• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • Pressemitteilung: Pusch Wahlig Workplace Law zum Urteil in Sachen Schlesinger gegen rbb
    Quelle : PWWL 17.07.2025 - 15:28 Von Pusch Wahlig Workplace Law
  • Anforderungen an Druckkündigungen: Was Arbeitgeber zu beachten haben
    Quelle : KLIEMT.blog 17.07.2025 - 08:00 Von Niklas Matschiner
  • Raus aus dem Job – raus aus dem Aufsichtsrat?
    Quelle : KLIEMT.blog 16.07.2025 - 08:00 Von Konradin Pleul
  • Aktuelles zur Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 
    Quelle : CMSHS 16.07.2025 - 06:51 Von Alexander Bissels
  • 7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) – Episode 67 ab sofort verfügbar!
    Quelle : KLIEMT.blog 15.07.2025 - 08:30 Von KLIEMT.Arbeitsrecht
  • Einwurf-Einschreiben – Zustellung mit Stolperfallen
    Quelle : KLIEMT.blog 15.07.2025 - 08:00 Von Dr. Peter Körlings
  • Versteckter Kündigungsschutz von Schwerbehinderten während der „Probezeit“ durch Präventionsverfahren?
    Quelle : KLIEMT.blog 14.07.2025 - 08:26 Von Eva Althof
  • Key updates to gender pay gap reporting in Ireland
    Quelle : KLIEMT.blog 11.07.2025 - 08:00 Von Ius Laboris
  • Arbeitsrechtliche Besonderheiten in der Kritischen Infrastruktur(„KRITIS“) 
    Quelle : CMSHS 10.07.2025 - 09:25 Von Lennard Lürwer
  • Kollege Chatbot? – (Arbeitsrechtliche) Chancen und Herausforderungen für den Einsatz von HR-Chatbots
    Quelle : KLIEMT.blog 10.07.2025 - 08:43 Von Sandra Fredebeul
  • Long time no see- Der richtige Umgang mit Urlaubsansprüchen Langzeiterkrankter
    Quelle : Küttner Feed 10.07.2025 - 08:00
  • Wirksamkeit eines Verzichts auf einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 09.07.2025 - 12:27 Von Osborneclarke
  • Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich unwirksam
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 09.07.2025 - 12:12 Von Osborneclarke
  • „Beziehungsstatus: Es ist kompliziert?“ – Unzureichende Auskunft nach Art 15 DSGVO und Schadensersatz nach Art 82 DSGVO
    Quelle : ArbRB-Blog 09.07.2025 - 10:02 Von Alexander Lentz
  • Alt gegen jung – Generationengerechtigkeit oder Altersdiskriminierung?
    Quelle : KLIEMT.blog 09.07.2025 - 08:00 Von Hanna Jansen
  • KI effizienter nutzen: Neue Tipps & Tricks für das Arbeitsrecht
    Quelle : ArbRB-Blog 08.07.2025 - 15:15 Von Online-Redaktion
  • Herr Oliver Klose neuer Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
    Quelle : bundesarbeitsgericht 08.07.2025 - 13:35 Von Das Bundesarbeitsgericht
  • Frau Prof. Dr. Martina Ahrendt neue Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht
    Quelle : bundesarbeitsgericht 08.07.2025 - 13:35 Von Das Bundesarbeitsgericht
  • 7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) – Episode 66 ab sofort verfügbar!
    Quelle : KLIEMT.blog 08.07.2025 - 13:18 Von KLIEMT.Arbeitsrecht
  • Widerspruch des Betriebsrats gegen Kündigung – was nun?
    Quelle : KLIEMT.blog 08.07.2025 - 08:00 Von Emil Schneider

Die Spielbar sei aus diesem Grunde als ‚Russenpuff‘ in aller Munde

  • 23. August 2019 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Dichterische Fähigkeiten eines Gerichts kann man sicherlich unterschiedlich beurteilen. Erstaunlich ist zudem der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt (Frei ab 18 Jahren!).

  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Über Humor lässt sich streiten

„Dass sich Juristen und damit auch Richter immer wieder nicht nur durch messerscharfe Intelligenz auszeichnen, sondern auch mit einer gehörigen Portion Humor versehen sind, beweist auch das in Form eines Gedichtes wiedergegebene Urteil des ArbG Detmold v. 23. 8. 2007 – 3 Ca 842/07.“ Das jedenfalls meint Jobst-Hubertus Bauer in einem Beitrag in der NZA-Beilage 2011, 151, 158 (FN 92).

Nun lässt sich ja über Humor bekanntlich streiten. Und auch die dichterischen Fähigkeiten des Gerichts kann man sicherlich unterschiedlich beurteilen. Was aber zumindest erstaunlich ist, ist der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt.

