Beschluss vom 09.04.2019 – 1 ABR 30/17).

Online-Bewerbung: Besonderheiten bei der Nutzung von digitalen Bewerbungssystemen

Die Zeiten, in denen Bewerbungsunterlagen nur im Papierformat bestehen, sind jedoch längst vorbei. Heutzutage wird zur Erleichterung des Einstellungsprozesses vielfach auf digitale Bewerbungssysteme wie Recruiting-Software oder Bewerbungsmanagement-Tools, also die Online-Bewerbung, gesetzt.

Die zunehmende Digitalisierung ändert aber nichts daran, dass der Betriebsrat vollumfänglich informiert und angehört werden muss. Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates beschränkt sich konsequenterweise nicht mehr nur auf Papier, sondern auch auf digitale Einträge und Daten.

Daher muss der Betriebsrat auch volle Einsicht in die genutzten Funktionen, wie Kommentare, Chats und Bewertungen dieser Bewerbungssysteme erhalten (LAG Köln, Beschluss vom 15.05.2020 – 9 TaBV 32/19). Dieser Einsicht wird nicht alleine dadurch Rechnung getragen, dass die Inhalte der Bewerbungssysteme ausgedruckt werden. Vielmehr ist die Arbeitgeberin dazu verpflichtet, die Nutzung der Funktionen zu dokumentieren und dem Betriebsrat vorzulegen. Dem kann dadurch Genüge getan werden, dass dem Betriebsrat der Zugriff auf das System erlaubt wird.

Dem stehen auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen, da § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG die Weitergabe der Daten für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erlaubt (LAG Köln, Beschluss vom 15.05.2020 – 9 TaBV 32/19).

Was das für die Praxis der Mitbestimmung bei Online-Bewerbungen bedeutet

Durch die Rechtsprechung des LAG Köln ist der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats bei der Nutzung von digitalen Bewerbungssystemen konkretisiert worden. Der Betriebsrat sollte daher über die Funktionalitäten der eingesetzten Software genau informiert werden.

Am einfachsten ist es dabei, dem Betriebsrat einen vollen Lesezugriff einzuräumen. Nur so kann der Betriebsrat auf den gleichen Informationsstand wie die Arbeitgeberin kommen und der Unterrichtungsanspruch erfüllt werden.

*Mit freundlicher Unterstützung von Diana Bruch, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Buse Heberer Fromm (Büro Essen)

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Bewerbung, Betriebsrat

  • Dr. Felix Hebert

    #EFAR - Profil Xing

Ähnliche Beiträge

Diskriminierung
7. September 2020 - Julia Kusmijtschuk

Diskriminierungsfreie Stellenanzeigen formulieren – Was ist noch erlaubt?

Diskriminierungsfreie Stellenanzeigen zu formulieren wird vor dem Hintergrund bereits bisher erfolgter und aktueller Rechtsprechung immer schwieriger. Ein Überblick samt Formulierungshinweisen für die betriebliche Praxis.
Lesen
Bewerbung
14. Februar 2019 - Leonie Abendroth

Arbeitgeberpflichten bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen

Arbeitgeberpflichten bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen: Arbeitgeber müssen eine Vielzahl strikter gesetzlicher Vorgaben einhalten.
Lesen
Bewerbung
6. Dezember 2018 - Marc André Gimmy

Chatbots im Recruiting: Datenschutz und Haftungsfragen

Immer öfter stellt sich die Frage, ob und unter welchen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen Chatbots im Bereich des Recruitings eingesetzt werden können. Davon hängen die Einsatzmöglichkeiten derzeit ab.
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • #EFAR-News
  • #ArbeitsRechtKurios
  • Live–Log
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten
Anzeige

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Equal Pay – Verhandlungsgeschick kein objektives Differenzierungskriterium für Entgeltungleichheit
  • Darf Beschäftigten das Tragen religiöser Symbole oder Kleidung verboten werden?
  • Kein Unfallversicherungsschutz bei Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt
  • Polizeianwärter muss Ausbildungsbezüge nicht zurückzahlen
  • ChatGPT und arbeitsrechtliche Aspekte

#EFAR – Jobs

  • ARQIS Wissenschaftlicher Mitarbeiter (m/w/d) in Düsseldorf Düsseldorf
  • ARQIS Referendar (m/w/d) in Düsseldorf Düsseldorf
  • ARQIS Legal Specialist (m/w/d) in Düsseldorf Düsseldorf
  • ARQIS Berufseinsteiger/Rechtsanwalt (m/w/d) für Arbeitsrecht in Düsseldorf oder München München

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.