• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • „Du sollst nicht lügen“: Fristlose Kündigung wegen (versuchten) Prozessbetrugs
    Quelle : 14.11.2025 - 14:17 Von By: Dr. Martin Braun
  • Coworking spaces: how to protect workers from third party harassment
    Quelle : KLIEMT.blog 14.11.2025 - 08:00 Von Ius Laboris
  • „Es kommt darauf an“- Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen
    Quelle : 13.11.2025 - 16:26 Von By: Dr. Ulrike Conradi
  • Keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote
    Quelle : bundesarbeitsgericht 13.11.2025 - 13:53 Von Das Bundesarbeitsgericht
  • (Vorerst) bleibt die Massenentlassungsanzeige ein "Endgegner"!
    Quelle : ADVANT Beiten 13.11.2025 - 09:34
  • Betriebsrat & Recht: Neutralitätspflicht und Koalitionsfreiheit des Betriebsrats
    Quelle : PWWL 13.11.2025 - 09:13 Von Pusch Wahlig Workplace Law
  • Einsetzung der Einigungsstelle – Hürden bei der Antragsformulierung
    Quelle : KLIEMT.blog 13.11.2025 - 08:00 Von Dr. Maura Posth
  • Betriebliche Altersversorgung: Mitnahme von Anwartschaften bei Arbeitgeberwechsel
    Quelle : KLIEMT.blog 12.11.2025 - 09:02 Von Steffen Hein
  • ArbRB-Themenschwerpunkt „Betriebsratswahlen 2026“ – Zwischen Recht, Realität und Reformbedarf
    Quelle : ArbRB-Blog 11.11.2025 - 17:10 Von Nicolai Besgen
  • Gesundheitsschutz in Unternehmen – Gesundheitsmanagement von der Prävention bis zum Arbeitsschutz
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 11.11.2025 - 16:03 Von Osborneclarke
  • Gibt es einen Anspruch auf das „Nachholen“ arbeitsfreier Tage?
    Quelle : ArbRB-Blog 11.11.2025 - 15:25 Von Wolfgang Kleinebrink
  • 7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) – Episode 84 ab sofort verfügbar!
    Quelle : KLIEMT.blog 11.11.2025 - 08:53 Von KLIEMT.Arbeitsrecht
  • Ein Biss(chen) Betriebsverfassung: „Der Steigbügelhalter“ (Folge 2)
    Quelle : PWWL 11.11.2025 - 08:43 Von Pusch Wahlig Workplace Law
  • Vergütung von Umkleidezeiten bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Urlaub
    Quelle : KLIEMT.blog 11.11.2025 - 08:00 Von Niklas Matschiner
  • Abschlussbericht Entgelttransparenzrichtlinie veröffentlicht
    Quelle : CMSHS 11.11.2025 - 05:37 Von Angela Emmert
  • Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis: Was gilt wirklich?
    Quelle : KLIEMT.blog 10.11.2025 - 08:00 Von Dr. Kerstin Seeger 
  • Key-Takeaways aus dem Bericht der Kommission zur Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie
    Quelle : Küttner Feed 08.11.2025 - 08:00
  • Wie funktioniert eigentlich… eine Druckkündigung?
    Quelle : PWWL 07.11.2025 - 09:19 Von Pusch Wahlig Workplace Law
  • Denmark’s 2025/2026 legislative programme: A quiet omission on EU pay transparency
    Quelle : KLIEMT.blog 07.11.2025 - 08:00 Von Ius Laboris
  • From Coffee to Court: Wenn der Weg zur Kaffeemaschine zum Bundessozialgericht führt
    Quelle : Küttner Feed 07.11.2025 - 08:00

Ein „Twitter-Like“ als Kündigungsgrund?

  • 5. März 2020 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Liegt in dem Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons bei Facebook oder in der Nutzung der „Like“-Funktion auf Twitter – je nach Inhalt des jeweiligen Postings – eine Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertigen kann?

  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Private Äußerungen in den sozialen Medien können ausnahmsweise eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, beispielsweise wenn über ein Posting Formalbeleidigungen, Schmähkritik oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über Kollegen oder den Arbeitgeber verbreitet werden (vgl. zu Beleidigungen auf Facebook und Co.).

Auf Twitter und Co. besteht aber nicht nur die Möglichkeit einen eigenen Beitrag zu verfassen. Man kann auch fremde Beiträge „liken“. Und damit stellt sich die Frage, ob auch der „Like“ eines kündigungsrelevanten Postings zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann.

Auf Twitter wird ein „Like“ durch ein „Herzchen“ symbolisiert, das man anklicken kann und das als „Gefällt mir“-Angabe bezeichnet wird. Wer einen Tweet „geliked“ hat, ist für andere Nutzer sichtbar, wenn sie ein Feld unter dem jeweiligen Tweet („Gefällt mir“-Angaben) anklicken.

