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Schulungskosten für Betriebsrat – Mit der Fahrgemeinschaft zum Betriebsratsseminar

  • 2. April 2019 |
  • Claudia Knuth

Jedes Betriebsratsmitglied ist verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die es für angemessen halten darf. Daher ist auch die Bildung von Fahrgemeinschaften zu Schulungen möglich.

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Das Thema

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG steht unter dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. In zwei Beschlüssen vom 24. Oktober 2018 (7 ABR 23/17 und 7 ABR 24/17) hat das BAG entschieden, dass Betriebsratsmitglieder für Reisen zu Schulungsveranstaltungen verpflichtet sind, das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Zwar bestehe nach § 40 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich die Pflicht des Arbeitgebers, die für die Tätigkeit des Betriebsrats entstandenen Kosten zu tragen. Diese Pflicht stehe jedoch unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Daher ist jedes Betriebsratsmitglied verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die es für angemessen halten darf. Sofern sich ein Betriebsratsmitglied entschließt seinen privaten Pkw zu nutzen, ist es für ihn und mitreisende Betriebsratsmitglieder grundsätzlich zumutbar eine Fahrgemeinschaft zu bilden.

Ausgangspunkt: Erstattung von Reisekosten zu einer Betriebsratsschulung

In beiden Fällen, die das BAG zu entscheiden hatte, ging es um die Erstattung von Reisekosten zu einer Betriebsratsschulung im Oktober 2015. Die Antragssteller rechneten, da sie mit ihrem privaten Pkw zum Veranstaltungsort fuhren, die Kosten in voller Höhe gemäß der betrieblichen Reisekostenverordnung der Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber erstatte nur jeweils die Hälfte der geltend gemachten Kosten mit der Begründung, die Antragssteller hätten mit anderen Betriebsratsmitgliedern, die die Schulung ebenfalls besuchten, eine Fahrgemeinschaft bilden können.

Die Antragssteller vertraten die Auffassung, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, die restlichen Reisekosten zu erstatten, da die Bildung einer Fahrgemeinschaft mit unwägbaren Unfall- und Haftungsrisiken verbunden sei. Zudem sei es mit dem Persönlichkeitsrecht nicht vereinbar, den Arbeitgeber die im Einzelfall gegen eine Fahrgemeinschaft sprechende Gründe (etwa eine Behinderung oder sonstige Beeinträchtigung des Fahrers) mitzuteilen. Es könne einem Betriebsratsmitglied auch nicht zugemutet werden, sich vor Bildung einer Fahrgemeinschaft nach etwaigen Risiken zu erkundigen und den Fahrer dann gegebenenfalls bei dem Arbeitgeber „anzuschwärzen“.

BAG: Betriebsrat muss die verursachten Kosten auf das notwendige Maß beschränken!

Das BAG wies die Anträge zurück und gab dem Arbeitgeber Recht.

Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 1 BetrVG zwar grundsätzlich verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstandenen Kosten zu tragen. Dazu gehören auch Schulungskosten, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers steht jedoch unter dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Betriebsrat muss die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß beschränken. Diese Pflicht gilt auch für einzelne Betriebsratsmitglieder. Daraus folgt, dass das Betriebsratsmitglied für Reisen zu Schulungsveranstaltungen grundsätzlich das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel in Anspruch nehmen muss. Zwar muss das Betriebsratsmitglied nicht seinen eignen Pkw nutzen, entscheidet es sich aber dafür, so ist es für ihn zumutbar, eine Fahrgemeinschaft mit anderen Betriebsratsmitgliedern zu bilden. Anderes gilt nur, wenn die Bildung einer Fahrgemeinschaft aufgrund besondere, vom Betriebsratsmitglied darzulegender Umstände im Einzelfall nicht zumutbar ist, etwa bei begründeter Besorgnis, dass der Mitfahrende sich in eine besondere Gefahr begibt.

Eine Fahrgemeinschaft verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht

Dem Arbeitgeber sind die Gründe, die gegen eine Fahrgemeinschaft sprechen, mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht stellt auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Nach dem BAG wird nur auf diesem Weg dem durch § 40 Abs. 1 BetrVG geschütztem Interesse des Arbeitgebers Rechnung getragen, nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten belastet zu werden. Nur dadurch kann der Arbeitgeber prüfen, ob die im Zusammenhang mit der Reise geltend gemachten Kosten auf das notwendige Maß beschränkt sind.

Bereits 16 Jahre zuvor entschied das BAG (v. 28.10.1992, 7 ABR 10/92), dass die Mitnahme eines Fahrradergometers keinen ausreichenden Grund gegen die Fahrgemeinschaft darstelle.

Eine Fahrgemeinschaft verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot

Durch die Obliegenheit, dem Arbeitgeber die Umstände mitzuteilen, die die Bildung einer Fahrgemeinschaft unzumutbar machen, besteht auch weder eine unmittelbare noch mittelbare Benachteiligung behinderter Menschen. Eine unmittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG scheidet aus, weil behinderte Menschen durch die Obliegenheit keine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Personen in einer vergleichbaren Situation. Es besteht auch keine mittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Mitteilungsobliegenheit behinderte Menschen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen kann.

Eine Fahrgemeinschaft ist nicht aufgrund allgemeiner Verletzungsrisiken unzumutbar

Ebenfalls ergeben sich nach Ansicht der Erfurter Richter keine besonderen Unfall-, Verletzungs- und Haftungsrisiken des Straßenverkehrs. Diesen Risiken setzt sich ein Betriebsratsmitglied bereits dadurch aus, dass es sich aufgrund eigenen Willensentschlusses für die Fahrt mit dem Pkw entscheidet. Im Übrigen ist das Betriebsratsmitglied gegen diese Risiken auch bei Bildung einer Fahrgemeinschaft versichert.

