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Betriebsrätemodernisierungsgesetz: Scheinheilige Reform der Betriebsverfassung oder tatsächliche Veränderung?

  • 13. April 2021 |
  • Dr. Elena Heimann
  • - Dr. Sebastian Klaus

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wird die Praxis in besonderem Maße beschäftigen. Ein erster Überblick zu Inhalt und Auswirkungen der kommenden Neuregelungen in der Betriebsverfassung.

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Das Thema

Seit Ostern kennen wir alle den Brückenlockdown – aber kennen Sie auch schon das Betriebsrätemodernisierungsgesetz? Dieses hat das Bundeskabinett kurz vor Ostern beschlossen. Neben einer aufgrund des gültigen Koalitionsvertrages zu erwartenden Gesetzesänderung im Bereich der Betriebsratsgründungen und -wahlen sind Kernstücke des Gesetzentwurfs eine dauerhafte Nutzungsmöglichkeit moderner Kommunikationsmittel bei der Betriebsratsarbeit, eine Regelung zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit sowie die Einführung eines eigenen Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit.

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Änderungen hinsichtlich der Betriebsratsgründungen

Ausweislich des Gesetzentwurfs würden in manchen Betrieben Arbeitgeber „mit zum Teil drastischen Mitteln“ die Gründung von Betriebsräten verhindern. Abgesehen von dieser Pauschalverurteilung der „Arbeitgeber“ als Kollektiv, bleibt der Entwurf auch eine Antwort darauf schuldig, wie man die vermeintlichen schwarzen Schafe durch eine Änderung des Gesetzestextes meint, zu einer Verhaltensänderung bewegen zu können. Wenn überhaupt, mangelt es an einer Gesetzestreue und nicht an Gesetzen.

Davon abgesehen, sieht der Entwurf jedenfalls folgende Neuerungen vor: Das in den §§ 14, 14a BetrVG verankerte einfache Wahlverfahren wird ausgeweitet und ist künftig Pflicht in Betrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Bei einer entsprechenden Vereinbarung kann es bis zu einer Größe von 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern angewandt werden.

Gleichzeitig wird der Kündigungsschutz der zur Wahlversammlung Einladenden ausgeweitet: Statt bisher drei sind künftig die ersten sechs in der Einladung aufgeführten Arbeitnehmer gegen ordentliche Kündigungen geschützt. Zudem wird der Kündigungsschutz ausgedehnt auf Arbeitnehmer, die Vorbereitungshandlungen zur Gründung eines Betriebsrats unternehmen.

Digitale Beschlussfassung des Betriebsrats wird dauerhafte Option

Die derzeitige Möglichkeit zur Teilnahme sowie Beschlussfassung an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats und anderer Gremien mittels Video- und Telefonkonferenz ist in § 129 BetrVG verankert und befristet bis zum 30. Juni 2021. Es besteht nun allerdings Einigkeit darüber, dass es eine dauerhafte Regelung zum Einsatz moderner Kommunikationsmittel geben soll.

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Der Gesetzentwurf sieht zu diesem Zweck eine Verankerung in § 30 BetrVG vor, welcher ergänzt wird. Künftig soll es bei dem Grundsatz verbleiben, dass Betriebsratssitzungen als Präsenzsitzung durchgeführt werden. Zusätzlich erhalten die Gremien jedoch die Möglichkeit, Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Es wird dabei künftig sowohl die Möglichkeit geben, die gesamte Sitzung virtuell anzuhalten, als auch einzelne Mitglieder zu einer Präsenzsitzung zuzuschalten.

Interessant ist, dass der Betriebsrat über den Einsatz moderner Kommunikationsmittel alleine entschieden kann; der Arbeitgeber kann dies weder verhindern noch erzwingen – auch nicht vor dem Hintergrund des derzeitigen Pandemiegeschehens. Erwähnenswert ist aber auch, dass das Gesetz am Grundsatz des Vorrangs der Präsenzsitzung festhält. Einer kompletten Verlagerung der Betriebsratstätigkeit in den virtuellen Raum – wie dies etwa einzelne Gremien in der IT-Branche anstreben oder schon praktizieren – entspricht damit auch künftig nicht dem gesetzlichen Grundgedanken. Die Betriebsräte werden gehalten sein, sich hierfür eine Geschäftsordnung zu geben, die diesen Grundsatz absichert. Auch ist künftig zu beachten, dass in der Einladung darauf hinzuweisen ist, wenn die Nutzung von Video- und Telefonkonferenz beabsichtigt ist. Denn deren Nutzung ist im Einzelfall künftig unzulässig, wenn mindestens ein Viertel der Betriebsratsmitglieder widersprochen haben.

