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Ein „Twitter-Like“ als Kündigungsgrund?

  • 5. März 2020 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Liegt in dem Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons bei Facebook oder in der Nutzung der „Like“-Funktion auf Twitter – je nach Inhalt des jeweiligen Postings – eine Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertigen kann?

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Das Thema

Private Äußerungen in den sozialen Medien können ausnahmsweise eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, beispielsweise wenn über ein Posting Formalbeleidigungen, Schmähkritik oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über Kollegen oder den Arbeitgeber verbreitet werden (vgl. zu Beleidigungen auf Facebook und Co.).

Auf Twitter und Co. besteht aber nicht nur die Möglichkeit einen eigenen Beitrag zu verfassen. Man kann auch fremde Beiträge „liken“. Und damit stellt sich die Frage, ob auch der „Like“ eines kündigungsrelevanten Postings zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann.

Auf Twitter wird ein „Like“ durch ein „Herzchen“ symbolisiert, das man anklicken kann und das als „Gefällt mir“-Angabe bezeichnet wird. Wer einen Tweet „geliked“ hat, ist für andere Nutzer sichtbar, wenn sie ein Feld unter dem jeweiligen Tweet („Gefällt mir“-Angaben) anklicken.

Ähnlich ist das bei anderen Social-Media-Plattformen, etwa Facebook, wobei hier neben dem „Gefällt mir Button“ („Daumen hoch“-Symbol) mittlerweile auch weitere sog. Reactions (insbesondere „Smileys“ mit unterschiedlichem Gesichtsausdruck) zur Verfügung stehen.

Eine „Like“ oder „Gefällt mir“ als Kündigungsgrund: Bisheriger Meinungsstand

In der Literatur und Rechtsprechung wird teilweise davon ausgegangen, dass Nutzer durch das Drücken eines „Gefällt mir“-Buttons ihre Zustimmung zu der Äußerung eines Dritten zum Ausdruck bringen (so Bauer / Günther, NZA 2013, S. 67, 70; Fuhlrott/Oltmanns, NZA 2016, S. 785, 787).

Auch das ArbG Dessau (Urt. v. 21.3.2012 – 1 Ca 148/11) sah in der Betätigung dieses Buttons auf Facebook eine öffentliche Zustimmung durch die sich der „Likende“ die Aussage eines Dritten zu Eigen macht. Der Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons wird damit inhaltlich der gleiche Erklärungswert beigemessen wie der wörtlichen Erklärung „Deine Aussage gefällt mir“ (so ausdrücklich Fuhlrott/Oltmanns, a.a.O.)

Folgt man dem, kann in dem Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons – je nach Inhalt des jeweiligen Postings – eine Pflichtverletzung liegen, die eine Kündigung rechtfertigen kann. Das käme insbesondere bei ehrverletzenden Beiträgen über den Arbeitgeber, seine Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen aber auch bei anderen Inhalten, die als eigene Äußerung eine Kündigung rechtfertigen würden, in Betracht.

Nutzung der „Gefällt Mir-Funktion“

Tatsächlich spricht die Bezeichnung „Gefällt mir-Button“ bzw. „Like“ für eine solche Sichtweise. Aber eben nur die.

Ein objektiver Dritter versteht einen „Like“ nicht ohne weiteres als Übernahme des ursprünglichen Postings (so auch Burr, NZA-Beil. 2015, 114, 116). Dem steht schon entgegen, dass es sich oft um eine spontane Reaktion handelt, die wenig reflektiert wird, so dass sie in ihrer Bedeutung nicht überschätzt werden sollte. Gerade in den Fällen, in denen die Funktion bewusst benutzt wird, ist aber zu berücksichtigen, dass es unterschiedliche Motive gibt, die „Gefällt mir“-Funktion zu verwenden (so auch Burr, a.a.O.).

Viele Nutzer sozialer Medien gebrauchen den „Gefällt mir“-Button zwar ausschließlich dazu, um inhaltliche Zustimmung zu zeigen. Auf Twitter wird diese Funktion aber auch sehr häufig zur Archivierung oder als „Lesezeichen“ für interessante Postings genutzt. Denn „gelikte“ Tweets werden dort in einem separaten Ordner gespeichert und sind so auch später leicht auffindbar. Einige Twitterer, z.B. Professor Henning E. Müller von der Universität Regensburg, nutzen die „Gefällt mir“-Funktion sogar fast nur zur Archivierung.

