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Ein unromantischer Tarifvertrag

  • 19. Juli 2019 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Nicht jede Ehe ist nach 25 Jahren „so wertvoll wie Silber“. Sie ist aber immer zwei Tage Freistellung wert – zumindest nach Meinung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

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Freistellung zur silbernen Hochzeit

„Eine Partnerschaft, die nach 25 Jahren zahlreiche Höhen und Tiefen erfolgreich gemeistert hat, gilt als gefestigt. Sie ist so hart und so wertvoll wie Silber.“ So wird die Bedeutung der Silberhochzeit auf der Internet-Seite „Hochzeitstage-Bedeutung.de“ beschrieben. Und das ist natürlich ein Grund zum Feiern, weshalb in einigen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen Sonderurlaub für diesen Anlass gewährt wird. Diesen Sonderurlaub wollte auch eine Krankenschwester. Nur gab es bei ihr eine Besonderheit.

Nach dem auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag haben Arbeitnehmer „bei der silbernen Hochzeit“ Anspruch auf zwei Tage bezahlte Freistellung von der Arbeit. 25 Jahre bestand ihre Ehe auch. Allerdings war sie wohl nicht so gefestigt, wie das in der Begriffsbestimmung von „Hochzeitstage-Bedeutung.de“ beschrieben ist. Und zum Feiern war ihr auch nicht zumute. Die Krankenschwester und ihr Ehemann lebten seit geraumer Zeit getrennt.

Macht nichts, meinte sie und beantragte die tarifvertraglich statuierte Freistellung für ihren Hochzeitstag und den Tag danach. Macht doch etwas, meinte dagegen ihr Arbeitgeber und verweigerte die Freistellung. Vor Gericht hatte die Beschäftigte daraufhin zunächst den Erlass einer auf Freistellung gerichteten einstweiligen Verfügung beantragt. Diesen Antrag hatte das Arbeitsgericht Trier (Urteil vom 9. September 2015 – 1 Ga 20/15) zurückgewiesen.

Ehe ist mehr – oder doch nicht?

Aufgegeben hat die Arbeitnehmerin deshalb aber nicht. Nachdem eine Freistellung an den geplanten Tagen nicht mehr möglich war, weil ihr Hochzeitstag mittlerweile verstrichen war, reichte sie Klage auf Schadensersatz in Form der Gewährung von zwei Tagen Zusatzurlaub ein.

Ihrer Ansicht nach hat ihr Arbeitgeber die Freistellung „angesichts des bei ihr erfüllten, rein formalen Kriteriums der silbernen Hochzeit zu Unrecht verweigert“. Dieser „habe nicht zu bewerten, ob und wie eine Ehe geführt werde und ob und wie die Silberhochzeit gefeiert werde.“

Ihr Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass es Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung sei, „dem Mitarbeiter die Möglichkeit zu geben, Familienfeiern, die im Zusammenhang mit dem 25-jährigen Bestehen seiner Ehe durchgeführt würden, in Ruhe vor- und nachbereiten zu können und hierfür keinen Erholungsurlaub in Anspruch nehmen zu müssen. Auch wenn die tatsächliche Durchführung einer Familienfeier keine Voraussetzung für den Anspruch auf den Zusatzurlaub sei, sei nach dem Wortlaut der Tarifnorm unabdingbare Voraussetzung für die Freistellung, dass die zusätzlichen Urlaubstage in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Silberhochzeit stehen. Dies setze zwingend voraus, dass die Ehe tatsächlich noch bestehe und fortgeführt werde, was bei einem Getrenntleben nicht der Fall sei.“

Formal steht vor emotional

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 8. Juni 2017 – 6 Sa 464/16) sah das, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 27. Juli 2016 – 5 Ca 1260/15), anders als der Arbeitgeber.

Maßgeblich für den tarifvertraglichen Anspruch sei nur der „formale Bestand der Ehe zum Zeitpunkt von Silberhochzeit und zeitnaher Freistellung“. Die „Tatsache ihres unstreitigen Getrenntlebens beim anspruchsbegründenden Ereignis“ stehe dem Anspruch nicht entgegen.

Zwar bezwecke die Gewährung der Freistellung „regelmäßig die Abdeckung etwaig entstehenden zeitlichen Mehrbedarfs, ohne dass die Beschäftigten hierfür ihren Erholungsurlaub einsetzen müssen. Dass der zeitliche Mehraufwand in jedem Einzelfall tatsächlich anfallen und vom Anspruchsteller nachzuweisen ist, setzt der Tarifvertrag indes nicht voraus“. Vielmehr stellt dieser nach Ansicht der Pfälzer Richter „pauschal auf das grundsätzliche Vorliegen des Anlasses ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände ab.“

Ehegatten müssen nicht in ehelicher Gemeinschaft leben

Eine „fehlende häusliche Gemeinschaft eines Mitarbeiters“ stehe dem Anspruch nicht entgegen: „Unabhängig davon, dass der Status der Ehe gemäß § 1353 BGB regelmäßig im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft die häusliche Gemeinschaft als Grundelement vorsieht, ist das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft auch im Rahmen einer bestehenden Ehe – etwa aus beruflichen Gründen oder bei Vereinbarung einer abweichenden Lebensgestaltung genauso denkbar, wie (…) ein Getrenntleben im Zusammenhang mit dem sog. Trennungsjahr iSd. §§ 1565, 1566 Abs. 1 BGB (…), in dem die Ehepartner den Bestand der Ehe prüfen, ohne dass diese bereits endgültig aufgegeben wäre.“

Und da die Ehe kein Zusammenleben voraussetzt und nach der tarifvertraglichen Regelung kein Zwang zum Feiern besteht, stehe dem Anspruch auf Schadensersatz auch nicht der „Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen“.

Das kann man durchaus so sehen, auch wenn das alles nicht ganz so romantisch klingt, wie die Definition auf der Internet-Seite „Hochzeitstage-Bedeutung.de“. Oder anders ausgedrückt: Nicht jede Ehe ist nach 25 Jahren „so wertvoll wie Silber“. Sie ist aber immer zwei Tage Freistellung wert – zumindest nach Meinung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

Aktuelle Buchveröffentlichungen von Prof. Dr. jur. Arnd Diringer:

Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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