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Die Spielbar sei aus diesem Grunde als ‚Russenpuff‘ in aller Munde

  • 23. August 2019 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Dichterische Fähigkeiten eines Gerichts kann man sicherlich unterschiedlich beurteilen. Erstaunlich ist zudem der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt (Frei ab 18 Jahren!).

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Über Humor lässt sich streiten

„Dass sich Juristen und damit auch Richter immer wieder nicht nur durch messerscharfe Intelligenz auszeichnen, sondern auch mit einer gehörigen Portion Humor versehen sind, beweist auch das in Form eines Gedichtes wiedergegebene Urteil des ArbG Detmold v. 23. 8. 2007 – 3 Ca 842/07.“ Das jedenfalls meint Jobst-Hubertus Bauer in einem Beitrag in der NZA-Beilage 2011, 151, 158 (FN 92).

Nun lässt sich ja über Humor bekanntlich streiten. Und auch die dichterischen Fähigkeiten des Gerichts kann man sicherlich unterschiedlich beurteilen. Was aber zumindest erstaunlich ist, ist der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt.

Tatbestand

Lesen Sie selbst! Aber Vorsicht: Frei ab 18 Jahren!

Der Streit entstand, weil der Beklagte
im Rechtsstreit vorzutragen wagte,

 was nun der Klägerin sehr missfällt.
Sie fordert deshalb Schmerzensgeld.

 Dass der Beklagte schweigen soll
verlangt sie ferner voller Groll.

 Was ist der Grund für ihre Klage?
Nun, der Beklagte hat in …

 einst einen Spielbetrieb besessen.
Die Klägerin ihrerseits indessen

 erhielt – als Aufsicht eingesetzt –
für diese Tätigkeit zuletzt

 als Stundenlohn, wie man das kennt
nur sieben Euro und 11 Cent.

 Oft kamen dorthin manche Kunden
erst in den späten Abendstunden,

 um sich – vielleicht vom Tagesstress –
beim Spielen auszuruh’n. Indes

 behauptet nunmehr der Beklagte,
dass es die Klägerin dann wagte,

 so neben ihren Aufsichtspflichten
noch andere Dinge zu verrichten:

 So habe sie sich nicht geniert
und auf dem Hocker masturbiert.

 Was dabei auf den Hocker troff,
befände sich im Hockerstoff.

 Die Spielbar sei aus diesem Grunde
als „Russenpuff” in aller Munde.

 Er habe zwar nun dies Geschehen
nicht selbst vor Ort mitangesehen.

 Doch hätten Zeugen ihm beschrieben,
was dort die Klägerin getrieben.

 Er kündigte auf Grund der Kunde
der Klägerin aus anderem Grunde,

 um – dies ließ er jedoch betonen –
den Ruf der Klägerin zu schonen.

 Die Klägerin klagte dann sogleich (ArbG Detmold – 1 Ca 1129/06).
Man einigte sich im Vergleich

 – hier mag man die Parteien loben –
denn der Vertrag ward aufgehoben

 und – um die Sache abzurunden –
die Klägerin noch abgefunden.

 Der Klägerin reichte dies nicht hin,
denn ihr steht noch nach Mehr der Sinn.

 Sie habe nie vor all den Zockern
sich selbst befriedigt auf den Hockern.

 Der Pein, die man ihr zugefügt,
der werde nur durch Geld genügt.

 Die Lügen – für sie nicht zu fassen –
muss der Beklagte unterlassen. (…)

 Er (Anm.: der Beklagte) meint, es fehle dieser Klage
der Grund, dies stehe außer Frage.

 Er habe nichts etwa „erdichtet”
nein, nur in dem Prozess (ArbG Detmold – 1 Ca 1129/06) berichtet

 – und so die Kündigung begründet –
was vorher Zeugen ihm verkündet

 und diesen habe er geglaubt.
Dies sei ihm doch wohl noch erlaubt.

 Was nun die Klägerin bestreitet,
das habe er auch nie verbreitet.