Tatbestand

Lesen Sie selbst! Aber Vorsicht: Frei ab 18 Jahren!

Der Streit entstand, weil der Beklagte
im Rechtsstreit vorzutragen wagte,

 was nun der Klägerin sehr missfällt.
Sie fordert deshalb Schmerzensgeld.

 Dass der Beklagte schweigen soll
verlangt sie ferner voller Groll.

 Was ist der Grund für ihre Klage?
Nun, der Beklagte hat in …

 einst einen Spielbetrieb besessen.
Die Klägerin ihrerseits indessen

 erhielt – als Aufsicht eingesetzt –
für diese Tätigkeit zuletzt

 als Stundenlohn, wie man das kennt
nur sieben Euro und 11 Cent.

 Oft kamen dorthin manche Kunden
erst in den späten Abendstunden,

 um sich – vielleicht vom Tagesstress –
beim Spielen auszuruh’n. Indes

 behauptet nunmehr der Beklagte,
dass es die Klägerin dann wagte,

 so neben ihren Aufsichtspflichten
noch andere Dinge zu verrichten:

 So habe sie sich nicht geniert
und auf dem Hocker masturbiert.

 Was dabei auf den Hocker troff,
befände sich im Hockerstoff.

 Die Spielbar sei aus diesem Grunde
als „Russenpuff” in aller Munde.

 Er habe zwar nun dies Geschehen
nicht selbst vor Ort mitangesehen.

 Doch hätten Zeugen ihm beschrieben,
was dort die Klägerin getrieben.

 Er kündigte auf Grund der Kunde
der Klägerin aus anderem Grunde,

 um – dies ließ er jedoch betonen –
den Ruf der Klägerin zu schonen.

 Die Klägerin klagte dann sogleich (ArbG Detmold – 1 Ca 1129/06).
Man einigte sich im Vergleich

 – hier mag man die Parteien loben –
denn der Vertrag ward aufgehoben

 und – um die Sache abzurunden –
die Klägerin noch abgefunden.

 Der Klägerin reichte dies nicht hin,
denn ihr steht noch nach Mehr der Sinn.

 Sie habe nie vor all den Zockern
sich selbst befriedigt auf den Hockern.

 Der Pein, die man ihr zugefügt,
der werde nur durch Geld genügt.

 Die Lügen – für sie nicht zu fassen –
muss der Beklagte unterlassen. (…)

 Er (Anm.: der Beklagte) meint, es fehle dieser Klage
der Grund, dies stehe außer Frage.

 Er habe nichts etwa „erdichtet”
nein, nur in dem Prozess (ArbG Detmold – 1 Ca 1129/06) berichtet

 – und so die Kündigung begründet –
was vorher Zeugen ihm verkündet

 und diesen habe er geglaubt.
Dies sei ihm doch wohl noch erlaubt.

 Was nun die Klägerin bestreitet,
das habe er auch nie verbreitet.

 Er habe doch nur im Prozess
berichtet wie gehört. Indes:

 Er könne schließlich nach Belieben
was dort die Klägerin getrieben

 beweisen: erstens durch die Zeugen;
die würden sicher nichts verschweigen.

 Und zweitens durch den Stoffbezug
des Hockers, der die Klägerin trug.

 Er reichte ihn – den gut verpackten –
bereits zu den Verfahrensakten (ArbG Detmold – 1 Ca 1129/06),

 auf dass nunmehr die Analyse
der Klägerin Tun exakt bewiese.

 Was die Parteien noch so sagen,
ist in der Akte nachzuschlagen.

Entscheidungsgründe:

 Die Klage – wie die Kammer findet –
ist vollumfänglich unbegründet.

Auch wenn’s der Klägerin missfällt:
Es gibt für sie kein Schmerzensgeld;

 denn der Beklagte durfte hier
sich äußern, wie er’s tat. Dafür

 gilt dies hier nur in den Verfahren –
sonst darf er auch nichts offenbaren.

 Er hat – um auf den Punkt zu kommen –
insoweit etwas wahrgenommen,

 was der, der die Gesetze kennt
„berechtigtes Interesse” nennt (vgl. § 193 StGB).

 Zwar könnte man zu Recht hier fragen:
darf man denn einfach etwas sagen,

 wenn man es nur von anderen hört
und dies wen es betrifft empört?

 Besteht nicht wenigstens die Pflicht,
dass man sich informiert und nicht

 leichtfertig irgendwas verbreitet,
was anderen Verdruss bereitet?

 Dass der Beklagte so ganz „locker”
erfand das Treiben auf dem Hocker,

 er also nicht aus Zeugenmunde
erfuhr die „sexuelle Kunde”,

 hat selbst die Klägerin nicht erklärt.
So war es ihm auch nicht verwehrt

 die Kunde für sich selbst zu nützen,
hierauf die Kündigung zu stützen.