Aber: Keine „Modernisierung“ für Verfahren vor der Einigungsstelle

Beachtenswert ist dabei allerdings gerade das, was NICHT geregelt ist: Derzeit besteht nach § 129 Abs. 2 BetrVG eine entsprechende Möglichkeit, Einigungsstellen virtuell durchzuführen. Diese ist allerdings ebenfalls befristet bis zum 30. Juni 2021.

Der Gesetzentwurf sieht keine parallele Vorschrift hierzu fort, sodass Einigungsstellen ab dem 1. Juli 2021 wieder zwingend in Präsenz durchzuführen wären.

Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit

Die Frage, ob und wie mobile Arbeit zu regeln ist, beschäftigt den Gesetzgeber derzeit auf verschiedenen Ebenen. Während der Entwurf des Mobile-Arbeit-Gesetzes (MAG) zuletzt keinen individuellen Anspruch der Arbeitnehmer auf mobile Arbeit mehr vorsah, regelt die Corona-Arbeitsschutzverordnung eine (vorübergehende) Pflicht der Arbeitgeber, Homeoffice anzubieten, wo dies möglich ist.

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz erweitert das Spielfeld nun um das kollektive Arbeitsrecht und verankert ein neues, eigenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationsmittel erbracht wird.

Dazu erhält der Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG eine neue Ziffer 14. Während dem Betriebsrat bisher ein Mitbestimmungsrecht bei mobiler Arbeit nur „durch die Hintertüre“ zusteht, nämlich überall dort, wo bei der Ausgestaltung bereits verankerte Mitbestimmungsrechte betroffen sind – etwa Fragen der Arbeitszeitgestaltung –, hat dieser künftig ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der mobilen Arbeit.

Damit ist aber auch eine wichtige Grenze aufgezeigt: Die Frage, „ob“ der Arbeitgeber mobile Arbeit einführt, verbleibt in seiner alleinigen Entscheidungsbefugnis.

Aber: Was ist „mobile Arbeit“?

Das BetrVG enthält auch künftig keine Definition des Begriffs der mobilen Arbeit. Es schränkt das Mitbestimmungsrecht allerdings auf mobile Arbeit ein, „die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“.

In der Gesetzesbegründung ist mobile Arbeit als gegeben angesehen, „wenn er oder sie die geschuldete Arbeitsleistung unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik außerhalb der Betriebsstätte von einem Ort oder von Orten seiner oder ihrer Wahl oder von einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort oder von mit dem Arbeitgeber vereinbarten Orten erbringt“.

Ausweislich der Gesetzesbegründung sind daher beispielsweise die Tätigkeiten der Fahrer und Boten ebenso wenig umfasst wie Tätigkeiten, bei denen sich die Mobilität zwingend aus der Eigenart der zu erbringenden Arbeitsleistung ergibt, wie etwa bei Handelsvertretern und Monteuren. Erfasst sind aber wiederum sowohl die regelmäßige als auch nur die anlassbezogene mobile Arbeit.

Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich künftig auf alle Regelungen des “wie“, von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie über den Ort, von welchem aus mobil gearbeitet werden darf, bis hin zur Ausstattung der einzelnen Arbeitnehmer.

Datenverarbeitung durch den Betriebsrat

Darüber hinaus führt der Entwurf einen neuen § 79 BetrVG ein, welcher erstmals Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat trifft. Nach diesem Entwurf bleibt der Arbeitgeber die für die Verarbeitung verantwortliche Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne. Es wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass der Betriebsrat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten hat.

Der darin angelegte Widerspruch zwischen der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers und der ausdrücklichen Verpflichtung des Betriebsrats auf den Datenschutz wird – jedenfalls dem Wortlaut nach – dadurch ausgelöst, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften unterstützen sollen.

