• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • ArbeitsRecht Kurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • AI that detects your emotions: issues for employment?
    Quelle : KLIEMT.blog 27.05.2022 - 07:00 Von Ius Laboris
  • Wer zu spät kommt, ... - kein Anspruch des erstmalig gewählten Betriebsrats auf Sozialplan
    Quelle : VAHLE KÜHNEL BECKER (Blog: Arbeitsrecht FreshUp) 26.05.2022 - 16:47
  • ArbG Bonn: Kein Versand von Gewerkschaftsinformationen per E-Mail
    Quelle : Beck-Blog 25.05.2022 - 16:55 Von stoffels
  • „Wir suchen coole Typen“: AGG-konforme Stellenanzeige oder Diskriminierung?
    Quelle : KLIEMT.blog 25.05.2022 - 10:29 Von Tobias Klaus
  • Die Auswirkungen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf das Arbeitsverhältnis
    Quelle : ADVANT Beiten 24.05.2022 - 14:00 Von Dr. Anne Dziuba, Benedikt Holzapfel
  • Alles bleibt beim Alten: Überstunden muss weiterhin der Arbeitnehmer beweisen
    Quelle : KLIEMT.blog 24.05.2022 - 09:29 Von Cornelius Ziegler
  • Betriebsratswahlen 2022: Ermittlung der gewählten Kandidaten.
    Quelle : Buse 24.05.2022 - 08:00 Von Tobias Grambow
  • BAG zur Massenentlassungsanzeige: Soll-Angaben werden nun doch keine Muss-Angaben
    Quelle : Esche 24.05.2022 - 00:00
  • BAG zu Massenentlassungsanzeigen: „Soll“ ist doch nicht gleich „muss“!
    Quelle : Beck-Blog 23.05.2022 - 17:35 Von stoffels
  • „Einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ verfassungsgemäß? BVerfG: verfassungsgemäß!
    Quelle : ADVANT Beiten 23.05.2022 - 14:00 Von Dr. Erik Schmid
  • Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags bei eingescannter Unterschrift
    Quelle : ADVANT Beiten 23.05.2022 - 14:00
  • Betriebliche Mitbestimmung bei Carve-Outs – ein Überblick
    Quelle : KLIEMT.blog 23.05.2022 - 08:00 Von Laura Louise Schmidt, LL.B.
  • Umsetzung der sog. Arbeitsbedingungenrichtlinie – Arbeitgeber müssen handeln
    Quelle : CMSHS 23.05.2022 - 06:30 Von Alexander Bissels
  • Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher trotz fehlender Überlassungserlaubnis des (ausländischen) Verleihers
    Quelle : ADVANT Beiten 20.05.2022 - 14:00 Von Dr. Gerald Peter Müller-Machwirth
  • Urteile zur einrichtungsbezogenen Impflicht
    Quelle : Beck-Blog 20.05.2022 - 08:55 Von stoffels
  • What are the new green reporting duties in France?
    Quelle : KLIEMT.blog 20.05.2022 - 07:00 Von Ius Laboris
  • Doch keine Freistellung ungeimpfter Beschäftigter im Gesundheitswesen?
    Quelle : CMSHS 19.05.2022 - 12:11 Von Alexander Bissels
  • Stellungnahme des DAV zum geplanten Hinweisgeberschutzgesetz
    Quelle : Beck-Blog 19.05.2022 - 11:09 Von stoffels
  • Wenn die Rente weniger wert ist (Video)
    Quelle : KLIEMT.blog 19.05.2022 - 09:00 Von Thorsten Lammers
  • Internal Investigations: Kostenersatz bei Compliance-Untersuchungen
    Quelle : KLIEMT.blog 18.05.2022 - 09:17 Von Lisa Ryßok-Lösch

Online-Bewerbung: Betriebsrat muss volle Einsicht in Tools und Prozesse erhalten

  • 16. Dezember 2020 |
  • Dr. Felix Hebert

Online-Bewerbung: Muss der Betriebsrat volle Einsicht in Tools und Prozesse erhalten? Eine neue Entscheidung des LAG Köln zeigt, was in Zeiten der Digitalisierung mittels Recruiting-Software oder Bewerbungsmanagement-Tools gilt.

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Betriebsräte haben umfangreiche Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen; insbesondere bei der Einstellung. Unter Einstellung wird die tatsächliche Eingliederung eines Arbeitnehmers in den Betrieb verstanden. Bevor die Arbeitgeberin eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vornimmt, muss sie zunächst vollständig und rechtzeitig den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 BetrVG etwa im Rahmen von Bewerbungsverfahren erfüllen.

Wie eine neue Entscheidung des LAG Köln (Beschluss v. 15.05.2020 – 9 TaBV 32/19) zeigt: Hieran hat sich auch in Zeiten der Digitalisierung und von Recruiting-Software oder Bewerbungsmanagement-Tools, also bei einer Online-Bewerbung, nicht viel geändert.

