• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • Keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote
    Quelle : bundesarbeitsgericht 13.11.2025 - 13:53 Von Das Bundesarbeitsgericht
  • (Vorerst) bleibt die Massenentlassungsanzeige ein "Endgegner"!
    Quelle : ADVANT Beiten 13.11.2025 - 09:34
  • Betriebsrat & Recht: Neutralitätspflicht und Koalitionsfreiheit des Betriebsrats
    Quelle : PWWL 13.11.2025 - 09:13 Von Pusch Wahlig Workplace Law
  • Einsetzung der Einigungsstelle – Hürden bei der Antragsformulierung
    Quelle : KLIEMT.blog 13.11.2025 - 08:00 Von Dr. Maura Posth
  • Betriebliche Altersversorgung: Mitnahme von Anwartschaften bei Arbeitgeberwechsel
    Quelle : KLIEMT.blog 12.11.2025 - 09:02 Von Steffen Hein
  • ArbRB-Themenschwerpunkt „Betriebsratswahlen 2026“ – Zwischen Recht, Realität und Reformbedarf
    Quelle : ArbRB-Blog 11.11.2025 - 17:10 Von Nicolai Besgen
  • Gesundheitsschutz in Unternehmen – Gesundheitsmanagement von der Prävention bis zum Arbeitsschutz
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 11.11.2025 - 16:03 Von Osborneclarke
  • Gibt es einen Anspruch auf das „Nachholen“ arbeitsfreier Tage?
    Quelle : ArbRB-Blog 11.11.2025 - 15:25 Von Wolfgang Kleinebrink
  • 7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) – Episode 84 ab sofort verfügbar!
    Quelle : KLIEMT.blog 11.11.2025 - 08:53 Von KLIEMT.Arbeitsrecht
  • Ein Biss(chen) Betriebsverfassung: „Der Steigbügelhalter“ (Folge 2)
    Quelle : PWWL 11.11.2025 - 08:43 Von Pusch Wahlig Workplace Law
  • Vergütung von Umkleidezeiten bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Urlaub
    Quelle : KLIEMT.blog 11.11.2025 - 08:00 Von Niklas Matschiner
  • Abschlussbericht Entgelttransparenzrichtlinie veröffentlicht
    Quelle : CMSHS 11.11.2025 - 05:37 Von Angela Emmert
  • Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis: Was gilt wirklich?
    Quelle : KLIEMT.blog 10.11.2025 - 08:00 Von Dr. Kerstin Seeger 
  • Key-Takeaways aus dem Bericht der Kommission zur Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie
    Quelle : Küttner Feed 08.11.2025 - 08:00
  • Wie funktioniert eigentlich… eine Druckkündigung?
    Quelle : PWWL 07.11.2025 - 09:19 Von Pusch Wahlig Workplace Law
  • Denmark’s 2025/2026 legislative programme: A quiet omission on EU pay transparency
    Quelle : KLIEMT.blog 07.11.2025 - 08:00 Von Ius Laboris
  • From Coffee to Court: Wenn der Weg zur Kaffeemaschine zum Bundessozialgericht führt
    Quelle : Küttner Feed 07.11.2025 - 08:00
  • BAG: Paarvergleich als Instrument gegen Entgeltdiskriminierung
    Quelle : CMSHS 06.11.2025 - 12:18 Von Angela Emmert
  • Explosion im Homeoffice ist nicht gleich Arbeitsunfall
    Quelle : 06.11.2025 - 10:51 Von By: Andre Appel
  • Keine Erleichterungen bei Massenentlassungen – Teil 2
    Quelle : Buse 06.11.2025 - 08:00 Von Tobias Grambow

Ein Krankenpfleger als Leichenbestatter

  • 21. Oktober 2022 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Darf ein Krankenpfleger nebenbei als Leichenbestatter arbeiten? Nein, meint das Bundesarbeitsgericht. Hier bestehe ein Zielkonflikt.

