• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • Key updates to gender pay gap reporting in Ireland
    Quelle : KLIEMT.blog 11.07.2025 - 08:00 Von Ius Laboris
  • Arbeitsrechtliche Besonderheiten in der Kritischen Infrastruktur(„KRITIS“) 
    Quelle : CMSHS 10.07.2025 - 09:25 Von Lennard Lürwer
  • Kollege Chatbot? – (Arbeitsrechtliche) Chancen und Herausforderungen für den Einsatz von HR-Chatbots
    Quelle : KLIEMT.blog 10.07.2025 - 08:43 Von Sandra Fredebeul
  • Long time no see- Der richtige Umgang mit Urlaubsansprüchen Langzeiterkrankter
    Quelle : Küttner Feed 10.07.2025 - 08:00
  • Wirksamkeit eines Verzichts auf einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 09.07.2025 - 12:27 Von Osborneclarke
  • Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich unwirksam
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 09.07.2025 - 12:12 Von Osborneclarke
  • „Beziehungsstatus: Es ist kompliziert?“ – Unzureichende Auskunft nach Art 15 DSGVO und Schadensersatz nach Art 82 DSGVO
    Quelle : ArbRB-Blog 09.07.2025 - 10:02 Von Alexander Lentz
  • Alt gegen jung – Generationengerechtigkeit oder Altersdiskriminierung?
    Quelle : KLIEMT.blog 09.07.2025 - 08:00 Von Hanna Jansen
  • KI effizienter nutzen: Neue Tipps & Tricks für das Arbeitsrecht
    Quelle : ArbRB-Blog 08.07.2025 - 15:15 Von Online-Redaktion
  • Herr Oliver Klose neuer Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
    Quelle : bundesarbeitsgericht 08.07.2025 - 13:35 Von Das Bundesarbeitsgericht
  • Frau Prof. Dr. Martina Ahrendt neue Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht
    Quelle : bundesarbeitsgericht 08.07.2025 - 13:35 Von Das Bundesarbeitsgericht
  • 7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) – Episode 66 ab sofort verfügbar!
    Quelle : KLIEMT.blog 08.07.2025 - 13:18 Von KLIEMT.Arbeitsrecht
  • Widerspruch des Betriebsrats gegen Kündigung – was nun?
    Quelle : KLIEMT.blog 08.07.2025 - 08:00 Von Emil Schneider
  • Einer für alle – alle für einen? Anspruch einzelner Betriebsratsmitglieder auf Sachmittel
    Quelle : 07.07.2025 - 11:00 Von By: Tatjana Serbina, LL.M.
  • Tattoos – wenn die Nadel dreimal schmerzt
    Quelle : ADVANT Beiten 07.07.2025 - 08:56
  • Widersprüchliches Verhalten – Stolperfalle bei der Probezeitkündigung
    Quelle : KLIEMT.blog 07.07.2025 - 08:00 Von Dr. Elke Platzhoff Dipl.-Bw. (FH)
  • A seat at the table: Italy’s new employee participation law
    Quelle : KLIEMT.blog 04.07.2025 - 08:00 Von Ius Laboris
  • Low Performer adé?“ – Die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung bei „Low Performance“
    Quelle : KLIEMT.blog 03.07.2025 - 08:00 Von Leon Winkler
  • Rechtsprechung im Fokus mit Dr. Eva Trost Kopieren
    Quelle : PWWL 02.07.2025 - 16:54 Von Pusch Wahlig Workplace Law
  • Jahresarbeitszeit – Flexibel arbeiten, klar regeln
    Quelle : KLIEMT.blog 02.07.2025 - 09:46 Von Christine Norkus

Sabine in der Praline – ein erotisches Fotoshooting und seine arbeitsrechtlichen Folgen

  • 13. Juni 2022 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Eine Umschülerin zeigte sich hüllenlos in einem Erotik-Magazin und wurde deshalb gekündigt. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Passau feststellte.

  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Umschülerin im Lackbody

„Praline zu Besuch bei Sascha (25) und Sabine (27) in Deggendorf“. So lautete die Überschrift in einer Ausgabe der bis 2014 erschienenen Erotik-Zeitschrift. Und da sich Sabine, eine Umschülerin, unter dieser Überschrift hüllenlos zeigte, wurde ihr fristlos gekündigt. Der Betriebsrat fand das richtig, das Arbeitsgericht Passau nicht (Urteil vom 11.12.1997 – 2 Ca 711/97 D). Und in seiner Begründung offenbarte das Gericht bemerkenswerte Kenntnisse über den Ablauf eines erotischen Foto-Shootings.