Die Feststellung der persönlichen Eignung des Fahrers bei der Erteilung der Fahrerlaubnis gewährleistet bei Fahrten zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit im privaten Pkw grundsätzlich auch eine hinreichende Gewähr dafür, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Weitergehende Anforderungen, die an die persönliche Eignung des Fahrzeugführers bei der professionellen Fahrgastbeförderung gestellt werden, bestehen nach dem BAG für Fahrten von Betriebsratsmitgliedern in Privatfahrzeugen zu Schulungsveranstaltungen nicht.

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Kosten der Betriebsratsarbeit sind auf ein notwendiges Maß zu beschränken

Betriebsratsmitglieder sind daher im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit aufgefordert ihre Kosten auf ein notwendiges Maß zu beschränken. In einem ersten Schritt sollten Unternehmen prüfen, ob das bei der Schulungsveranstaltung vermittelt Wissen erforderlich i.S.v. § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG für die Betriebsratsarbeit ist und überhaupt eine Pflicht zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG besteht. Dabei ist zu beachten, dass neben den Seminargebühren auch notwendige Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen sind (BAG v. 27.5.2015, 7 ABR 26/13). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die entstandenen Kosten der Höhe nach angemessen sind oder ob eine – für den Betriebsrat zumutbare – kostengünstigere Alternative bestand.

Kostentragungspflicht nur bei erforderlicher Schulungsteilnahme

Erforderlich ist die Schulungsteilnahme, wenn der Betriebsrat die Schulung im Hinblick auf die betriebliche Situation benötigt, um seine derzeitigen oder künftig anfallenden Aufgaben sachgerecht bewältigen zu können (BAG v. 4.6.2003, 7 ABR 42/02).

Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist hingegen nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann. Die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds ist nicht notwendig, wenn die Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind. Besitzt ein Mitglied bereits die erforderlichen Kenntnisse, kann die sinnvolle Organisation der Betriebsratsarbeit es gebieten, auch andere Mitglieder mit der Aufgabenwahrnehmung zu betrauen. Es hängt dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen (BAG v. 14.1.2015, 7 ABR 95/12). Veranstaltungen mit allgemeinpolitischen oder gewerkschaftspolitischen Themen scheiden hingegen regelmäßig aus.

Keine uneingeschränkte Wahlfreiheit des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet die kostengünstigste Schulung zu wählen, sofern er eine andere Schulung für qualitativ hochwertiger hält. Bei qualitativ gleichwertigen Schulungen muss der Betriebsrat hingegen die kostengünstigere Schulung wählen (BAG v. 14.1.2015, 7 ABR 95/12). Für die Beurteilung der Qualität der Veranstaltung kann die tatsächliche Anzahl der Seminarstunden, u.U. nicht aber deren Gesamtdauer entscheidend sein (LAG Rheinland-Pfalz v. 11.7.2007, 8 TaBV 10/07).

Insbesondere zur Vermeidung hoher Reise- und Übernachtungskosten verbleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit alternative kostengünstigere Veranstaltungen ähnlichen Inhalts oder örtlich näher gelegene Veranstaltungen zu recherchieren. Wird die gleiche Schulungsveranstaltung auch in der Nähe angeboten, so kann der Betriebsrat zur Minderung der Reisekosten auf diese verwiesen werden.

Begünstigungsverbot beachten

Reisekosten des Betriebsratsmitglieds werden grundsätzlich nach der betrieblichen Reisekostenrichtlinie abgerechnet. Eine andere Sichtweise verstößt bereits gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist insofern bereits gesetzlich begrenzt (BAG v. 28.03.2007, 7 ABR 33/06).

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Übernachtungskosten kommt es darauf an, ob das Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt der die Übernachtungskosten auslösenden Handlung (z.B. der Buchung des Hotelzimmers), die Kosten für erforderlich halten durfte. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Umstände bis zur Übernachtung nachträglich erheblich ändern (BAG v. 27.05.2015, 7 ABR 26/13). So kann etwa eine zunächst nicht geplante Hotelübernachtung aufgrund schlechter Wetter- und Straßenverhältnisse und dem damit einhergehenden Unfallrisiko erforderlich sein.

Nichtsdestotrotz ist das Betriebsratsmitglied aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit stets verpflichtet, die kostengünstigste Übernachtungsmöglichkeit zu wählen. Für nicht notwendig hielt das BAG jedenfalls die Übernachtung in dem jeweiligen Tagungshotel, um nach der Beendigung des Seminarprogramms den „Gedanken- und Erfahrungsaustausch über die Betriebsratsarbeit“ zu fördern (BAG v. 17.11.2010, 7 ABR 113/09).

Eine genaue Prüfung lohnt sich

Das Bundesarbeitsgericht hat betont, dass Mitglieder des Betriebsrats die durch die Betriebsratsarbeit entstehenden Kosten möglichst geringhalten müssen. Davon sind insbesondere auch Kosten für Schulungsveranstaltungen sowie Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten umfasst. Unternehmen ist zu empfehlen, die Kosten des Betriebsrats im Rahmen von Schulungsveranstaltungen zu prüfen und gegebenenfalls unter Berufung auf kostengünstigere inhaltsgleiche Schulungsveranstaltungen oder alternative preiswertere Reise- und Übernachtungsmöglichkeiten abzulehnen.

 

RA/FAArbR Claudia Knuth,
LUTZ | ABEL Rechtsanwalts GmbH
(Büro Hamburg)

Zum Autorenprofil einschließlich den Kontaktmöglichkeiten zum Autor in den sozialen Medien

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Betriebsrat

  • Claudia Knuth

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