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Digitalisierung der Betriebsratsarbeit: Die Neuregelungen und deren Umsetzung in der Praxis

  • 23. April 2020 |
  • Bernd Weller

Die Neuregelungen zur Digitalisierung der Betriebsverfassung und insbesondere der Betriebsratsarbeit sind vor dem Hintergrund der andauernden Corona-Lage beschlossen, allerdings nur befristet. Und werfen Fragen auf, etwa für eine wirksame Beschlussfassung im Rahmen von Telefon- und Videokonferenzen.

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Das Thema

Die mit der Corona-Pandemie einhergehenden Herausforderungen für den Arbeitsalltag haben innerhalb kürzester Zeit Veränderungen herbeizuführen vermocht, die zuvor wenn nicht unmöglich, so doch in ferner Zukunft schienen. Der Gesetzgeber hat in kürzester Zeit Maßnahmen verabschiedet, die den Berufsalltag nachhaltiger verändern könnten als derzeit vorhersehbar.

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Mit den ersten Anzeichen einer nahenden Pandemie haben viele Arbeitgeber die Möglichkeiten für Home Office-Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter signifikant ausgebaut oder überhaupt erst aufgebaut. Diese Virtualisierung des Arbeitslebens machte jedoch zunächst vor einem Kernbereich Halt – der Betriebsratsarbeit.

Während für die kirchlichen Arbeitnehmervertretungen und die Personalvertretungen einzelner Länder schon recht frühzeitig Regelungen geschaffen wurden, wonach die Durchführung von Sitzungen der Arbeitnehmervertretungen und das Fassen von Beschlüssen auch qua Videokonferenz ermöglicht wurde, sah dies im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) völlig anders aus.

Dem hat sich der Gesetzgeber nun mit der abschließenden Beschlussfassung heute (23. April 2020) im Bundestag angenommen und führt zahlreiche Neuregelungen – nicht nur im BetrvG – ein.

Hergebrachte Rechtslage – Physische Anwesenheit erforderlich

Hierzu muss man zunächst einmal wissen, dass gemäß § 30 BetrVG die Sitzungen nicht öffentlich sind und nach § 33 BetrVG mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung im Schrifttum erforderten sowohl die Sitzung des Gremiums als auch die Beschlussfassung das physische Zusammentreffen der Mitglieder, also eine Präsenzsitzung.

Problem: Wie sollten wirksame Betriebsratsbeschlüsse gefasst werden, wenn keiner zur Betriebsratssitzung kommt?

In Zeiten, in denen de Großteil vieler Belegschaften im Home Office tätig ist, weigerten sich viele Betriebsratsmitglieder, sich einer erhöhten Ansteckungsgefahr auszusetzen, „nur“ um an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen. Auch Gespräche zwischen Betriebsratsgremien und Arbeitgeber wurden – ohne großes Aufhebens darum – mittels Videokonferenzsystemen geführt. Damit war zugleich die wichtige Frage aufgeworfen, wie der Betriebsrat seine Beschlüsse wirksam fassen könnte.

Schließlich mussten im März und April massenhaft Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen werden, die ganz erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer hatten – nicht zuletzt die Vereinbarung von Kurzarbeit.

Die Diskussion nahm Fahrt auf – “Ministererklärung” und “Wedde-Vorschlag” als unpraktikable Lösungen

Die Diskussion um diese Frage, das richtige Vorgehen sowie das Erfordernis einer gesetzgeberischen Änderung wurde – anders als in „normalen“ Zeiten – nicht in wissenschaftlichen oder anderen Zeitschriften geführt, sondern im Wesentlichen im Internet.

Von gewerkschaftlicher Seite wurde vehement dagegen angekämpft, die Betriebsratsarbeit – wie aktienrechtliche Hauptversammlungen oder aber die Tätigkeit von Personalvertretungen – für Videokonferenzen zu öffnen. Stattdessen wurde in einer breiten Kampagne auf die Empfehlungen und einen dazu passenden Musterentwurf von Prof. Dr. Peter Wedde verwiesen. Danach sollten Betriebsräte die Arbeitgeber um Abgabe einer Erklärung bitten, dass diese – unwiderruflich – auf die Anfechtung von während der Corona-Zeit gefasste Betriebsratsbeschlüsse verzichten würden.