Damit schafft die Regelung letztlich keine Neuerung. Auch in der bisherigen Literatur wurde überwiegend davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes ist, da der Betriebsrat nach außen hin keine verselbstständigte Institution darstelle. Auf diese Argumentation stützt sich nun auch die Gesetzesbegründung.

Eine wirkliche Modernisierung wäre es dann gewesen, wenn man dem Betriebsrat für sein eigenes Handeln nun auch eine eigene klare Verantwortlichkeit zugewiesen hätte.

Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Im Bereich der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird hinsichtlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten die Voraussetzung gestrichen, dass diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.  Damit fällt auch hier die Bezugnahme auf ein bestimmtes Lebensalter, was angesichts des klaren Trends zur Vermeidung jeder Altersdiskriminierung konsequent ist. Welche Rolle sollte es spielen, ob man sich vor oder nach dem 25. Lebensjahr in einer Berufsausbildung befindet?

Der Gesetzgeber greift hier die Realitäten der modernen Arbeitswelt auf, wonach ein steigender Anteil an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Durchlaufen einer Ausbildung älter als 25 ist. Sie sind künftig ebenfalls aktiv und passiv wahlberechtigt in der JAV.

Modernisierung der Betriebsrätearbeit – nur im Gesetzestitel?

Der Entwurf wird in der nächsten Zeit noch stark umstritten sein. Insbesondere wird in der Fachwelt bemängelt, dass er an vielen Stellen keine wirkliche Modernisierung mit sich bringt.

Besonders heftig kritisiert wird dabei die Tatsache, dass eine keine Verlängerung der Möglichkeit geben soll, Einigungsstellen virtuell durchzuführen. Kritik scheint insbesondere von Betriebsratsseite zu kommen. Aus unserer Praxis bleibt jedoch festzustellen, dass der Durchbruch in Verhandlungen oft leichter im Präsenzgespräch zu erzielen ist. Darüber hinaus gibt es in der Praxis immer wieder Streit, wer im virtuellen Raum alles mithört und teilnimmt (Einigungsstellensitzungen sind geheim) und wie stark die Teilnehmer durch andere Aspekte abgelenkt sind. In der Einigungsstelle ist Zeit jedoch Geld. Jeder Tag dürfte den Arbeitgeber bis zu ca. EUR 10.000 kosten. Im Übrigen werden in der Einigungsstelle oft für den Betrieb zentral wichtige Probleme besprochen (Stichwort Interessenausgleich und Sozialplan). Es gibt daher durchaus gute Gründe, hier am status quo festzuhalten.

Auch virtuelle Betriebsratswahlen als zusätzliche Option wären wünschenswert

Allerdings zeigt sich der Entwurf auch an anderer Stelle wenig modernisierungsfreudig. So gibt es weiterhin keine Möglichkeit, Betriebsratswahlen online durchzuführen. Wahlvorstände – anders als später gewählte Betriebsräte – können nach dem Entwurf ebenfalls nicht virtuell zusammenkommen.

An einen wirklich großen „Wurf“ zur Modernisierung hat man sich nicht gewagt.

Die bloße Einführung des Begriffs der KI stellt zudem keine Modernisierung dar

Ähnliches gilt für den bislang noch nicht erwähnten Aspekt der Künstlichen Intelligenz (KI). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Feld der KI bei den Auswirkungen der Digitalisierung besonders hervorzuheben sei, weshalb die Bundesregierung eine „Strategie Künstliche Intelligenz“ beschlossen hat. Im hier besprochenen Gesetzentwurf findet sich diesbezüglich eine Ergänzung des § 90 BetrVG. Hier wird klargestellt, dass sich die Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen auch auf solche unter Einsatz Künstlicher Intelligenz bezieht.

In § 95 BetrVG wird künftig ebenfalls klargestellt, dass der Betriebsrat auch bei Auswahlrichtlinien mitzubestimmen hat, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien KI zum Einsatz kommt. In beiden Fällen dürfte in den Änderungen allenfalls eine Klarstellung zu sehen sein. Im Rahmen des § 90 BetrVG verbleibt es insbesondere bei den Unterrichtungs- und Beratungsrechten ohne „hartes“ Mitbestimmungsrecht.