  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Anästhesie und Bestattung

Leben und Tod sind untrennbar miteinander verbunden. Das ist keine weltbewegende Erkenntnis, auch wenn wir Menschen dazu neigen, das allzu gerne zu verdrängen. Es bedeutet aber nicht, dass sich ein Arbeitnehmer um die Lebenden und die Toten gleichermaßen kümmern darf. Das meint jedenfalls das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 28.02.2002 – 6 AZR 357/01).

In dem Fall ging es um einen Krankenpfleger, der im Funktionsbereich Anästhesie beschäftigt war. Nebenbei arbeitete er in einem Bestattungsunternehmen. Als das durch Zeitungsartikel bekannt wurde, forderte ihn das Krankenhaus auf, jegliche Arbeit für das Bestattungshaus aufzugeben. Es teilte ihm mit, dass ihm dafür auch künftig keine Nebentätigkeitserlaubnis erteilt wird.

Der Krankenpfleger beantragte dennoch die Zustimmung seines Arbeitgebers zu dieser Tätigkeit. Und nachdem der Arbeitgeber den Wunsch ablehnte, nebenbei fünf Stunden pro Woche „Bestattertätigkeit (z.B. Trauergespräche, Einsargungen, Überführungen und/oder Bürotätigkeiten)“ auszuüben, zog der Mann vor Gericht.

BAG sieht Zielkonflikt

In dem Verfahren vertrat der Krankenpfleger die Auffassung, dass sein Arbeitgeber verpflichtet sei, die gewünschte Nebentätigkeit zu genehmigen. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass dienstliche Interessen dadurch nicht berührt werden. Das sah das BAG anders. Das Gericht geht davon aus, dass die Nebentätigkeit eines Pflegers als Leichenbestatter die Interessen eines Krankenhauses „erheblich“ beeinträchtigt.

„Als Krankenpfleger“, so die obersten Arbeitsrichter „hat der Kläger für die Erhaltung von Leben und Gesundheit der ihm anvertrauten Patienten Sorge zu tragen. Er hat (…) alles zu tun, um die Genesung der Patienten zu fördern und alles zu unterlassen, was diesem Ziel abträglich sein könnte.“

„Demgegenüber setzt die Tätigkeit als Leichenbestatter den Tod der Menschen voraus. Deshalb ist der Umstand, von einem Krankenpfleger versorgt zu werden, der sich nebenberuflich als Leichenbestatter betätigt, dazu geeignet, bei Patienten Irritationen hervorzurufen. Diese könnten den Eindruck gewinnen, von einem solchen Krankenpfleger nicht in der gebotenen Weise, das heißt, ohne eindeutige Lösung des durch Haupt- und Nebentätigkeit entstandenen Zielkonflikts im Sinne der Erhaltung von Leben und Gesundheit, behandelt zu werden,“ so das Erfurter Gericht.

Abstrakte Gefahr genügt

Dass eine solche Sorge nach dem Vortrag beider Parteien im konkreten Fall gar nicht begründet ist, spiele dabei keine Rolle. Entscheidend sei allein, wie die Nebentätigkeit auf Patienten und Öffentlichkeit wirke. „Die dadurch eintretende Verunsicherung könnte nicht nur zu Störungen im Genesungsverlauf bei Patienten führen, sondern uU auch dazu, daß diese das Krankenhaus der Beklagten von vornherein meiden und sich anderswo behandeln lassen“, meint das BAG.

„Außerdem“, so das Erfurter Gericht, habe das Krankenhaus ein berechtigtes Interesse daran, „jeden Anschein zu vermeiden, Mitarbeiter des Pflegedienstes verschafften sich durch ihre dienstliche Tätigkeit Vorteile gegenüber Mitbewerbern bei ihrer außerdienstlichen Nebentätigkeit“. Gemeint war damit nicht, dass ein Pfleger in der Anästhesie den Umsatz eines Bestattungsunternehmens durch seine hauptberufliche Tätigkeit steigern kann.

