1.283 Sachen erledigt – durchschnittliche Verfahrensdauer: fünf Monate und vier Tage
Im vergangenen Jahr gingen 1.266 Sachen ein. Davon waren 31,52 Prozent Revisionen und Rechtsbeschwerden in Beschlussverfahren. Erledigt wurden 1.283 Sachen. Von den erledigten Revisionen und Rechtsbeschwerden waren 25 Prozent erfolgreich. Die Erfolgsquote bei den Nichtzulassungsbeschwerden belief sich auf 4,32 Prozent. Anhängig waren am Ende des Berichtsjahres noch 925 Sachen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer aller erledigten Verfahren betrug fünf Monate und vier Tage.
Die Einzelheiten des Jahresberichts können auf der Homepage des BAG unter www.bundesarbeitsgericht.de eingesehen werden.
Starker Einfluss der europäischen Rechtsprechung
Frau Gallner betonte erneut, dass das deutsche Arbeitsrecht in weiten Teilen durch das europäische Arbeitsrecht durchdrungen ist. Sie nannte beispielhaft die urlaubsrechtlichen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22.09.2022 in den Sachen Fraport u.a. und LB (C-518/20, C-727/20; C-120/21) sowie die Folgeentscheidungen des BAG vom 20.12.2022 (9 AZR 245/19; 9 AZR 266/20) und 31.01.2023 (9 AZR 244/20; 9 AZR 456/20). Außerdem sprach sie die Entscheidungen des EuGH und des BAG zur Arbeitszeiterfassung an, die erhebliche Kontroversen in Wissenschaft und Praxis ausgelöst haben (EuGH 14.05.2019 – C-55/18 [CCOO]; BAG 13.09.2022 – 1 ABR 22/21).
Die Präsidentin machte darauf aufmerksam, dass der Zehnte Senat des BAG im Verlauf des Jahres 2023 über eine Vielzahl von Fällen entscheiden wird, in denen es um tarifliche Nachtarbeitszuschläge geht (Termine: 22. Februar, 22. März, 24. Mai und 28. Juni 2023). Auf der Grundlage vieler verschiedener Tarifverträge stellt sich die Frage, ob niedrigere Zuschläge für regelmäßige Nachtarbeit an das höhere Niveau der Zuschläge für unregelmäßige Nachtarbeit angepasst werden müssen.
(Pressemitteilung des BAG v. 08.02.2023; Foto: Bundesarbeitsgericht)