Auf den Bildern waren die Klägerin und ihr Freund unbekleidet abgelichtet, allerdings so, dass die Geschlechtsteile nicht sichtbar sind, jedenfalls „wenn man von der Brust der Klägerin absieht“, heißt es im Protokoll der Betriebsratssitzung. Eines der Fotos zeigte die Umschülerin in einem Lackbody. Dabei hält sie, wie es in dem Protokoll heißt, „in der rechten Hand einen Plastikgegenstand, der im Sexualbereich zur Verwendung kommen kann“.

In dem Begleittext zu den Bildern wurde dargelegt, wo die Klägerin und ihr Freund wohnen. Und es wurde auch ausgeführt, dass die beiden „auf scharfe Spiele in Lack und Leder“ stehen. Die Umschülerin wurde dabei mit den Worten zitiert: „Wir machen alles querbeet und am liebsten das, was beiden Spaß macht!“.

Über moralische Anstalten und Pornographie

Das alles steht Sabine und ihrem Freund ebenso frei, wie die Veröffentlichung ihres Intimlebens in der Zeitschrift, meinte das Arbeitsgericht Passau. Denn es handelt sich um ein außerdienstliches Verhalten. Das kann nur unter ganz besonderen Umständen eine Kündigung rechtfertigen. Die liegen hier nicht vor. Und insofern muss, so das Gericht, „hervorgehoben werden, dass die Dienststelle bzw. der Betrieb keine moralische Anstalt ist“.

Das Arbeitsgericht legte zunächst dar, dass es sich bei den Bildern nicht um pornographische Inhalte im Sinne des § 184 des Strafgesetzbuches handelt.

Eine Märchenwelt unerschöpflichen Genusses

„Als pornografisch“, so das Gericht, „ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt.“

„Als typische Anzeichen eines pornografischen Charakters der Darstellung werden von der Rechtsprechung angesehen das Fehlen jeden sozialen Wertes der Darstellung, die Flucht in eine Märchenwelt unaufhörlichen Genusses, die Fiktion der unerschöpflichen Potenz des Mannes und der unermüdlichen Hingabebereitschaft der Frau, der fehlende Bezug zum wirklichen individuellen oder gesellschaftlichen Leben, die fortschreitende Eskalation der Darstellung durch eine Aneinanderreihung von Szenen mit sexuell immer stärker provozierenden Reizen (…), ferner die Beschränkung auf den Lustgewinn als einziges Ziel.“

Alles üblich und geduldet

Dass die vorliegenden Bilder keine pornographischen Inhalte in diesem Sinne enthalten, ergebe sich „bereits daraus, daß dann, wenn in der Zeitschrift ‚Praline‘ Pornografie im strafrechtlichen Sinne veröffentlicht werden würde, sie nicht frei verkäuflich wäre“. Die „fotografischen Aufnahmen gehen“ dagegen „hinsichtlich des Gezeigten nicht über dasjenige hinaus, was nach derzeitiger gesellschaftlicher Auffassung im sexuellen Bereich allgemein üblich ist und geduldet wird“, so das Gericht.

Etwas kritisch könnte allenfalls ein Bild sein, bei dem der „völlig nackte Körper“ von Sascha zu sehen ist. Allerdings, so das Passauer Gericht, „besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß es hier nicht um die Kündigung des Freundes der Kl. geht, sondern um ihre eigene“.

Bemerkenswerte Kenntnisse des Gerichts

Als Kündigungsgrund käme auch keinesfalls die Kombination zwischen den veröffentlichten Nacktaufnahmen und dem Begleittext in Betracht. Das ergebe sich daraus, dass „die abgelichteten Paare“ auf die Gestaltung „so gut wie keinen Einfluß haben dürften“.

Zur Begründung wurde dargelegt, wie solche Fototermine „üblicherweise“ vonstattengehen: Von der Einreichung der Bewerbungsaufnahmen über den Ablauf des Shootings bis hin zu dem ‚Plausch‘ über Interessen und sonstige Tätigkeiten der Fotografierten“ und die Gestaltung des Beitrags durch die jeweilige Redaktion – woher auch immer das Gericht all das wusste.

Dass die Beklagte durch die Veröffentlichung der Bilder von Sascha und Sabine in ihrem Ruf geschädigt sei, könne nicht angenommen werden. Das gelte auch wenn man berücksichtigt, dass die Umschülerin aus einer ländlichen Gegend stammt. Und hier ließ das Gericht seinen Klischeevorstellungen vom Landleben freien Lauf.

