LSG bestätigt Bewertung der Deutscher Rentenversicherung
Die Einordnung einer Tätigkeit als selbständig oder als sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung – die sogenannte Statusfeststellung – ist eine der ständig wiederkehrenden Fragen des Sozialversicherungsrechts. Ihre Beantwortung hängt von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Relevant sind Merkmale wie die Abhängigkeit von Weisungen, die Eingliederung in einen Betrieb und ein eigenes Unternehmerrisiko.
Vor diesem Hintergrund hat der 4. Senat des LSG Baden-Württemberg die Tätigkeit einer Gesamtkoordinatorin eines Jazzclubs im Rhein-Neckar-Raum als eine abhängige Beschäftigung eingeordnet (Urt. v. 20.3.2023 – L 4 BA 2739/20). Wie schon zuvor das SG Mannheim (Urt. v. 27.7.2020 – L 4 BA 2739/20) hat der Senat damit die Bewertung der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt und die Berufung der den Jazzclub tragenden gemeinnützigen GmbH zurückgewiesen.
Die Gesamtkoordinatorin war zu dem Prozess beigeladen worden. Sie war für die GmbH zunächst aufgrund mündlicher Absprachen und im Weiteren eines Vertrages über „freie Mitarbeit“ tätig. Sie koordinierte u.a. den Spielbetrieb, besetzte die Ticket-Hotline, kommunizierte mit Künstlern, assistierte dem künstlerischen Leiter und managte Konzerte. Zumindest bei Konzerten und für die Ticket-Hotline musste sie zu bestimmten Zeiten anwesend sein.
Merkmale abhängiger Beschäftigung
Der 4. Senat des LSG sah dies als eine im Ergebnis abhängige Beschäftigung insbesondere deswegen an, weil der beigeladenen Koordinatorin – über einen Rahmenvertrag hinausgehend – ein fester Aufgabenbereich innerhalb der Betriebsorganisation der klagenden GmbH, nämlich die Koordination des gesamten Spielbetriebs, übertragen worden sei und nicht einzelne Aufträge.
Die Eingliederung in den Betrieb ergebe sich daraus, dass sie nicht etwa einen abgegrenzten Teil von Bürodienstleistungen übernommen habe, sondern eigenverantwortlich dafür zuständig gewesen sei, im Interesse der GmbH alle erforderlichen Arbeiten für den Jazzclub zu erledigen. Ferner habe sie an vier Abenden und zwei Tagen vormittags vier Stunden zur Verfügung stehen müssen. Auch dies spreche deutlich für die Eingliederung in den Betrieb und die Organisation. Die Koordinatorin habe auch kein nennenswertes Unternehmerrisiko getragen.
Für eine selbständige Tätigkeit spreche weiter nicht entscheidend, dass die Koordinatorin auch für andere Auftraggeber – u.a. eine Tanzschule und ein Theater – tätig gewesen sei. Zum einen sei für die Statusbeurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abzustellen und zum anderen komme eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber auch etwa bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vor. Dem Umstand, dass die Beteiligten ihr Rechtsverhältnis als freie Mitarbeit bezeichnet hätten, komme keine entscheidende Bedeutung zu, da nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Merkmale eindeutig überwögen.