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Tarifeinheitsgesetz: Warum sich alle als Sieger wähnen

  • 29. August 2017 |
  • Alexander R. Zumkeller

Von der ersten Idee bis zum Inkrafttreten war das Tarifeinheitsgesetz umstritten. Auch das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden. Alle Seiten fühlen sich als Gewinner. Trotz des allgemeinen Siegestaumels: es bestehen auch Tücken.

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Das Thema

Von der ersten Idee bis zum Inkrafttreten war das Tarifeinheitsgesetz umstritten. Auch das Bundesverfassungsgericht hat nun dazu entschieden. Danach fühlten sich alle Seiten als Gewinner. Trotz des allgemeinen Siegestaumels: es bestehen auch Tücken.

Was haben Avarayr, Ravenna, Lützen, Bunker Hill, Borodino, Langensalza, Vukovar und neuerdings auch Karlsruhe gemeinsam? Denken Sie an das Jahr 279 v. Chr. zurück, die Schlacht bei Asculum. Genau: König Pyrrhos, auf den der Begriff Pyrrhussieg zurückgeht. Der Ausdruck steht für einen teuer erkauften Erfolg. Die Auseinandersetzungen in den eingangs genannten Gegenden gelten alle als Beispiele für einen solchen Pyrrhussieg.

Die Tarifeinheit ist gesetzlich geregelt – vielleicht

Und nun also auch Karlsruhe? Ja.  Anno Domini 2017, am 11. Tag des 7. Monats war es so weit. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hatte über das Tarifeinheitsgesetz zu entscheiden. Das #EFAR berichtete bereits zu den Reaktionen auf die Entscheidung in der arbeitsrechtlichen Blogosphäre. Glaubt man der Presse, gibt es nur Gewinner. BDA, DGB auf der einen Seite, Gewerkschaften wie Marburger Bund, Lokführergewerkschaft GDL auf der anderen: Alle verkünden den Sieg – allerdings einen teuer erkauften Sieg.

Tarifeinheitsgesetz: Die Suche nach der Sollbruchstelle

Schon im Gesetzgebungsverfahren war vielen, vielleicht sogar der Mehrheit, klar: Das Gesetz genügt nicht der Verfassung. Die Verfechter dieser Meinung waren sich lediglich nicht einig, in welchem Bereich genau die Sollbruchstelle liegt. Ich vertrat und vertrete die Auffassung, dass ein grundgesetzlich verbrieftes Recht – und hierauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) und BVerfG bisher alle Tarifauseinandersetzungen gestützt – nur durch das Grundgesetz selbst geändert werden kann, nicht jedoch durch einfaches Recht.

Es hilft also weder das – nota bene: einfachgesetzliche – Tarifeinheitsgesetz noch der jahrzehntelang gehegte Rechtsprechungsgrundsatz „Ein Betrieb – eine Gewerkschaft“. Eben jener Grundsatz konnte sich ja gerade nicht über die Klinge des Grundgesetzes hinwegretten, wodurch das Tarifeinheitsgesetz als uneheliches Kind einer Mehrfachehe erst geboren wurde, um die Tarifeinheit wiederherzustellen.

BVerfG: Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit Grundgesetz vereinbar

Ein wenig differenzierter – für Details werden wir aber die Entscheidungsgründe abwarten müssen – entschied nun am 11. Juli 2017 das BVerfG (1 BvR 1571/15, 1 BvR 1477/16, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1588/15 und Pressemitteilung Nr. 57/2017): „Die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes sind weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar. Unvereinbar ist das Gesetz mit der Verfassung nur insoweit, als Vorkehrungen dagegen fehlen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden.“ Und nun – jubeln alle. Gewonnen. Die Bundesregierung darf nachbessern, wozu sie bis Ende 2018 Zeit hat.

Warum aber der Jubel? Vermutlich verstehe ich die Entscheidung nicht – oder noch nicht? Als wesentliche Erwägungsgründe kann in der Entscheidung auch folgendes gelesen werden: „Dagegen wird das in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht, mit den Mitteln des Arbeitskampfes auf den jeweiligen Gegenspieler Druck und Gegendruck ausüben zu können, um zu einem Tarifabschluss zu gelangen, durch das Tarifeinheitsgesetz nicht angetastet. Die Unsicherheit im Vorfeld eines Tarifabschlusses über das Risiko, dass ein Tarifvertrag verdrängt werden kann, begründet weder bei klaren noch bei unsicheren Mehrheitsverhältnissen ein Haftungsrisiko einer Gewerkschaft bei Arbeitskampfmaßnahmen“.

