Eine attraktive Betriebsfeier
Nur brave Kinder bekommen Weihnachtsgeschenke, behaupten viele Eltern. Das mag stimmen oder auch nicht. Fest steht, dass nur Arbeitnehmer, die brav an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen, ein Weihnachtsgeschenk von ihrem Arbeitgeber bekommen. Das hat das Arbeitsgericht Köln entschieden (Urteil vom 9.10.2013, 3 Ca 1819/13).
In dem zugrundeliegenden Fall überreichte der Arbeitgeber während einer betrieblichen Weihnachtsfeier allen anwesenden Arbeitnehmern je ein „iPad mini“ im Wert von € 429,00 „als Geschenk“. Die Mitarbeiter, die an der Weihnachtsfeier, gleich aus welchen Gründen, nicht teilnahmen, erhielten kein solches Präsent – auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt.
Mit der Festgabe wollte der Arbeitgeber die Attraktivität seiner Betriebsfeiern steigern nachdem in der Vergangenheit viele Mitarbeiter nicht an solchen Veranstaltungen teilgenommen hatten. Angekündigt hatte er das Geschenk im Vorfeld der Veranstaltung aber nicht. Er ging, so die Ausführungen im Tatbestand der Entscheidung, „davon aus, dass sich der Rahmen der Weihnachtsfeier einschließlich der „Geschenküberraschung“ im Betrieb herumsprechen werde und nahm dabei an, dass dadurch die Mitarbeiter in Zukunft an betrieblichen Feiern in einem größeren Umfang als bisher teilnehmen“.
Ein iPad als Arbeitslohn?
Ein Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt war und deshalb nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen konnte, empfand das als ungerecht und klagte vor dem Arbeitsgericht Köln. Nach seiner Meinung handelt es sich „um eine Anwesenheitsprämie, die die Beklagte für die Anwesenheit auf der betrieblichen Weihnachtsfeier ausgekehrt habe. Diese sei eine lohnsteuerpflichtige Sachzuwendung und damit Vergütungsbestandteil, der gemäß § 3 EFZG entgeltfortzahlungspflichtig sei“.
Erfolg hatte er mit dieser Argumentation nicht. Nach Meinung des Kölner Gerichts sind die übereigneten iPads keine Vergütung im Sinne des § 3 EFZG.
Bei der Vergütung handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers steht. An diesem Gegenseitigkeitsverhältnis fehlt es vorliegend. Die Mitarbeiter „waren gerade nicht verpflichtet, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen. Die Teilnahme oder auch die Nicht-Teilnahme an der Weihnachtsfeier fand damit außerhalb des vertraglichen Austauschverhältnisses statt. Insbesondere haben die teilnehmenden Mitarbeiter durch ihre Teilnahme keine (Arbeits-)Leistung erbracht. Die – freiwillige – Teilnahme konnte die Beklagte wiederum auch nicht auf vertraglicher Grundlage verlangen“.
Und entgegen der Auffassung des klagenden Arbeitnehmers stellen die Geräte auch keine Sondervergütung, insbesondere keine Anwesenheitsprämie dar, womit der Anspruch auch nicht auf § 4a EFZG gestützt werden kann.
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Keine Gleichbehandlung bei Geschenken
Auch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich kein Anspruch des Beschäftigten. Dass der Arbeitgeber mehr Arbeitnehmer als bisher zur Teilnahme an betrieblichen Veranstaltungen motivieren will, sei ein legitimer Zweck, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.
Und dementsprechend gilt nach Meinung des Kölner Gerichts: „Nur der, der kommt, kommt auch in den Genuss dessen, was es dort gibt“.
Pech für den Arbeitnehmer. Für den Arbeitgeber dagegen ein voller Erfolg. Spätestens nach dieser Entscheidung hat sich sicherlich im Betrieb herumgesprochen, dass man nur dann einen Anspruch auf ein Weihnachtsgeschenk hat, wenn man auch an der Weihnachtsfeier teilnimmt. Da es sich um ein durchaus werthaltiges Geschenk handelt, wird die nächste betriebliche Weihnachtsfeier also sicher besser besucht sein als die letzte.
Vielleicht gibt es bei diesem Fest aber kein Geschenk – rechtlich verpflichtet ist der Arbeitgeber dazu schließlich nicht. Die Überraschung darüber wäre dann sicherlich nicht minder groß als bei der vergangenen Feier, bei der es unerwartet ein iPad gab.
Endlich lieferbar, noch rechtzeitig zur Weihnachtsfeier? -> #ArbeitsRechtKurios – Heiteres aus deutschen Arbeitsgerichten, von Prof. Dr. jur. Arnd Diringer: