Gauner oder Verbrecher?
Verbrechen sind gemäß § 12 Abs. 1 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man darunter, wie ein Blick in den Duden zeigt, „schwere Straftaten“ bzw. „verabscheuungswürdige Untat(en); verwerfliche, verantwortungslose Handlung(en)“. Jemanden als Verbrecher zu bezeichnen, ist daher sicherlich nicht gerade schmeichelhaft. Nach Ansicht des LAG Köln rechtfertigt es aber auch nicht gleich eine außerordentliche Kündigung.
Der Kläger, ein technischer Angestellter, hatte gegenüber einem Werkstattmeister eine Einladung zu einer betrieblichen Weihnachtsfeier ausgeschlagen. Zur Begründung soll er angeführt haben, „er würde sich mit den Geschäftsführern der Beklagten nicht an einen Tisch setzen, beide wären Verbrecher“. So hatte es der Werkstattmeister jedenfalls dem Arbeitgeber berichtet. Und das führte zu der Kündigung.
Der Arbeitnehmer bestritt indes, dass er sich so geäußert hat. Er habe lediglich auf eine Provokation des Werkstattmeisters hin scherzhaft gesagt: „Mit Dir Gauner setze ich mich nicht an einen Tisch. Das kann ich nicht, ich komme nicht“. Danach bezog sich die Äußerung gar nicht auf die Geschäftsführer. Und ein „Gauner“ ist auch etwas anderes als ein „Verbrecher“. Gemeint ist damit, wie man wiederum dem Duden entnehmen kann, ein „Mann, der auf betrügerische Art andere zu übervorteilen versucht; (ein) Betrüger, Schwindler, Dieb; Spitzbube“ oder ein „schlauer, durchtriebener Mann“.
Zuneigung muss man nicht empfinden
Letztlich ist es aber egal, was der Angestellte gesagt hat. Denn selbst wenn man den Vorwurf, er habe die Geschäftsführer als „Verbrecher“ bezeichnet, als wahr unterstellt, ist das nach Ansicht des Kölner Gerichts kein ausreichender Kündigungsgrund.
Der Arbeitgeber hat selbst eingeräumt, „dass es sich allenfalls um eine Formalbeleidigung handeln kann, weil jeglicher Tatsachenhintergrund fehlt.“ Und damit wirft er dem Beschäftigten nicht die Verbreitung unwahrer, ehrenrühriger Tatsachen vor, sondern lediglich den Gebrauch eines Schimpfwortes. Das drückt durchaus „in starker Form die Kundgabe einer Abneigung aus“, so das Landesarbeitsgericht. Daraus kann man ihm aber keinen Vorwurf machen. Denn „der Arbeitnehmer ist (…) rechtlich nicht verpflichtet, Zuneigung zu seinem Arbeitgeber zu empfinden“. Und er muss seine Abneigung auch nicht gegenüber Dritten verbergen.
Man könne dem Arbeitnehmer lediglich vorwerfen, „dass er den Hinweis auf seine Abneigung nicht in vorsichtigere Worte gekleidet hat.“ Eine solche „verbale Entgleisung“ ist aber nach Ansicht des Gerichts keine grobe Beleidigung, sondern eher als „Geschmacklosigkeit“ anzusehen. Ohne vorherige Abmahnung kann die nicht gleich den Arbeitsplatz kosten.
Alles wegen einer Petze
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Äußerung im Kollegenkreis gefallen ist. Und damit, dass ein Kollege ein Petzer ist, muss man als Arbeitnehmer nicht rechnen, meint das ArbG Köln – hat das aber in deutlich schönere Worte gepackt: „Es ist“, so das Gericht, „im Arbeitsleben ganz und gar ungewöhnlich, dass eine unter Kollegen benutzte abfällige Bezeichnung des Arbeitgebers an den abwesenden Betroffenen weitergegeben wird.“
Das stimmt glücklicherweise. Aber „ganz und gar ungewöhnlich“ bedeutet nicht, dass es so etwas nicht gibt. Oder anders ausgedrückt: Auf die „Ich weiß was, Herr Lehrer“-Typen trifft man leider auch im Arbeitsleben. Manche Lehrer mögen die bekanntlich, bei anderen kommt das Verhalten nicht so gut an. Und auch im Arbeitsleben sollten sich solche Leute ihrer Sache nicht zu sicher sein. „Ein derartiges Verhalten des Weitertragenden ist von der Rechtsprechung schon einmal als Grund für dessen Entlassung angesehen worden“, heißt es in der Entscheidung des LAG Köln.
In der zum Beleg angeführten BAG-Entscheidung (Urt. v. 21.10.1965 – 2 AZR 2/65) hatte ein Arbeitnehmer einem Vorgesetzten offenbart, dass ein Kollege ihn in privater Runde kritisiert hat. Dem Personalrat hatte er politische Äußerungen eines anderen Beschäftigten gemeldet. Dieses Verhalten, so die obersten Arbeitsrichter, kann eine Kündigung desjenigen rechtfertigen, der die Informationen weitergibt. Und das bedeutet, um im Bild zu bleiben, dass der Petzer von der Schule fliegen kann.
_
Aktuelle Buchveröffentlichungen von Prof. Dr. jur. Arnd Diringer: