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Crowdworking-Plattformen: Vermittler oder Arbeitgeber?

  • 14. Januar 2020 |
  • Claudia Knuth

Nun liegt bereits die zweite Landgerichtsentscheidung zum Crowdworking vor. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das LAG die Revision zum BAG zugelassen. Nicht nur das belegt die rechtliche Komplexität des Crowdworking als neue Form der digitalen Arbeit.

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Das Thema

Das LAG München (v. 4.12.2019, Sa 146/19) entschied in einem aktuellen Verfahren, dass eine Vereinbarung zwischen Crowdworking-Plattform und Crowdworker kein Arbeitsverhältnis darstellt. Der klagende Crowdworker sei kein Arbeitnehmer und eine ihm per E-Mail zugegangene Kündigung unterliege nicht den arbeitsrechtlichen Vorschriften. Die Entscheidung des LAG München ist bereits die zweite Landgerichtsentscheidung zum Crowdworking in den letzten Monaten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Das belegt die rechtliche Komplexität dieser neuen Form der digitalen Arbeit.

Die Ausgangssituation

Der entschiedene Fall betraf im Unterschied zum Fall des LAG Hessen (Beschluss vom 14.2.2019, 10 Ta 350/18) einen sog. Microjobber. Beim Microjobbing handelt es sich um Crowdworking, das mithilfe einer Internetplattform erfolgt. Auf solchen Plattformen befinden sich die Profile der registrierten Crowdworker und Aufträge mit detaillierter Beschreibung des Zeitraums, der Art und Weise der Ausführung und weiteren Qualitätsanforderungen. Der Crowdworker kann die Micro-Aufträge auf einen bestimmten Standort begrenzen und selber entscheiden, welchen Auftrag er annimmt und bearbeitet. Das Microjobbing ist somit lediglich eine Variante des klassischen Crowdworking, allerdings mit einer deutlich geringeren Vergütung und weniger komplexen Aufgaben. Das Ergebnis wird mit einem Klick an die Plattform übermittelt, woran sich eine Qualitätsüberprüfung anschließt.

Geklagt hatte ein Crowdworker darauf Angestellter der Plattform zu sein, die ihm Aufträge vermittelte. Der Crowdworker machte – nach der Vermittlung der Plattform – unter anderem Fotos von Tankstellen und Märkten um Sie zur Überprüfung der jeweiligen Warenpräsentation weiterzuleiten. So verdiente er – in 20 Stunden pro Woche – knapp 1.800 EUR im Monat. Der Abschluss einer „Basisvereinbarung“ berechtigte den Crowdworker über eine App angebotene Aufträge in einem selbst gewählten Radius zu übernehmen. Bei erfolgter Übernahme war ein Auftrag regelmäßig innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abzuarbeiten. Entscheidend machte das LAG München darauf aufmerksam, dass es weder eine Verpflichtung der Plattform gab Aufträge anzubieten, noch eine Verpflichtung des Crowdworker angebotene Aufträge anzunehmen. Vor diesem Hintergrund begründet eine Vereinbarung zwischen Crowdworker und Plattform kein Arbeitsverhältnis.

Rechtliche Einordnung der Plattformtätigkeit

Über ein befristetes Arbeitsverhältnis, das möglicherweise durch die einzelnen Übernahmen der Arbeitsaufträge zustande kam, hat das LAG aufgrund des Ablaufs der 3-Wochen-Frist des § 17 S. 1 TzBfG nicht entschieden.

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag läge nach dem LAG jedenfalls nicht vor. Die Voraussetzungen eines Arbeitsvertrages wären von vornherein nicht erfüllt. Ein Arbeitsvertrag liegt nach der gesetzlichen Definition nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht. Dies drückt sich im Allgemeinen darin aus, dass der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung beachten muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages.

Der Crowdworker sei durch die Basisvereinbarung mit der Plattform nicht zu Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet gewesen. Die Übernahme von Aufträgen habe freiwillig erfolgt. Ebenfalls bestand keine Verpflichtung der Plattform dem Crowdworker die Aufträge anzubieten. Beide Tatsachen bestätigen aus der Sicht des LAG München, dass das arbeitgebertypische Direktionsrecht sowie eine Beschäftigungspflicht durch die Basisvereinbarung nicht begründet werden sollten.