Was das heißt? Unabhängig davon, welcher Tarifvertrag später gilt: Jede (im Betrieb vertretene) Gewerkschaft darf streiken.

Nur Sieger? Gesetz bleibt, Streikrecht bleibt

Also haben doch alle Mitspieler gewonnen und meine Kritik erging zu Unrecht? Die Protagonisten können sich als Sieger fühlen, weil ja das Gesetz „im Wesentlichen“ verfassungskonform ist und nur ein paar kleinere Regelungen bis Ende 2018 nachgebessert werden muss. Die Antagonisten wiederum haben gewonnen, weil das Streikrecht ja weiterhin besteht. Im Klartext: Die Gewerkschaften außerhalb des DGB behalten was sie begehrten, ihr Streikrecht, und die Arbeitgeber nur einen Tarifvertrag in der Anwendung, was eine erhebliche Erleichterung darstellt, ohne Frage.

Nur Verlierer? Mehrere Streikgegner, unanwendbarer Tarifvertrag

Vielleicht ist meine Kritik am allgemeinen Siegestaumel aber auch richtig. Tatsächlich haben nämlich auch beide verloren: Weil das Streikrecht trotz Tarifeinheitsgesetz doch bei mehreren Gewerkschaften verbleibt, hat die Arbeitgeberseite zumindest nicht, was sie begehrte: nur einen einzigen potentiellen Streik-Gegner. Und die Gewerkschaften, die nicht die Majorität stellen, können „ihren“ – vielleicht erstreikten – Tarifvertrag nicht durchsetzen. Also doch ein teuer erkaufter Sieg? So richtig zufrieden sein kann da jedenfalls keiner.

Heimliche Stars: die Figuranten und Statisten

Außerdem liegt die Tücke im Detail, zum Beispiel in dem neuen § 4a Abs. 2 Tarifvertragsgesetz (TVG):  „Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat.“ Eben nur „soweit“.

Das heißt, dass bei Spartengewerkschaften die Auskunft, wie viele Mitglieder absolut jede Gewerkschaft im Betrieb hat, irrelevant ist. Wesentlich ist vielmehr, wie viele Mitglieder der sachliche Geltungsbereich erfasst. Und da kann die eine oder andere Spartengewerkschaft sicher punkten. So wird es eine Vielzahl von Kliniken geben, in denen Verdi vielleicht die absolute Mehrheit der Belegschaft vertreten mag, im Bereich Ärzte aber eine in der Bedeutungslosigkeit liegende und damit vernichtende Minderheit vertritt. Vernichtend ist das dann insofern, dass eben „soweit“ der Tarifvertrag des Marburger Bundes gilt. Das heißt: Für die Klinik gilt – soweit nicht der Tarifvertrag des Marburger Bundes sachlich anzuwenden ist – der Verdi-Tarifvertrag und für die Ärzte gilt der des Marburger Bundes.

Also: Tarifeinheit, ade!

Südwestdeutsche versus griechische Philosophie: Verloren ist verloren

Neben den Pyrrhussiegern gibt es aber noch einen Beteiligten, der leider und wieder einmal nur verloren hat: den Gesetzgeber. Getrieben vom politischen Willen, bewusst in die Verfassungsbeschwerde gelaufen, und absehbar unterlegen. Aber eigentlich macht das nichts: Ich habe zum gleichen Thema, als das BAG die Tarifeinheit als verfassungswidrig erkannte, bereits in meiner Kolumne für HAUFE Online schon einmal gesagt: Das Abendland steht noch!

Wir hier im Südwesten, nahe des oder gar im Schwarzwald, sind nicht so philosophisch veranlagt wie die alten Griechen, auf die ich mich eingangs bezogen habe. Wir sagen dazu: „ausgegangen wie das Hornberger Schießen“. Großes Getöse also, ohne Ergebnis am Ende, ohne dass etwas dabei herauskommt. Zeitlich dürfte das Hornberger Schießen zwar ungefähr 1.500 Jahre nach den Griechen stattgefunden haben. Aber recht besonnen ist es doch nicht weniger philosophisch.

Kontakt zum Autor (Alexander Zumkeller): Initiatorenkreis #EFAR

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Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Tarifvertrag

  • Alexander R. Zumkeller

    RA Alexander R. Zumkeller MBA, Wirtschaftsmediator #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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