Umfang des Unterrichtungsanspruchs bei Bewerbungen

Der Unterrichtungsanspruch beinhaltet, den Betriebsrat umfassend zu informieren. Die Arbeitgeberin legt dem Betriebsrat die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vor und erteilt Auskunft über die beteiligten Personen und die Auswirkungen der Einstellung, insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz.

Der Begriff der „erforderlichen Bewerbungsunterlagen“ ist im Laufe der Zeit von der Rechtsprechung bestimmt worden. Dazu muss jedes Detail jeder Bewerbung, auch der Bewerber, die nicht genommen worden bzw. in die engere Wahl gekommen sind, gegenüber dem Betriebsrat offengelegt werden. Dazu zählen insbesondere

  • das Bewerbungsschreiben,
  • ein Lichtbild,
  • der Lebenslauf und
  • die Zeugnisse.

Weiterhin umfasst die Vorlagepflicht alle Unterlagen, die Einfluss auf die Personalentscheidung haben können. Dazu zählen auch solche Unterlagen, die von der Arbeitgeberin erst selbst erstellt worden sind (BAG, Beschluss vom 17.06.2008 – 1 ABR 20/07). Das können

  • ausgefüllte Personalfragebögen,
  • Ergebnisse von Einstellungstests oder
  • Ergebnisse von Arbeitsproben

sein.

Schlussendlich muss die Arbeitgeberin dem Betriebsrat auch nachvollziehbar darlegen, warum sie sich für einen Bewerber entschieden hat. Dabei muss sie vergleichend darstellen, warum der ausgewählte Bewerber nach ihrer Einschätzung besser für die Stelle geeignet ist (BAG, Beschluss vom 28.06.2005 – 1 ABR 26/04).

Grenzen des Unterrichtungsanspruchs

Der Unterrichtungsanspruch ist jedoch nicht unbegrenzt. Unterlagen und Schriftstücke, die die Arbeitgeberin bei ihrer Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt hat, sind nicht von der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 BetrVG umfasst.

Nicht vorlegt werden müssen daher

  • Unterlagen oder Notizen, die für die Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin ohne jegliche Bedeutung waren; etwa formlose und unstrukturierte Gesprächsnotizen, die lediglich als Gedächtnisstütze dienen sollten (BAG, Beschluss vom 14.04.2015 – 1 ABR 58/13)
  • Unterlagen, die die Arbeitgeberin selbst noch nicht hat und die sie erst für den Betriebsrat anfertigen oder besorgen müsste.

Weiterhin beinhaltet § 99 Abs. 1 BetrVG auch nicht das Recht

  • den Inhalt des Arbeitsvertrages, der mit dem einzustellenden Arbeitnehmer abgeschlossen werden soll, einzusehen (BAG, Beschluss vom 27.10.2010 − 7 ABR 36/09),
  • auf Mitteilung der Gründe für dessen Befristung (BAG, Beschluss vom 27.10.2010 − 7 ABR 36/09) oder
  • auf persönliche Teilnahme an Bewerbungsgesprächen (BAG, Beschluss vom 28.06.2005 – 1 ABR 26/04).

Art und Weise der Unterrichtung bei Online-Bewerbungen

Für eine ordnungsgemäße Unterrichtung reicht eine reine Vorlage nicht aus. Die Arbeitgeberin muss dem Betriebsrat die Unterlagen zur Beschlussfassung für maximal eine Woche überlassen. Der Betriebsrat ist jedoch nicht berechtigt, Kopien oder Abschriften der Unterlagen anzufertigen. Bei der Nutzung eines Bewerbungsmanagement-Tools im Rahmen einer Online-Bewerbung kann der Überlassung dadurch Genüge getan werden, dass dem Betriebsrat ein voller Lesezugriff eingeräumt wird.

Der Betriebsrat muss gem. § 99 Abs. 1 BetrVG zeitlich „vor“ der Einstellung unterrichtet werden. Wegen der Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG hat die Unterrichtung spätestens eine Woche vor der der Durchführung der Einstellung zu erfolgen. Am zweckmäßigsten ist es jedoch, den Betriebsrat so früh wie möglich zu unterrichten.

Folgen einer unvollständigen oder unterlassenen Unterrichtung

Sofern die Unterrichtung nicht rechtzeitig und/oder unvollständig erfolgt oder gänzlich unterbleibt, kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern. Die Arbeitgeberin hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht zu beantragen. Allerdings dürfen die Arbeitsgerichte die Zustimmungsverweigerung bei mangelnder Unterrichtung nicht ersetzen (BAG, Beschluss vom 28.06.2005 – 1 ABR 26/04).