 Er habe doch nur im Prozess
berichtet wie gehört. Indes:

 Er könne schließlich nach Belieben
was dort die Klägerin getrieben

 beweisen: erstens durch die Zeugen;
die würden sicher nichts verschweigen.

 Und zweitens durch den Stoffbezug
des Hockers, der die Klägerin trug.

 Er reichte ihn – den gut verpackten –
bereits zu den Verfahrensakten (ArbG Detmold – 1 Ca 1129/06),

 auf dass nunmehr die Analyse
der Klägerin Tun exakt bewiese.

 Was die Parteien noch so sagen,
ist in der Akte nachzuschlagen.

Entscheidungsgründe:

 Die Klage – wie die Kammer findet –
ist vollumfänglich unbegründet.

Auch wenn’s der Klägerin missfällt:
Es gibt für sie kein Schmerzensgeld;

 denn der Beklagte durfte hier
sich äußern, wie er’s tat. Dafür

 gilt dies hier nur in den Verfahren –
sonst darf er auch nichts offenbaren.

 Er hat – um auf den Punkt zu kommen –
insoweit etwas wahrgenommen,

 was der, der die Gesetze kennt
„berechtigtes Interesse” nennt (vgl. § 193 StGB).

 Zwar könnte man zu Recht hier fragen:
darf man denn einfach etwas sagen,

 wenn man es nur von anderen hört
und dies wen es betrifft empört?

 Besteht nicht wenigstens die Pflicht,
dass man sich informiert und nicht

 leichtfertig irgendwas verbreitet,
was anderen Verdruss bereitet?

 Dass der Beklagte so ganz „locker”
erfand das Treiben auf dem Hocker,

 er also nicht aus Zeugenmunde
erfuhr die „sexuelle Kunde”,

 hat selbst die Klägerin nicht erklärt.
So war es ihm auch nicht verwehrt

 die Kunde für sich selbst zu nützen,
hierauf die Kündigung zu stützen.

 Die Klägerin hat nämlich nicht
bestritten, dass hier ein Bericht

 der Zeugen stattfand, der Beklagte
nur wiedergibt, was man ihm sagte.

 Auch dafür, dass die beiden Zeugen
persönlich vielleicht dazu neigen

 bewusst die Unwahrheit zu sagen,
ward im Prozess nicht vorgetragen.

 So musste der Beklagte nicht
misstrauen ihrem Tatbericht,

 um selbst der Sache nachzugehen,
was in der Spielbar so geschehen.

 Nur wenn sein Ziel war zu verletzen,
die Klägerin herabzusetzen,

 sie zu verleumden, zu entehren,
war ihm dies deutlich zu verwehren.

 Kurz: Es kommt letztlich darauf an,
ob’s der Beklagte selbst ersann,

 er also gleichsam phantasierte,
wie sich die Klägerin gerierte.

 Und deshalb bleibt auch unergründet,
was sich im Hockerstoff befindet

 und ob die Zeugen sah’n und hörten,
was dem Beklagten sie erklärten.

 Nein, der Beklagte muss mitnichten
ein hohes Schmerzensgeld entrichten.

 Auch unbegründet – ohne Frage –
ist hier die Unterlassungsklage.

 Die Klägerin hat nicht vorgetragen,
dass der Beklagte sozusagen

 nun coram publico beschrieben,
was auf dem Hocker sie getrieben.

 Nur im Prozess hat er erklärt,
was jetzt die Klägerin empört.

 Das durfte er – wie dargestellt,
womit natürlich das entfällt,

 was letztlich Grund der Klage war:
die zu befürchtende Gefahr,

 dass der Beklagte überall
herumerzählt den „Hockerfall”,

 bestrebt ist, unter allen Leuten
was man ihm zutrug zu verbreiten.

 Die Kosten, dies bleibt noch zu sagen;
sind von der Klägerin zu tragen (vgl. § 91 ZPO).

 Der Streitwert war nach den Gesetzen (vgl. § 61 I ArbbGG, 23 III RVG)
– wie hier geschehen – festzusetzen.

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Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

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