Ähnlich ist das bei anderen Social-Media-Plattformen, etwa Facebook, wobei hier neben dem „Gefällt mir Button“ („Daumen hoch“-Symbol) mittlerweile auch weitere sog. Reactions (insbesondere „Smileys“ mit unterschiedlichem Gesichtsausdruck) zur Verfügung stehen.

Eine „Like“ oder „Gefällt mir“ als Kündigungsgrund: Bisheriger Meinungsstand

In der Literatur und Rechtsprechung wird teilweise davon ausgegangen, dass Nutzer durch das Drücken eines „Gefällt mir“-Buttons ihre Zustimmung zu der Äußerung eines Dritten zum Ausdruck bringen (so Bauer / Günther, NZA 2013, S. 67, 70; Fuhlrott/Oltmanns, NZA 2016, S. 785, 787).

Auch das ArbG Dessau (Urt. v. 21.3.2012 – 1 Ca 148/11) sah in der Betätigung dieses Buttons auf Facebook eine öffentliche Zustimmung durch die sich der „Likende“ die Aussage eines Dritten zu Eigen macht. Der Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons wird damit inhaltlich der gleiche Erklärungswert beigemessen wie der wörtlichen Erklärung „Deine Aussage gefällt mir“ (so ausdrücklich Fuhlrott/Oltmanns, a.a.O.)

Folgt man dem, kann in dem Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons – je nach Inhalt des jeweiligen Postings – eine Pflichtverletzung liegen, die eine Kündigung rechtfertigen kann. Das käme insbesondere bei ehrverletzenden Beiträgen über den Arbeitgeber, seine Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen aber auch bei anderen Inhalten, die als eigene Äußerung eine Kündigung rechtfertigen würden, in Betracht.

Nutzung der „Gefällt Mir-Funktion“

Tatsächlich spricht die Bezeichnung „Gefällt mir-Button“ bzw. „Like“ für eine solche Sichtweise. Aber eben nur die.

Ein objektiver Dritter versteht einen „Like“ nicht ohne weiteres als Übernahme des ursprünglichen Postings (so auch Burr, NZA-Beil. 2015, 114, 116). Dem steht schon entgegen, dass es sich oft um eine spontane Reaktion handelt, die wenig reflektiert wird, so dass sie in ihrer Bedeutung nicht überschätzt werden sollte. Gerade in den Fällen, in denen die Funktion bewusst benutzt wird, ist aber zu berücksichtigen, dass es unterschiedliche Motive gibt, die „Gefällt mir“-Funktion zu verwenden (so auch Burr, a.a.O.).

Viele Nutzer sozialer Medien gebrauchen den „Gefällt mir“-Button zwar ausschließlich dazu, um inhaltliche Zustimmung zu zeigen. Auf Twitter wird diese Funktion aber auch sehr häufig zur Archivierung oder als „Lesezeichen“ für interessante Postings genutzt. Denn „gelikte“ Tweets werden dort in einem separaten Ordner gespeichert und sind so auch später leicht auffindbar. Einige Twitterer, z.B. Professor Henning E. Müller von der Universität Regensburg, nutzen die „Gefällt mir“-Funktion sogar fast nur zur Archivierung.

Dass Lesezeichen mittlerweile auch durch eine auf der Plattform extra dafür angebotene Funktion gesetzt werden können, hat daran wenig geändert. Um diese Funktion zu nutzen muss man zunächst einen dafür an den Tweets befindlichen Button anklicken. Dann öffnet sich ein eigenes Fenster, in dem man durch einen weiteren Klick die Lesezeichen-Funktion auswählen kann. Das ist, insbesondere auf Smartphones, deutlich umständlicher als die Nutzung der „Gefällt Mir“-Funktion, für die ein einfacher Klick genügt.

Weitere Gründe für die Nutzung

Es gibt aber auch viele andere Motive. So wird der „Gefällt mir“-Button z.B. bei Social-Media-Diskussionen teilweise als Lesebestätigung für andere Diskussionsteilnehmer genutzt oder um zu signalisieren, dass man die Diskussion als beendet ansieht („Dialog-Beendigungs-Like“), insbesondere wenn es um die Beendigung längerer Debatten geht („Erschöpfungs-Like“). Gerade Antworten auf eigene Tweets werden von manchen Twitterern aus purer Höflichkeit und völlig unabhängig von deren Inhalt mit „Gefällt mir“ markiert.

Viele nutzen die „Gefällt mir“ Angabe auch nur, um zu signalisieren, dass sie etwas interessant finden oder um ihnen bekannten anderen Nutzern zu zeigen, dass sie eines ihrer Postings zur Kenntnis genommen haben. Und manchmal werden solche „Likes“ sogar als ironischer Kommentar benutzt.

Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche weitere Motive. Zudem wird die „Gefällt mir“-Funktion häufig nicht nur aus einem Grund, sondern aus einer Vielzahl von Gründen genutzt, also etwa um Zustimmung zu zeigen ebenso, wie als Lesezeichen, zur Diskussionsbeendigung usw.