Von Gewerkschaftsseite wurde der Kampf gegen die Virtualisierung der Betriebsratsarbeit stets damit begründet, bei Videokonferenzen könne die Präsenz eines „arbeitgeberseitigen Einflüsterers“ nicht ausgeschlossen werden und die Betriebsratsarbeit verliere dadurch an Wert. Überdies sei nur in einer Präsenzsitzung die demokratische Meinungsbildung zu gewährleisten. Der Wedde-Vorschlag berücksichtigte allerdings nur betriebsverfassungsrechtliche Risiken im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und verschob sämtliche rechtliche Unwägbarkeiten faktisch ausschließlich in die Sphäre des Arbeitgebers. Der „Wedde-Vorschlag“ vermochte es hingegen nicht, das Risiko auszuschließen, dass andere Parteien als der Arbeitgeber (beispielsweise Arbeitnehmer, deren Entgelt durch die Einführung von Kurzarbeit dramatisch verringert wird) am erfolgreichen Berufen auf die Unwirksamkeit der vereinbarten Betriebsvereinbarung (mangels wirksamen Beschlusses) zu hindern.

Dieser Umstand bewegte sogar den Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, zu einer „Ministererklärung“. Darin verwies Herr Heil auf die Herausforderungen der Corona-Pandemie und die daraus resultierenden Schwierigkeiten für die Betriebsratsarbeit. Er hob in der Ministererklärung hervor, dass grundsätzlich das BetrVG Präsenz bei Betriebsratssitzungen und –be-schlüssen erfordere. Er führte dann aus, dass sich nach seiner Einschätzung aber niemand redlich während der Corona-Pandemie darauf berufen dürfe, dass Betriebsratssitzungen und –beschlüsse auf virtuellem Wege stattgefunden hätten beziehungsweise gefasst worden seien. In der Folge forderten Betriebsräte Arbeitgeber unter Verweis auf die Ausführungen von Prof. Dr. Wedde sowie die „Ministererklärung“ massenhaft zur Unterzeichnung der „Wedde-Erklärung“ auf.

Natürlich kann ein Ministerwort in einer parlamentarischen Demokratie keine gesetzesändernde Wirkung entfalten; virtuell gefasste Betriebsratsbeschlüsse waren und sind daher weiterhin unzulässig, nicht bindend und nicht dazu geeignet, die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter zu ändern.

Neuregelungen für die Corona-Lage: Plötzlich ging alles ganz schnell

Nach vehementem Widerspruch durch Arbeitgeberverbände, den Verband der Arbeitsrechtler im Unternehmen sowie wirtschaftsberatende Anwälten hat der Gesetzgeber reagiert und am 8. April 2020 erklärt, man wolle durch die Virtualisierung der Betriebsratsarbeit “die betriebliche Mitbestimmung sichern”.

Über einen Änderungsantrag der Regierungskoalition zum “Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung” wurden sodann  Änderungen des BetrVG u.a. Gesetze, die rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten sollen, auf den Weg gebracht. Diese Neuregelungen wurden heute (23. April 2020) im Bundestag beschlossen und treten nach deren Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Digitalisierung nicht nur der Betriebsratsarbeit – Die Neuregelungen

Infolge der Beschlussfassung im Bundestag sind insbesondere folgenden Erleichterungen vorgesehen:

  1. Sitzungen und Beschlussfassungen von
  2. Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat,
  3. Jugend- und Auszubildendenvertretung, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung, Konzernjugend- und Auszubildendenvertretung,
  4. Einigungsstelle sowie Wirtschaftsausschuss,
  5. Sprecherausschuss, Unternehmenssprecherausschuss, Gesamtsprecherausschuss und Konzernsprecherausschuss,
  6. des besonderen Verhandlungsgremiums, des europäischen Betriebsrates oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 EBRG,
  7. SE-Betriebsrat oder eine Arbeitnehmervertretung nach § 21 Abs. 2 SE-Beteiligungsgesetz und
  8. SCE-Betriebsrat oder eine Arbeitnehmervertretung nach § 21 Abs. 2 SCE-Beteiligungsgesetz sowie die
  9. Durchführung von
  10. Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen und die Versammlungen der Jugendlichen und Auszubildenden nach § 71 BetrVG
  11. Die Versammlung der leitenden Angestellten nach § 15 SprAuG,

können mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

  1. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können,
  2. die Teilnehmer der Sitzungen gegenüber dem jeweiligen Gremiumsvorsitzenden in Textform ihre Teilnahme an der Sitzung bestätigen.
  3. Es gilt ein striktes Verbot der Aufzeichnung der Versammlung.

Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber – wohl im Hinblick auf die Proteste der Gewerkschaftsseite – die vorgenannten Regelungen sämtlich befristet; mit Ablauf des 31. Dezembers 2020 treten sie außer Kraft. Das Land Nordrhein-Westfalen hat für die Landespersonalvertretungen hingegen ein Verfallsdatum 31. März 2021 vorgesehen.

Neuregelungen werfen Fragen in der Praxis auf

Die vorgenannten Gesetzesänderungen werfen schon jetzt eine Reihe von Fragen auf. Namentlich folgende Fragen dürften zu klären sein:

  • Welchen Sicherheitsstandards muss ein Videokonferenzsystem genügen, um für die gesetzlichen Zwecke und die Einhaltung deren Voraussetzungen geeignet zu sein?
  • Welches Setup an Kamerapositionen beziehungsweise welche Maßnahmen müssen durchgeführt werden, um die rechtssichere Durchführung der Videokonferenzen zu ermöglichen?
  • Was sind wesentliche Unterschiede im Vergleich zur Präsenzdurchführung?

Der Gesetzgeber selbst schlägt die Durchführung der Video- und Telefonkonferenz mittels online-gestützter Anwendungen wie WebEx-Meetings oder Skype vor und verweist im Hinblick auf die Absicherung der Konferenz gegen unbefugtes Mithören/Beteiligen auf die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung.

Nach Auffassung des Gesetzgebers sollen das (1) eine Verschlüsselung der Verbindung sowie (2) die Nutzung eines nichtöffentlichen Raumes während der Dauer der Sitzung sein. Überdies (3) schlägt der Gesetzgeber vor, dass die Sitzungsteilnehmer zu Protokoll versichern, dass sich in ihrem Raum nur teilnahmeberechtigte Personen aufhalten. Über den Eintritt nicht zur Teilnahme berechtigter Personen in den Raum soll (4) unverzüglich informiert werden.

Grad der notwendigen Absicherung der IT-Systeme

Wie stets im Zusammenhang mit der Nutzung von Software-Applikationen ließe sich die Frage nach dem Grad der notwendigen Absicherung der IT-Systeme sowie der daraus folgenden Auswahl geeigneter Systeme an sich so lange führen, bis die Möglichkeit zur Nutzung solcher Systeme überhaupt ad absurdum geführt wäre. Die klassischen Fragen in dem Zusammenhang wären beispielsweise: Wo befinden sich die Server der Software (sofern USA oder UK, Verbot der Nutzung)? Welche Verschlüsselung muss genutzt werden? Auf Basis welchen Betriebssystems können Systeme genutzt werden (Apple, iOS, Android, Windows, Linux etc.)? Welche technischen Anstrengungen müssen unternommen werden, um die – technisch grundsätzlich vorhandenen – Möglichkeiten zur Aufzeichnung und Öffnung nach außen zu unterbinden? Wie müssen die Nutzer (also Betriebsratsmitglieder und Co.) technisch ausgestattet werden, um solche Konferenzen (jederzeit) ungestört durchführen und nutzen zu können?

Der Blick in die Gesetzesbegründung sollte für eine Beruhigung der Gemüter sorgen. Wenn dort mit Skype und WebEx ausdrücklich zwei US-amerikanische, Cloud-basierte Software-Optionen genannt werden, die nach den neu eingeführten Regelungen genutzt werden können, spricht dies klar und eindeutig gegen übersteigerte technische Anforderungen.

Keine zur Teilnahme berechtigten Personen ausschließen

Es stellt sich überdies die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass keine nicht zur Teilnahme berechtigten Personen an den Video-/Telefonkonferenzen teilnehmen. Zunächst einmal muss sich zu diesem Zwecke jeder Teilnehmer zweifelsfrei ausweisen und auf die Nutzung der im Online-Bereich ansonsten so gängigen wie phantasievollen Aliase verzichten. Überdies ist – gerade im Home Office – die Frage nach nicht zur Teilnahme berechtigten Anwesenden evident.

Der Gesetzgeber selbst schlägt in der Gesetzesbegründung ein recht einfaches Verfahren vor, wonach jeder (registrierte) Teilnehmer zu Beginn der Konferenz zu versichern hat, dass er alleine in dem Raum ist und er zur sofortigen Mitteilung verpflichtet ist, wenn eine weitere Person den Raum betritt. Damit ist zunächst einmal klar, dass Videokonferenzen zum Zwecke der Betriebsverfassung nicht aus Zügen und ähnlich öffentlichen Räumen durchgeführt werden dürfen.

In der öffentlichen Diskussion waren auch andere Möglichkeiten zum „Beweis“ der Abwesenheit nichtteilnahmeberechtigter Personen diskutiert worden, nämlich der Videoschwenk durch den gesamten Raum zu Beginn der Videokonferenz oder gar die dauerhafte Verwendung mehrerer Kameraeinstellungen für jeden einzelnen Teilnehmer, um auf diese Weise die Abwesenheit von Einflüsterern und Spionen hinter, vor oder neben dem Teilnahmeberechtigten auszuschließen. Mit dem Vorschlag des relativ simplen Erklärens durch den Teilnahmeberechtigten dürften solche Forderungen wohl – jedenfalls zunächst – vom Tisch sein.

Was tun, wenn (auch) die virtuelle Beschlussfassung unwirksam ist?

Was aber geschieht, wenn Verstöße gegen die Vorgaben bekannt werden, wenn etwa dauerhaft das Kind eines der Teilnahmeberechtigten sichtbar ist oder aber erkennbar wird, dass einer der Teilnehmer die Videokonferenz beziehungsweise das Gespräch aufzeichnet? Kann dann der/die Betriebsratsvorsitzende den an sich zur Teilnahme Berechtigten (durch Abschalten) aus der Videokonferenz ausschließen? Bedarf es dazu eines Betriebsratsbeschlusses?

Gemäß § 29 BetrVG obliegt dem/der Betriebsratsvorsitzenden die Einberufung und Leitung der Betriebsratssitzungen. Dies schließt nach herrschender Meinung auch das Ordnungsrecht ein. Insbesondere ist die Erteilung beziehungsweise der Entzug des Wortes Teil ihrer/seiner Aufgaben. Umstritten ist allerdings, ob die/der Vorsitzende ein Mitglied von der Sitzungsteilnahme ausschließen kann. Das Gesetz spricht in § 29 BetrVG „nur“ davon, dass der Betriebsratsvorsitzende die „Verhandlungen“ leitet. Daraus wird allgemein geschlossen, dass ihm das Amt des Sitzungsleiters und das Hausrecht zustehen. Der Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus der Sitzung kommt hingegen dem – jedenfalls temporären – Entzug seiner, gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden gleichrangigen, Rechte als gewähltes ordentliches Betriebsratsmitglied zu.

Es wird darüber gestritten, ob ein so weitgehender Eingriff in die Rechte eines Betriebsratsmitgliedes auf Basis von § 29 BetrVG – der Beauftragung zur Sitzungsleitung – begründet ist. Daran kann man sicherlich zweifeln. Aber ist der Entzug des Wortes nicht letztlich ebenso einschneidend? Dies aber wird allgemein als Bestandteil der Befugnis zur Sitzungsleitung verstanden. Wie will man auch eine Sitzung leiten, wenn man das Wort nicht erteilen und entziehen kann?

Präventiv die Sitzungsleitung von Betriebsratsvorsitzenden stärken

Wenn aber ein Betriebsratsmitglied die Betriebsratssitzung (und gegebenenfalls Beschlussfassung) dadurch stört, dass es einem Nichtteilnahmeberechtigten die faktische Teilnahme ermöglicht, muss dem Betriebsratsvorsitzenden die Möglichkeit zustehen, das betreffende Betriebsratsmitglied notfalls (nach entsprechenden Ermahnungen) aus der Videokonferenz auszuschließen. Ein wirksamer Beschluss des Betriebsrates kann nämlich ohnehin – jedenfalls nicht während der Präsenz der nichtteilnahmeberechtigten Person – gar nicht getroffen werden.

Es wäre dann in der Hand eines einzelnen Betriebsratsmitgliedes, dauerhaft Betriebsratssitzungen und Beschlüsse unmöglich zu machen. Im Sinne der Effektivität des Gesetzes sowie einer zweckgerichteten Auslegung der Befugnisse zur Versammlungsleitung nach § 29 BetrVG kann es daher nach Auffassung des Autors gar nicht anders sein, als dass dem Betriebsratsvorsitzenden auch das Recht zusteht, bei gravierenden Verstößen (beispielsweise der Teilnahme Nichtteilnahmeberechtigter) ein Betriebsratsmitglied aus der Videokonferenz auszuschließen.

Vorsorglich – zur Vermeidung von rechtlichen Unsicherheiten – könnte das Gremium den vorbeugenden Beschluss fassen, dass dem Betriebsratsvorsitzenden eben genau diese Befugnis eingeräumt wird, sofern ein Betriebsratsmitglied Nichtteilnahmeberechtigten die Teilnahme an der Videokonferenz aktiv oder auch nur passiv ermöglicht.

Wer sucht die Software für die Videokonferenz aus?

Schließlich stellt sich die Frage, ob der Betriebsrat das Recht hat, die jeweilige Softwarelösung für die Durchführung von Videokonferenzen selbst auszusuchen.

Hier wird man im Sinne der Erforderlichkeit der damit verbundenen Kosten (die vollständig kostenlose Nutzung wird nicht möglich sein) dem Betriebsrat die Nutzung des beziehungsweise der vom Unternehmen bereits lizensierten Softwarelösungen zumuten können.

Voraussetzung für die Nutzung solcher Softwarelösungen ist es natürlich, dass die Softwarenutzung gesetzeskonform erfolgt, dass also insbesondere eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit dem Videokonferenzanbieter abgeschlossen wurde.

Digitalisierung der Betriebsratsarbeit : Was bleibt von den befristeten Neuregelungen?

Bereits vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie wurde die Ermöglichung virtueller Betriebsratssitzungen von vielen Seiten gefordert. Gerade bei Gremien mit regional weit verstreuten Mitgliedern könnte auf diese Weise der Zeit- und Reiseaufwand (auch aus Klimaschutzgesichtspunkten) deutlich reduziert werden.

Die Erfahrungen der letzten und der nächsten Wochen und Monate bei der Nutzung dieser Systeme sollte unvoreingenommen validiert und evaluiert werden, um auf Basis objektiver Schlüsse die Entscheidung für die Zukunft zu treffen, ob und in welchem Umfange es Betriebsratsgremien freigestellt wird, auch künftig auf digitale Technik zurückgreifen zu können.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Betriebsrat, Corona

  • Bernd Weller

    RA/FAArbR, Partner, Heuking Kühn Lüer Wojtek (Frankfurt/M.) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite Twitter LinkedIn Xing

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