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Grüß Gott – und Deinen Arbeitgeber!

  • 28. September 2018 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Höflichkeit ist eine Zier. Und Arbeitnehmer sollten sich nicht zieren, ihren Chef zu grüßen – selbst wenn sie ihn außerhalb des Betriebs antreffen. Ob ein unterlassener Gruß allerdings so schlimm ist, dass dieser gleich eine Kündigung rechtfertigt?

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Kündigung wegen verweigertem Gruß

Höflichkeit ist eine Zier. Und Arbeitnehmer sollten sich nicht zieren, ihren Chef zu grüßen – selbst wenn sie ihn außerhalb des Betriebs antreffen. Ob ein unterlassener Gruß allerdings so schlimm ist, dass dieser gleich eine Kündigung rechtfertigt, ist fraglich. Das LAG Köln (Urt. v. 29.11.2005 – 9 [7] Sa 657/05) hat das jedenfalls verneint.

In dem zu entscheidenden Fall war einem Außendienstmitarbeiter aus betrieblichen und verhaltensbedingten Gründen gekündigt worden. Letzteres begründete der Arbeitgeber damit, dass der Beschäftigte „bei zwei Begegnungen außerhalb des Betriebes den Geschäftsführer“ des Unternehmens „in Anwesenheit dritter Personen nicht gegrüßt, damit seine Missachtung zum Ausdruck gebracht und den Geschäftsführer beleidigt“ habe.

Das sah der gekündigte Mitarbeiter anders. Nach seiner Meinung hat diese Begründung einen „lächerlichen Anstrich“. Mehr noch: Es „sei geschmacklos, dieses Verhalten als strafbare Beleidigung anzusehen“.

Es gibt auch andere Möglichkeiten

Die Kölner Richter sahen das ähnlich. Ihrer Ansicht nach stellt die „mehrfache Verweigerung des Grußes gegenüber dem Geschäftsführer nach dessen vorherigem Gruß (…) keine – grobe – Beleidigung dar, die zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen könnte.“ „Durch das Verweigern des Grußes nach einem Personalgespräch können Arbeitnehmer“ nach Auffassung des Gerichts „ihre Verärgerung oder Verstimmung anzeigen, ohne damit eine Ehrverletzung zu bezwecken.“

Das klingt nachvollziehbar. Aber bedeutet es, dass ein Arbeitgeber, der sich dennoch beleidigt fühlt, ein solches Verhalten einfach hinnehmen muss? Das nun auch wieder nicht, meint jedenfalls das LAG Köln.

Ein Arbeitgeber, den ein solches Verhalten stört und der „nicht abwarten will, ob der Arbeitnehmer bald wieder zu dem im Betrieb und außerhalb des Betriebes üblichen Grüßen zurückkehrt, kann Anlass haben, den Arbeitnehmer zu einem weiteren Personalgespräch zu bitten, und ihn daran zu erinnern, dass bei allem Verständnis für die aktuellen Gefühle des Arbeitnehmers doch die üblichen Umgangsformen gewahrt werden sollten.“

Und damit weist das Gericht auf ein Prinzip hin, dass auch bei Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis nur allzu oft missachtet wird: Reden hilft! Jedenfalls ist es einen Versuch wert.

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Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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