Befristung für Engpässe in Spitzenzeiten
Die neue Regelung gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, für Engpässe in Spitzenzeiten, etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe oder an Flughäfen, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu acht Monate einzustellen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen (Presseinfos der BA v. 20.02.2024).
Tätigkeiten etwa in der Gastronomie sind wegen der Arbeitszeiten am Abend oder Wochenende beispielsweise für inländische Alleinerziehende mit Kindern nicht immer möglich.
Rekrutierung durch die Unternehmen
Die Arbeitskräfte werden von den Unternehmen selbst rekrutiert und angeworben, die BA verantwortet die Prüfung der Voraussetzungen.
Voraussetzungen sind unter anderem eine inländische Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche, die Bindung des Arbeitgebers an einen Tarifvertrag und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen, sowie die Übernahme der Reisekosten durch den Arbeitgeber.
BA legt Kontingent fest
Zudem sieht die Regelung ein Kontingent vor, das die BA festsetzt. Für das Jahr 2024 hat die BA ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgesetzt. Davon ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft.
Arbeitgeber können bei der BA eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland ab März auch online unter www.arbeitsagentur.de beantragen.
Ausweitung der Regelungen für Berufserfahrene
Die neue Regelung für Berufserfahrene gilt nun für alle nicht-reglementierten Berufe in allen Branchen. Personen mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen können künftig auch dann in Deutschland eine qualifizierte Tätigkeit ausüben, wenn sie über einen im Ausland erworbenen und anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen. Das gilt in nicht-reglementierten Berufen auch dann, wenn dieser noch nicht in Deutschland anerkannt ist. Bei Berufsabschlüssen ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich. Zudem muss das Jahresgehalt nach aktueller Beitragsbemessungsgrenze bei mindestens 40.770 Euro (2024) liegen, sofern der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist.
Anerkennungspartnerschaft ermöglicht Beginn des Anerkennungsverfahrens nach der Einreise
Mit der Anerkennungspartnerschaft wird ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine weitere Möglichkeit eröffnet, ihr Anerkennungsverfahren komplett im Inland durchzuführen. Arbeitgeber und die angehende Fachkraft verpflichten sich, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Grundvoraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft sind ein Arbeitsvertrag und eine im Ausbildungsstaat anerkannte, mindestens zweijährige Berufsqualifikation oder ein Hochschulabschluss. Darüber hinaus sind deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2 (GER) erforderlich.
Erste Stufe trat im November 2023 in Kraft
Bereits im November 2023 wurden die Gehaltsschwellen für die „Blaue Karte“ abgesenkt und die Möglichkeit zum Branchenwechsel in bestimmten Berufen geöffnet.