Die bloße Einfügung des Begriffs der Künstlichen Intelligenz stellt unseres Erachtens noch keine Modernisierung dar. Genau einfallslos kommt die zweite Änderung in diesem Bereich einher: In § 80 Abs. 3 BetrVG wird künftig verankert, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen „als erforderlich“ gilt, wenn der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen muss. Wer weiß, wie weit der Beurteilungsspielraum des Betriebsrat in der Praxis bei der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständen ausgelegt wird, wird schnell erkennen, wie gering der Modernisierungsgrad dieser Änderung ist.

Es bleibt dabei: Der Gesetzgeber hat auch hier eine Chance verpasst, das Thema Künstliche Intelligenz im Betrieb modern zu regeln und stattdessen Kosmetik betrieben.

Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens und Ausblick

In einem ersten Schritt hat die Bundesregierung am 1.4.2021 den im Kabinett zuvor beschlossenen Entwurf des Gesetzes in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 271/21). Dabei handelt es sich zunächst um das standardmäßige und vom Grundgesetz vorgezeichnete Verfahren bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung (vgl. Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG).

Beachtenswert ist allerdings, dass die Bundesregierung unter Verweis auf die Parlamentsferien (des Bundestages) im Sommer das Gesetz als besonders eilbedürftig deklariert hat. Damit verbleibt dem Bundesrat zwar seine sechswöchige Frist zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf, die Bundesregierung kann jedoch bereits nach drei Wochen den Entwurf an den Bundestag weiterleiten und die Stellungnahme des Bundesrates sodann nachreichen gemäß Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG.

Ob tatsächlich eine Eilbedürftigkeit vorliegt oder nicht, bleibt eine theoretische Frage. Eine nachvollziehbare Herleitung ergibt sich möglicherweise durch die vorgesehenen, dauerhaften Neuregelungen zur virtuellen Betriebsratsarbeit, die eine Anschlussregelung zur bisherigen Befristung zum 30. Juni 2021 darstellen und deswegen zügig umgesetzt werden müssen (vgl. oben).

Zum einen wird der Bundesregierung ein großer Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung einer besonderen Eilbedürftigkeit zuerkannt, zum anderen ist dem Bundesrat nach wie vor eine Stellungnahme möglich und die Bundesregierung ist auch zu deren Weiterleitung an den Bundestag verpflichtet.

Die nächste Plenarsitzung des Bundesrates selbst findet erst am 7.5.2021 statt; vorbereitend werden dessen Ausschüsse eine Beschlussempfehlung für die Stellungnahme zum Gesetzentwurf erarbeiten. Die Frist für den Bundesrat endet am 13.5.2021 (BR-Drs. 271/21, S. 1), so dass mit einer fristgemäßen Stellungnahme zu rechnen ist.

Dem Bundestag dürfte die Bundesregierung den Gesetzentwurf ab dem 22.4.2021 zuleiten können, so dass zumindest eine 1. Lesung und Verweisung an die Ausschüsse in der Sitzungswoche vom 3.5.2021 bis zum 7.5.2021 möglich werden sollte. Eine 1. Lesung bereits am 23.4.2021 ist theoretisch auch möglich.

Im Wesentlichen wird sich dann der federführend Ausschuss, in diesem Fall der Ausschuss für Arbeit und Soziales, im Detail mit den Änderungsvorschlägen beschäftigen, wobei eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen wahrscheinlich ist (vgl. dazu § 70 GO BT).

Ergebnis für die Praxis

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wird die Praxis in besonderem Maße beschäftigen. Insbesondere das Mitbestimmungsrecht im Bereich der mobilen Arbeit wird einerseits Diskussionen beenden und andererseits zu vielen Begehrlichkeiten auf Betriebsratsseite führen.

Insbesondere in Betrieben, in welchem während der Pandemie (erstmals oder verstärkt) mobil gearbeitet wurde, werden Arbeitnehmer und Betriebsräte auch für die Zukunft die Möglichkeit mobilen Arbeitens und dessen Regelung in einer Betriebsvereinbarung einfordern. Zukünftig können sie dies hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung auch über eine Einigungsstelle erzwingen.

Die Praxis wird daher den weiteren Gesetzgebungsprozess sowie etwaige Änderungen genau verfolgen.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Betriebsrat

  • Dr. Elena Heimann

    Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht, Counsel bei Schweibert Lessmann & Partner (Frankfurt/M.) #EFAR - ProfilLinkedIn Xing
  • Dr. Sebastian Klaus

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