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    Quelle : Vangard 24.06.2022 - 10:35 Von Christoph Kaul
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Streikmaßnahmen am Universitätsklinikum Bonn zulässig

  • 17. Juni 2022 |
  • EFAR Redaktion

Das ArbG Bonn wies mit Urteil vom 14.06.2022 den Antrag des Universitätsklinikums Bonn auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück (3 Ga 14/22; Pressemitteilung des ArbG Bonn v. 14.06.2022). Damit ist die ver.di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft berechtigt, weiterhin zu Streikmaßnahmen der Tarifbeschäftigten aufzurufen und nicht verpflichtet, ihren Streikaufruf vom 20.05.2022 zu widerrufen.

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„Tarifvertrag Entlastung“

Die ver.di fordert vom Arbeitgeberverband des Landes NRW den Abschluss eines „Tarifvertrages Entlastung“. Zur Durchsetzung der Tarifforderungen rief ver.di zuletzt mit einem Streikaufruf vom 20.05.2022 zu einem Streik der Tarifbeschäftigten am Universitätsklinikum Bonn in der Zeit vom 11.06.2022 bis zum 17.06.2022 auf. Das Universitätsklinikum Bonn hat hiergegen vor dem ArbG Bonn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt mit dem Ziel, dass die ver.di verpflichtet wird, den Streikaufruf am Universitätsklinikum Bonn unverzüglich zu widerrufen.

Kein Verstoß gegen relative Friedenspflicht

Zur Begründung der abweisenden Entscheidung führte die stellvertretende Vorsitzende der 3. Kammer des ArbG Bonn zunächst aus, dass die ver.di mit ihren Tarifforderungen nicht gegen die relative Friedenspflicht verstoße, da die Tarifforderungen nicht bereits Gegenstand eines laufenden Tarifvertrages seien. Auch bestehe insoweit kein hinreichend enger Sachzusammenhang zu einem bereits abgeschlossenen Tarifvertrag. Ziel der Tarifforderungen sei es, präventiv Belastungen der Arbeitnehmer zu vermeiden.

Ebenso seien die Tarifforderungen mit bestehenden gesetzlichen Regelungen in Einklang zu bringen. Es handele sich bei den bestehenden gesetzlichen Regelungen um Mindeststandards, von denen durch die Tarifvertragsparteien zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden könne.

Schließlich verstoße der Streikaufruf auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar sei hierbei zu berücksichtigen, dass die Lage für die betroffenen Patienten immer dringlicher werde. Jedoch wird die geltende Notdienstvereinbarung von den Tarifparteien eingehalten, was einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Verhältnismäßigkeit darstelle.

Kategorien: #EFAR-News Tags: Gewerkschaften, Tarifvertrag

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