Eine unvollständige Unterrichtung kann die Arbeitgeberin auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren durch das Nachreichen von Informationen nachholen (BAG, Beschluss vom 09.04.2019 – 1 ABR 30/17).

Online-Bewerbung: Besonderheiten bei der Nutzung von digitalen Bewerbungssystemen

Die Zeiten, in denen Bewerbungsunterlagen nur im Papierformat bestehen, sind jedoch längst vorbei. Heutzutage wird zur Erleichterung des Einstellungsprozesses vielfach auf digitale Bewerbungssysteme wie Recruiting-Software oder Bewerbungsmanagement-Tools, also die Online-Bewerbung, gesetzt.

Die zunehmende Digitalisierung ändert aber nichts daran, dass der Betriebsrat vollumfänglich informiert und angehört werden muss. Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates beschränkt sich konsequenterweise nicht mehr nur auf Papier, sondern auch auf digitale Einträge und Daten.

Daher muss der Betriebsrat auch volle Einsicht in die genutzten Funktionen, wie Kommentare, Chats und Bewertungen dieser Bewerbungssysteme erhalten (LAG Köln, Beschluss vom 15.05.2020 – 9 TaBV 32/19). Dieser Einsicht wird nicht alleine dadurch Rechnung getragen, dass die Inhalte der Bewerbungssysteme ausgedruckt werden. Vielmehr ist die Arbeitgeberin dazu verpflichtet, die Nutzung der Funktionen zu dokumentieren und dem Betriebsrat vorzulegen. Dem kann dadurch Genüge getan werden, dass dem Betriebsrat der Zugriff auf das System erlaubt wird.

Dem stehen auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen, da § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG die Weitergabe der Daten für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erlaubt (LAG Köln, Beschluss vom 15.05.2020 – 9 TaBV 32/19).

Was das für die Praxis der Mitbestimmung bei Online-Bewerbungen bedeutet

Durch die Rechtsprechung des LAG Köln ist der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats bei der Nutzung von digitalen Bewerbungssystemen konkretisiert worden. Der Betriebsrat sollte daher über die Funktionalitäten der eingesetzten Software genau informiert werden.

Am einfachsten ist es dabei, dem Betriebsrat einen vollen Lesezugriff einzuräumen. Nur so kann der Betriebsrat auf den gleichen Informationsstand wie die Arbeitgeberin kommen und der Unterrichtungsanspruch erfüllt werden.

*Mit freundlicher Unterstützung von Diana Bruch, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Buse Heberer Fromm (Büro Essen)

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Betriebsrat, Bewerbung

  • Dr. Felix Hebert

    #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite Xing

Ähnliche Beiträge

Betriebsrat
11. Mai 2022 - EFAR Redaktion

Mitbestimmung bei Einbindung betriebsfremder Führungskräfte

Welche Rechte hat der Betriebsrat bei der Einbindung einer betriebsfremden Führungskraft in den Betrieb und welche Rolle spielen Weisungsrecht und Entscheidungsbefugnis dabei? Diese Frage hat das LAG Niedersachsen entschieden.
Lesen
Betriebsrat
26. April 2022 - Klaus Thönißen

Wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Tablets bezahlt

Turnusgemäß nach den Betriebsratswahlen sind viele (neu) gewählte Betriebsratsmitglieder auf der Suche nach Einsteigerschulungen. Die Schulungsanbieter locken nicht nur mit guten Referenten, sondern häufig auch mit hochwertigen „Starter-Sets“. Wer diese „Beigaben“ letztendlich bezahlt, hat vor Kurzem das BAG entschieden.
Lesen
Betriebsrat
31. März 2022 - Tobias Neufeld, LL.M.

Betriebsrat: Datenschutzrechtliche Stellung und Pflichten nach der Betriebsverfassung, DSGVO und BDSG

Die datenschutzrechtliche Stellung des Betriebsrats und die daraus resultierenden Pflichten waren und sind auch nach der Einführung des § 79a BetrVG in der Diskussion. Zum aktuellen Stand eine Beitragsreihe mit Handlungsempfehlungen.
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • #EFAR-News
  • ArbeitsRecht kurios
  • Live–Log
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten
Anzeige

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis
  • Kein Versand von Gewerkschaftsinformationen per E-Mail
  • Unwirksame Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarung
  • Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert
  • Massenentlassungsanzeige – Fehlen der sog. Soll-Angaben

#EFAR – Jobs

  • Küttner Arbeitsrechtler (m/w/d) mit Berufserfahrung Köln
  • DLR Volljuristin oder Volljurist (w/m/d) Bonn - Bad Godesberg
  • Hays Volljurist/ Inhouse Counsel (m/w/d) Mannheim
  • ADVANT Beiten RECHTSANWÄLTE MIT BERUFSERFAHRUNG (W/M/D) FÜR DEN BEREICH ARBEITSRECHT MÜNCHEN

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.