Klischee über Klischee

Es sei „zusammenfassend … darauf hinzuweisen“, heißt es in der Entscheidung, „daß die Veröffentlichung der Fotos der Klägerin mit ihrem Freund und Begleittext in der ‚Praline‘ im Deggendorfer Raum möglicherweise für gewissen Gesprächsstoff gesorgt hat, weil derartige Veröffentlichungen zumindest in ländlichen Gebieten – aus welchen Gründen auch immer – im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen können“.

Es gehe aber nunmal um den Privatbereich der Umschülerin, der andere grundsätzlich nichts angeht. Und dass über „derartige Fotos im ländlichen Bereich geredet wird (…) ferner, dass es über derartige Gegebenheiten zu einem ‚Stadtgespräch‘ (sic!) kommen kann“, vermag daran nichts zu ändern. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn ein Bezug zum Arbeitsverhältnis im Sinne einer Störung im Vertrauensbereich hergeleitet werden könnte.

Bemerkenswerte Beispiele

Das käme etwa in Betracht, „wenn eine Angestellte derartige Aufnahmen von sich anfertigen und veröffentlichen läßt, die im Arbeitsverhältnis in einem sicherheits- oder vertrauensintensiven Bereich tätig ist“. Und das wäre nach Meinung des Gerichts beispielsweise der Fall, „wenn es sich um eine Sprechstundenhilfe, Therapeutin oder ähnliche Berufsgruppe handeln würde, die im Rahmen einer nervenärztlichen Praxis oder eines entsprechenden Klinikums im ländlichen Bereich tätig ist“. Dass „derartige Gesichtspunkte bei der Tätigkeit der Kl. als Umschülerin keinesfalls vorliegen, braucht“ hier allerdings „nicht näher erläutert zu werden“.

Aber auch wenn man die klischeebehafteten Ausführungen des Gerichts über den ländlichen Raum außer Betracht lässt: Letztlich stand die Beklagte argumentativ ziemlich nackt da. Dementsprechend kam das Gericht zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam war. Für Sabine ein befriedigendes Ergebnis.

_

Aktuelle Buchveröffentlichungen von Prof. Dr. jur. Arnd Diringer:

Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

ArbeitsRechtKurios ArbeitsRechtKurios
4. Juni 2025 - Prof. Dr. Arnd Diringer

Ein Fake-Interview als Kündigungsgrund

Im April 2023 veröffentlichte eine Illustrierte ein mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erstelltes Fake-Interview mit Michael Schumacher. Die verantwortliche Chefredakteurin wurde deshalb von dem Unternehmen gekündigt. Mit ihrer Kündigungsschutzklage hatte die Frau vor dem ArbG München Erfolg.
Lesen
ArbeitsRechtKurios ArbeitsRechtKurios
28. März 2025 - Prof. Dr. Arnd Diringer

Mindestlohn für Yoga-Juristin

Eine Volljuristin, die in einem Yoga-Ashram arbeitete, bekommt als Mindestlohn 42.000 Euro nachbezahlt. Das hat das LAG Hamm entschieden.
Lesen
ArbeitsRechtKurios ArbeitsRechtKurios
7. Februar 2025 - Prof. Dr. Arnd Diringer

Wer schläft sündigt nur ein bisschen

„Wer schläft sündigt nicht“, lautet ein bekanntes Sprichwort. „Doch!“, meinte ein Arbeitgeber. Jedenfalls wenn ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit schläft. „Stimmt.“, stellte das ArbG Siegburg (Beschl. v. 03.05.2017 – 4 BV 56/16 G) fest. Aber für das Höllenfeuer genügt eine solche Sünde nicht.
Lesen

Primary Sidebar

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Verspätete DSGVO-Auskunft begründet grundsätzlich keinen immateriellen Schaden
  • Beim Kaffeetrinken verschluckt – Arbeitsunfall
  • GBR: Keine Zuständigkeit bei konzernweit einheitlichem Compliance-Fragebogen
  • Arbeitsunfähig krank infolge Tätowierung – keine Entgeltfortzahlung
  • Arbeitnehmerüberlassung: Beschränkung des Konzernprivilegs

#EFAR – Jobs

  • K+S Aktiengesellschaft Volljurist:in Arbeitsrecht in Teilzeit / Vollzeit mit Homeoffice (m/w/d) Kassel
  • Osborne Clarke Rechtsanwalt (w/m/d) Arbeitsrecht München
  • Amadeus Fire AG (Senior) Legal Counsel (m/w/d) Frankfurt am Main

#EFAR Feeds (X & LinkedIN)

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.