Außer Betracht blieben jedenfalls die strengen Vorgaben zum Zeitpunkt, dem Ort und den Qualitätsanforderungen, die erfüllt sein mussten, um die versprochene Vergütung zu erhalten. Denn so umfassende Vorgaben können dem Umfang des Weisungsrechts durchaus entsprechen und sind einer selbstständigen Tätigkeit ausgesprochen fremd.

Die vom Crowdworker angeführte Drucksituation, die Aufträge weiterhin übernehmen zu müssen, die er aus verschiedenen Gründen verspürte, reiche nach dem LAG München für die Arbeitnehmereigenschaft nicht aus. Ebenfalls nicht die Tatsache, dass er durch die Aufträge der Plattform einen erheblichen Teil seines Lebensunterhaltes verdiente. Damit entschied das Gericht, dass die E-Mail-Kündigung das Vertragsverhältnis zwischen den Crowdworker und Plattform beendete. Sie unterlag nicht dem Schriftformerfordernis der §§ 125 S. 1, 623 BGB.

Direktes und indirektes Crowdworking

Im Vergleich zur vorangegangenen Entscheidung des LAG Hessen, beschäftigte sich das LAG München mit dem indirekten Crowdworking in Form von Microjobbing. Die Plattform vergab im aktuellen Fall über einen längeren Zeitraum Aufträge an den Crowdworker und war über den ganzen Zeitraum die einzige Vertragspartnerin des klagenden Crowdworker. Das LAG Hessen ging vom direkten Crowdworking aus. Der Auftraggeber war das Busunternehmen und nicht die Plattform, auf der der Crowdworker registriert war und der Auftrag vergeben wurde. Der Inhalt von Vertragsbestimmungen, die zwischen der Plattform und dem Crowdworker galten, blieb im Beschluss unerwähnt. Der Crowdworker klagte darauf Angestellter des Busunternehmens zu sein und nicht der Plattform.

Das LAG Hessen stellte auf die fehlende Absicht des Crowdworker ab, zwecks Sicherung einer dauerhaften finanziellen Lebensgrundlage für den Auftraggeber tätig zu werden, da er selber angab, bereits Rente zu beziehen. Das LAG München verneinte die Arbeitnehmerstellung des Crowdworker, obwohl er durch die Aufträge einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts verdiente und angab, aus mehreren Gründen unter Druck gesetzt zu fühlen und deswegen weiterhin Aufträge übernehmen zu müssen.

Das LAG Hessen hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass der Crowdworker in seinem Plattformprofil sich als “selbständiger Busfahrer” bezeichnete und überprüfte auch die Arbeitnehmerähnlichkeit, die mangels sozialer Schutzbedürftigkeit (Crowdworking war für den Busfahrer wesentliche Einnahmequelle) abgelehnt wurde. Das LAG München verneinte die Arbeitnehmereigenschaft aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen, obwohl die erzielten Einnahmen gerade den bedeutenden Teil des Lebensunterhalts für den Crowdworker ausmachten.

Ausblick: Crowdworker keine Arbeitnehmer?!

Trotz der bestehenden zahlreichen Unterschiede in den entschiedenen Fällen, wurde die Arbeitnehmereigenschaft der klagenden Crowdworker in beiden Verfahren abgelehnt.

Die Entscheidungen belegen, dass es einer individuellen Überprüfung anhand aller begleitender Umstände des Einzelfalles bedarf. Ob durch Crowdworking ein Arbeitsverhältnis begründet wird, entscheidet nicht die Bezeichnung eines Vertrages, sondern die tatsächliche Natur der Tätigkeit und alle sie begleitenden Umstände.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Digitalisierung

  • Claudia Knuth

    RA/FAArbR, Partnerin bei LUTZ | ABEL Rechtsanwalts GmbH (Berlin/Hamburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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