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Auto zerkratzt – Hörte die Dashcam mit?

  • 20. Januar 2023 |
  • EFAR Redaktion

In dem Streit um ein zerkratztes Auto haben zwei städtische Mitarbeiter vor dem LAG Düsseldorf einen Vergleich geschlossen (PM des LAG Düsseldorf v. 19.1.2023).

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Dashcam zeichnete Geräusche auf

Der Kläger warf dem Beklagten vor, er habe sein Auto, einen VW Transporter, zerkratzt. Er verlangte hierfür Schadensersatz in Höhe von 1.725,62 Euro. In dem VW Transporter hatte der Kläger eine Dashcam angebracht.

Am Morgen des 16.02.2021 parkte der Kläger vor Arbeitsbeginn gegen 07.00 Uhr sein Fahrzeug auf dem städtischen Parkplatz. Kurze Zeit später stellte der Beklagte seinen Wagen daneben ab. Als der Kläger gegen 09.00 Uhr zum Wagen zurückkehrte, war dieser an der rechten Seite an Beifahrer- und Schiebetür zerkratzt. Wer dafür verantwortlich ist, blieb letztlich zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe seinen Wagen mit einem Schlüssel zerkratzt. Dies ergebe sich aus den Aufnahmen seiner Dashcam. Diese zeigten zwar nicht die Sachbeschädigung. Die Dashcam habe aber kurze Zeit nach dem Einparkvorgang ein Kratzgeräusch aufgenommen, das nach der Intensität und des Geräuschmusters nur von einem mutwilligen und vorsätzlichen Zerkratzen seines Wagens durch den Beklagten stammen könne.

Kein Beweisverwertungsverbot

Der Beklagte bestreitet die angebliche Sachbeschädigung. Die etwaig aufgenommene Tonspur könne auch seine Schritte über den vereisten Parkplatz oder das Geräusch des Einklappens seines Seitenspiegels aufgezeichnet haben. Schließlich bestreitet er, dass die Tonspur zeitgleich mit den Bildaufnahmen erfolgte. Sie könne auch nachträglich hinzugefügt worden sein.

Er hat zudem der Verwertung der Aufnahmen der Dashcam widersprochen. Diese habe in datenschutzrechtlich unzulässiger Weise anlasslos Bild- und Tonaufnahmen gemacht, sobald im Umfeld des VW Transporters eine Bewegung auftrete.

Die 13. Kammer des LAG Düsseldorf (13 Sa 624/22) hatte in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass eine Entscheidung auf der bislang festgestellten Tatsachengrundlage nicht in Betracht kommt. Zwar liege in einer anlasslosen Aufzeichnung durch eine Dashcam ein Datenschutzverstoß. Dies führe bei der gebotenen Interessenabwägung im Hinblick auf die hier in Rede stehende vorsätzliche Sachbeschädigung aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

Parteien verständigen sich

Das Gericht hatte angekündigt, das Video der Dashcam ebenso in Augenschein zu nehmen wie die beiden vor dem Landesarbeitsgericht geparkten Fahrzeuge der Parteien. Ggfs. käme anschließend ein Sachverständigengutachten zur Frage der nachträglichen Hinzufügung der Tonspur in Betracht.

Auf Vorschlag des Gerichts haben die Parteien sich vor einer Beweisaufnahme verständigt. Dies erfolgte unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte sowie insbesondere im Hinblick darauf, dass beide auch weiterhin zusammenarbeiten. Ausweislich des Vergleichs zahlt der Beklagte die Hälfte der Klageforderung, d.h. 862,81 Euro, an den Kläger. Weitere 862,81 Euro zahlt der Beklagte an eine gemeinnützige Organisation.

Es besteht weiter Einigkeit, dass dem Beklagten gegen den Kläger keine Schadensersatzansprüche aufgrund etwaiger Datenschutzverstöße zustehen.

Kategorien: #EFAR-News Tags: Datenschutz, Schadensersatz

  • EFAR Redaktion

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