Gerade bei Twitter kommt dazu, dass „Likes“ schnell unbewusst vergeben werden. Wer auf dem Smartphone beim Scrollen durch seine Timeline ein „Herzchen“ unter einem Tweet berührt, hat schnell ein Posting mit „Gefällt mir“ markiert, das er gar nicht zur Kenntnis genommen hat.

Bedeutung für die rechtliche Beurteilung

Berücksichtig man all diese Möglichkeiten, so kann, wie Burr (NZA-Beil. 2015, 114, 116) zutreffend ausführt, keinesfalls allein aus der Betätigung der Schaltfläche darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer den Inhalt der Äußerung richtig findet. Es bedeutet – entgegen seinen Ausführungen – aber auch nicht zwingend, dass das Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons eine (eigenständige) Meinungsäußerung über eine fremde Meinungsäußerung darstellt. Vielmehr kann aus einem „Like“ allein nicht einmal zwingend ein Rückschluss darauf gezogen werden, dass es sich überhaupt um eine Meinungsäußerung handelt.

Ob sich ein Social-Media-Nutzer den Inhalt eines Postings zu eigen macht, kann nur anhand weiterer äußerer Gegebenheiten, etwa einem zustimmenden Kommentar, verlässlich festgestellt werden. Ansonsten kann dies nur dadurch festgestellt werden, dass der Nutzer (im Nachhinein) bestätigt, dass er mit dem Drücken des „Gefällt-mir-Buttons“ seine Zustimmung mit dem Inhalt eines fremden Postings zum Ausdruck bringen wollte.

Man wird also zunächst mit dem Arbeitnehmer sprechen müssen, der einen Beitrag „geliked“ hat. Und das bringt ohnehin oft mehr als eine vorschnelle arbeitsrechtliche Maßnahme. Ein „Like“ ist schnell gesetzt – aus welchen Gründen auch immer. Er ist aber auch ebenso schnell gelöscht.

Hinweis: Bei dem Beitrag handelt es sich um einen leicht überarbeiteten und gekürzten Auszug aus dem Beitrag „Private Meinungsäußerungen auf Social Media-Plattformen als Kündigungsgrund“. Er ist in dem Buch „Arbeiten 4.0 in der Unternehmenspraxis – Arbeitsrechtliche Herausforderungen und Chancen“ erschienen. In dem Buchbeitrag wird auch auf die rechtliche Bewertung anderer Social Media-Symbole, insbesondere sie sog. Facebook-Reactions, eingegangen.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Digitalisierung, Soziale Medien

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

Vergütung Vergütung
7. Mai 2025 - Maximilian Schreiner

BAG zu Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument

Die fortschreitende Digitalisierung macht auch vor der Lohnabrechnung nicht Halt. Mit einem aktuellen Urteil hat das BAG klargestellt, dass Arbeitgeber ihrer gesetzlichen Pflicht zur Entgeltabrechnung auch ausschließlich digital nachkommen können.
Lesen
Digitalisierung KI
6. Mai 2025 - EFAR Redaktion

Gemischte Gefühle gegenüber KI am Arbeitsplatz

KI verändert die Arbeitswelt. Aus diesem Grund hatte die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) in diesem Jahr den Internationalen Tag für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit unter das Motto KI und Digitalisierung gestellt. KI-Anwendungen können neue oder verstärkte Belastungen für Beschäftigte schaffen, sie können sie aber auch sinnvoll unterstützen und den Arbeitsschutz stärken. Beispiele dafür sind computergesteuerte Fahrzeuge oder KI-gestützte Vorrichtungen, die helfen, Unfälle an Maschinen zu vermeiden. Aber wie viel Vertrauen haben Erwerbstätige in Anwendungen mit KI an ihrem eigenen Arbeitsplatz?
Lesen
Digitalisierung Kommunikation
30. April 2025 - Dr. Julia Fiedler, LL.B.

Kein digitales Zugangsrecht der Gewerkschaft

Das BAG hat in einer neuen Entscheidung dem digitalen Zugangsrecht der Gewerkschaft eine Absage erteilt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, aktiv E-Mail-Adressen der Beschäftigten herauszugeben oder Zugang zu internen Kommunikationsplattformen zu ermöglichen.
Lesen

Primary Sidebar

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • EU-Parlament unterstützt Vereinfachung der Berichts- und Sorgfaltspflichten für Unternehmen  
  • Entgelttransparenz und betriebliche Mitbestimmung: Alte und neue Anforderungen an Unternehmen
  • EuGH bestätigt zum Großteil Gültigkeit der Mindestlohn-Richtlinie
  • Keine personenbezogenen Daten für „zweifelhaften“ Wahlvorstand
  • Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Kommission überreicht Abschlussbericht

#EFAR – Jobs

  • Osborne Clarke Rechtsanwalt (w/m/d) Arbeitsrecht München
  • Amadeus Fire AG (Senior) Legal Counsel (m/w/d) Frankfurt am Main
  • ARQIS Teamassistenz (m/w/d) Arbeitsrecht in Düsseldorf Düsseldorf

#EFAR Feeds (X & LinkedIN)

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de

Handcrafted with by Jung und Wild design.