Vielmehr ergebe sich der Anschein der Verquickung dienstlicher und privater Interessen aufgrund der Zeitungsbeiträge. Darin war der Arbeitnehmer namentlich genannt, in einem wurde sogar ein Foto von ihm gezeigt. Und in beiden Artikeln wurde ausdrücklich seine hauptberufliche Tätigkeit als Krankenpfleger angesprochen. Dadurch könne der Eindruck entstehen, dass „das Bestattungsinstitut, für das der Kläger tätig ist, die Möglichkeit nutzt, sich von Angehörigen der im Krankenhaus der Beklagten Verstorbenen gezielt Aufträge und dadurch Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Bestattungsunternehmen zu verschaffen“.

Alles geht halt nicht

Einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf freie Berufsausübung sah das Gericht nicht. Dass der Krankenpfleger „die Nebentätigkeit als Leichenbestatter zu unterlassen hat“, hindere ihn schließlich „nicht daran, seine Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und Nebenbeschäftigungen nachzugehen, die nicht im Widerspruch zu den Interessen“ seines Arbeitgebers „stehen“.

Auch Krankenpflegern bleiben damit recht viele Möglichkeiten, ihr Einkommen nebenbei etwas aufzubessern. Und die vom BAG für diese Berufsgruppe statuierte Ausnahme lässt sich mit den Worten von Rechtsanwalt Dr. Jörg Laber im Deutschen Ärzteblatt in einem kurzen Satz zusammenfassen: „Bestatten nicht gestattet“!

_

Aktuelle Buchveröffentlichungen von Prof. Dr. jur. Arnd Diringer:

Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

ArbeitsRechtKurios ArbeitsRechtKurios
7. November 2025 - Prof. Dr. Arnd Diringer

Eine Pornodarstellerin bei der Diakonie

Darf die Diakonie eine Erzieherin kündigen, weil sie zugleich als Pornodarstellerin arbeitet? Ja, urteilten das Arbeitsgericht Augsburg (Urt. v. 22.10.2014 – 10 Ca 1518/14) und das Landesarbeitsgericht München (Urt. v. 21.04.2015 - 6 Sa 944/14).
Lesen
ArbeitsRechtKurios ArbeitsRechtKurios
4. Juni 2025 - Prof. Dr. Arnd Diringer

Ein Fake-Interview als Kündigungsgrund

Im April 2023 veröffentlichte eine Illustrierte ein mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erstelltes Fake-Interview mit Michael Schumacher. Die verantwortliche Chefredakteurin wurde deshalb von dem Unternehmen gekündigt. Mit ihrer Kündigungsschutzklage hatte die Frau vor dem ArbG München Erfolg.
Lesen
ArbeitsRechtKurios ArbeitsRechtKurios
28. März 2025 - Prof. Dr. Arnd Diringer

Mindestlohn für Yoga-Juristin

Eine Volljuristin, die in einem Yoga-Ashram arbeitete, bekommt als Mindestlohn 42.000 Euro nachbezahlt. Das hat das LAG Hamm entschieden.
Lesen

Primary Sidebar

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Entgelttransparenz und betriebliche Mitbestimmung: Alte und neue Anforderungen an Unternehmen
  • EuGH bestätigt zum Großteil Gültigkeit der Mindestlohn-Richtlinie
  • Keine personenbezogenen Daten für „zweifelhaften“ Wahlvorstand
  • Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Kommission überreicht Abschlussbericht
  • Eine Pornodarstellerin bei der Diakonie

#EFAR – Jobs

  • Osborne Clarke Rechtsanwalt (w/m/d) Arbeitsrecht München
  • Amadeus Fire AG (Senior) Legal Counsel (m/w/d) Frankfurt am Main
  • ARQIS Teamassistenz (m/w/d) Arbeitsrecht in Düsseldorf Düsseldorf

#EFAR Feeds (X & LinkedIN)

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de

Handcrafted with by Jung und Wild design.