Billige Luxusreise
Ein Luxusurlaub zum Schnäppchenpreis. Den erhoffte sich ein Mann in einem vom AG Hamburg entschiedenen Fall (Urt. v. 7.3.1995 – 9 C 2334/94). Er hatte eine 14-tägige Pauschalreise gebucht. Reiseziel: Ein Luxushotel in Tunesien. Das hätte umgerechnet etwa 2.800 Euro gekostet. Da er ein Sonderangebot nutzen konnte, war es etwas billiger: Umgerechnet ca. 140 Euro. Nicht allzu viel, aber immerhin.
Seine Freude wurde allerdings getrübt. Und das nicht nur, weil das Spielcasino des Hotels während seines Aufenthalts geschlossen war. Da die benachbarte Drei-Sterne-Unterkunft überbucht war, wurden Gäste von dort in das Erste-Klasse-Hotel umgelegt, in dem der Mann Urlaub machte. Dieses Publikum entsprach so gar nicht dem, was man von einem Luxushotel erwarten kann, meinte der vor Gericht.
Auftreten und Benehmen hätten sich von dem „gehobenen Standard der übrigen Gäste unterschieden“. Das „niedrige Niveau“ habe sich „in Körpergeruch, Rülpsen und in der Tatsache manifestiert, daß die Gäste in Badekleidung zum Essen erschienen seien.“
So ist halt der Massentourismus
Das AG Hamburg konnte er mit dieser Argumentation nicht überzeugen. Die Reise sei weder mangelhaft, noch fehle ihr eine zugesicherte Eigenschaft:
„Im Zeitalter des Massentourismus“, so das Gericht, „ist es allen Bevölkerungsschichten möglich, Fernreisen anzutreten. Ein spezielles Publikum für Luxushotel (sic!), wie es sich der Kl. vorstellt, gibt es heutzutage nicht mehr. (…) Von vornherein konnte der Kl. bei diesem Preis nicht davon ausgehen, daß er sich ausschließlich unter besonders wohlbetuchten Mitreisenden aufhalten werde. Insbesondere ist aber auch kaum ein Zusammenhang ersichtlich zwischen der Höhe des Familieneinkommens einerseits und dem Benehmen in der Öffentlichkeit andererseits.“
Das stimmt natürlich. Aber es bleibt die Frage, ob man ein solches Verhalten überhaupt hinnehmen muss. Nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg schon. Denn die daraus entstehende Beeinträchtigung erreiche kein rechtlich erhebliches Maß:
„Die Phänomene, die der Kl. beschrieben hat, nämlich Körpergeruch und Badekleidung beim Essen sind typische – wenn auch nicht feine – Erscheinungen eines Strandhotels und somit als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen, die ihren Grund in dem üblichen Rahmen menschlichen Zusammenlebens finden. Auch wenn der eine oder andere Mitreisende ‚rülpst‘, kann dies nicht Gegenstand eines Reisemangels sein.“
Mathematik mangelhaft
Damit blieb nur die Frage, ob der Kläger zumindest wegen des geschlossenen Casinos eine Reisepreisminderung verlangen kann. Aber der Weg war ihm versperrt, weil er das Sonderangebot in Anspruch genommen hatte.
In dem Reisekatalog war das Casino ausdrücklich angeführt. Hätte er nach dem Katalog gebucht, wäre es als zugesichert anzusehen. Anders war das aber bei dem Sonderangebot. Hier fand sich keine Zusicherung. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass das Spielvergnügen nicht von diesem Angebot umfasst war, bedurfte es nach Meinung des norddeutschen Gerichts nicht.
Damit ging der Mann leer aus. Das ersparte es dem Gericht, sich mit seinen Mathematikkenntnissen auseinanderzusetzen. Der Kläger hatte eine „Minderung des vereinbarten Reisepreises um 40 %“ gefordert. Die setzte sich nach seiner Rechnung aus einer Minderung um 15 % wegen des geschlossenen Casinos und weiteren 35 % wegen des schlechten Benehmens der anderen Gäste zusammen.
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