Dass Lesezeichen mittlerweile auch durch eine auf der Plattform extra dafür angebotene Funktion gesetzt werden können, hat daran wenig geändert. Um diese Funktion zu nutzen muss man zunächst einen dafür an den Tweets befindlichen Button anklicken. Dann öffnet sich ein eigenes Fenster, in dem man durch einen weiteren Klick die Lesezeichen-Funktion auswählen kann. Das ist, insbesondere auf Smartphones, deutlich umständlicher als die Nutzung der „Gefällt Mir“-Funktion, für die ein einfacher Klick genügt.

Weitere Gründe für die Nutzung

Es gibt aber auch viele andere Motive. So wird der „Gefällt mir“-Button z.B. bei Social-Media-Diskussionen teilweise als Lesebestätigung für andere Diskussionsteilnehmer genutzt oder um zu signalisieren, dass man die Diskussion als beendet ansieht („Dialog-Beendigungs-Like“), insbesondere wenn es um die Beendigung längerer Debatten geht („Erschöpfungs-Like“). Gerade Antworten auf eigene Tweets werden von manchen Twitterern aus purer Höflichkeit und völlig unabhängig von deren Inhalt mit „Gefällt mir“ markiert.

Viele nutzen die „Gefällt mir“ Angabe auch nur, um zu signalisieren, dass sie etwas interessant finden oder um ihnen bekannten anderen Nutzern zu zeigen, dass sie eines ihrer Postings zur Kenntnis genommen haben. Und manchmal werden solche „Likes“ sogar als ironischer Kommentar benutzt.

Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche weitere Motive. Zudem wird die „Gefällt mir“-Funktion häufig nicht nur aus einem Grund, sondern aus einer Vielzahl von Gründen genutzt, also etwa um Zustimmung zu zeigen ebenso, wie als Lesezeichen, zur Diskussionsbeendigung usw.

Gerade bei Twitter kommt dazu, dass „Likes“ schnell unbewusst vergeben werden. Wer auf dem Smartphone beim Scrollen durch seine Timeline ein „Herzchen“ unter einem Tweet berührt, hat schnell ein Posting mit „Gefällt mir“ markiert, das er gar nicht zur Kenntnis genommen hat.

Bedeutung für die rechtliche Beurteilung

Berücksichtig man all diese Möglichkeiten, so kann, wie Burr (NZA-Beil. 2015, 114, 116) zutreffend ausführt, keinesfalls allein aus der Betätigung der Schaltfläche darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer den Inhalt der Äußerung richtig findet. Es bedeutet – entgegen seinen Ausführungen – aber auch nicht zwingend, dass das Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons eine (eigenständige) Meinungsäußerung über eine fremde Meinungsäußerung darstellt. Vielmehr kann aus einem „Like“ allein nicht einmal zwingend ein Rückschluss darauf gezogen werden, dass es sich überhaupt um eine Meinungsäußerung handelt.

Ob sich ein Social-Media-Nutzer den Inhalt eines Postings zu eigen macht, kann nur anhand weiterer äußerer Gegebenheiten, etwa einem zustimmenden Kommentar, verlässlich festgestellt werden. Ansonsten kann dies nur dadurch festgestellt werden, dass der Nutzer (im Nachhinein) bestätigt, dass er mit dem Drücken des „Gefällt-mir-Buttons“ seine Zustimmung mit dem Inhalt eines fremden Postings zum Ausdruck bringen wollte.

Man wird also zunächst mit dem Arbeitnehmer sprechen müssen, der einen Beitrag „geliked“ hat. Und das bringt ohnehin oft mehr als eine vorschnelle arbeitsrechtliche Maßnahme. Ein „Like“ ist schnell gesetzt – aus welchen Gründen auch immer. Er ist aber auch ebenso schnell gelöscht.

Hinweis: Bei dem Beitrag handelt es sich um einen leicht überarbeiteten und gekürzten Auszug aus dem Beitrag „Private Meinungsäußerungen auf Social Media-Plattformen als Kündigungsgrund“. Er ist in dem Buch „Arbeiten 4.0 in der Unternehmenspraxis – Arbeitsrechtliche Herausforderungen und Chancen“ erschienen. In dem Buchbeitrag wird auch auf die rechtliche Bewertung anderer Social Media-Symbole, insbesondere sie sog. Facebook-Reactions, eingegangen.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Digitalisierung, Soziale Medien

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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