 Die Klägerin hat nämlich nicht
bestritten, dass hier ein Bericht

 der Zeugen stattfand, der Beklagte
nur wiedergibt, was man ihm sagte.

 Auch dafür, dass die beiden Zeugen
persönlich vielleicht dazu neigen

 bewusst die Unwahrheit zu sagen,
ward im Prozess nicht vorgetragen.

 So musste der Beklagte nicht
misstrauen ihrem Tatbericht,

 um selbst der Sache nachzugehen,
was in der Spielbar so geschehen.

 Nur wenn sein Ziel war zu verletzen,
die Klägerin herabzusetzen,

 sie zu verleumden, zu entehren,
war ihm dies deutlich zu verwehren.

 Kurz: Es kommt letztlich darauf an,
ob’s der Beklagte selbst ersann,

 er also gleichsam phantasierte,
wie sich die Klägerin gerierte.

 Und deshalb bleibt auch unergründet,
was sich im Hockerstoff befindet

 und ob die Zeugen sah’n und hörten,
was dem Beklagten sie erklärten.

 Nein, der Beklagte muss mitnichten
ein hohes Schmerzensgeld entrichten.

 Auch unbegründet – ohne Frage –
ist hier die Unterlassungsklage.

 Die Klägerin hat nicht vorgetragen,
dass der Beklagte sozusagen

 nun coram publico beschrieben,
was auf dem Hocker sie getrieben.

 Nur im Prozess hat er erklärt,
was jetzt die Klägerin empört.

 Das durfte er – wie dargestellt,
womit natürlich das entfällt,

 was letztlich Grund der Klage war:
die zu befürchtende Gefahr,

 dass der Beklagte überall
herumerzählt den „Hockerfall”,

 bestrebt ist, unter allen Leuten
was man ihm zutrug zu verbreiten.

 Die Kosten, dies bleibt noch zu sagen;
sind von der Klägerin zu tragen (vgl. § 91 ZPO).

 Der Streitwert war nach den Gesetzen (vgl. § 61 I ArbbGG, 23 III RVG)
– wie hier geschehen – festzusetzen.

Aktuelle Buchveröffentlichungen von Prof. Dr. jur. Arnd Diringer:

Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

ArbeitsRechtKurios ArbeitsRechtKurios
4. Juni 2025 - Prof. Dr. Arnd Diringer

Ein Fake-Interview als Kündigungsgrund

Im April 2023 veröffentlichte eine Illustrierte ein mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erstelltes Fake-Interview mit Michael Schumacher. Die verantwortliche Chefredakteurin wurde deshalb von dem Unternehmen gekündigt. Mit ihrer Kündigungsschutzklage hatte die Frau vor dem ArbG München Erfolg.
Lesen
ArbeitsRechtKurios ArbeitsRechtKurios
28. März 2025 - Prof. Dr. Arnd Diringer

Mindestlohn für Yoga-Juristin

Eine Volljuristin, die in einem Yoga-Ashram arbeitete, bekommt als Mindestlohn 42.000 Euro nachbezahlt. Das hat das LAG Hamm entschieden.
Lesen
ArbeitsRechtKurios ArbeitsRechtKurios
7. Februar 2025 - Prof. Dr. Arnd Diringer

Wer schläft sündigt nur ein bisschen

„Wer schläft sündigt nicht“, lautet ein bekanntes Sprichwort. „Doch!“, meinte ein Arbeitgeber. Jedenfalls wenn ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit schläft. „Stimmt.“, stellte das ArbG Siegburg (Beschl. v. 03.05.2017 – 4 BV 56/16 G) fest. Aber für das Höllenfeuer genügt eine solche Sünde nicht.
Lesen

Primary Sidebar

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • 30-jährige Verjährung von insvolvenzgeschützten bAV-Leistungen nach Forderungsübergang auf den PSV
  • Keine Inflationsausgleichsprämie für Leiharbeitnehmerin
  • Blond rein, grün raus
  • GenA EuGH: Kündigung durch katholische Organisation wegen Austritts aus der Kirche kann Diskriminierung wegen Religion darstellen
  • Der Einfluss der Entgelttransparenzrichtlinie auf den Bewerbungsprozess

#EFAR – Jobs

  • K+S Aktiengesellschaft Volljurist:in Arbeitsrecht in Teilzeit / Vollzeit mit Homeoffice (m/w/d) Kassel
  • Osborne Clarke Rechtsanwalt (w/m/d) Arbeitsrecht München
  • Amadeus Fire AG (Senior) Legal Counsel (m/w/d) Frankfurt am Main

#EFAR Feeds (X & LinkedIN)

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.