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Neuer Fokus für Compliance: Straftaten gegen den Betriebsrat und die Folgen

  • 13. September 2019 |
  • Mirko Laudon
  • - Dr. Frédéric Schneider

Die strafrechtlichen Folgen bei Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder sind vielfach unbekannt, obwohl im Gesetz explizit geregelt. Compliance-Abteilungen sollten sich mit den Straftatbeständen vertraut machen.

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Das Thema

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Zusammenarbeit von Arbeitgebern und der durch die Arbeitnehmer gewählten betrieblichen Interessenvertretung. Dabei spielt deren Zustandekommen und die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit eine herausragende Rolle: Daher ist eben dieser Schutz in den § 20 und § 78 BetrVG speziell geregelt. Dass ein Verstoß gegen diese beiden Verbotsnormen darüber hinaus auch strafrechtlich relevant ist, ist vielen hingegen nicht bekannt.

Die strafrechtlichen Folgen von Straftaten gegen den Betriebsrat und seine Mitglieder sind explizit in § 119 BetrVG geregelt. Warum nun dieser Vorschrift in Zukunft mehr Beachtung geschenkt werden sollte, vor allem durch verantwortliche Abteilungen für Compliance in den Unternehmen, will dieser Beitrag zeigen.

Straftaten gegen den Betriebsrat und seine Mitglieder: Die unbekannte Norm

Die eher unbekannte Norm des kollektivarbeitsrechtlichen Nebenstrafrechts, § 119 BetrVG, sanktioniert Eingriffe in die Tätigkeit der betrieblichen Interessenvertretung, ihrer Mitglieder und der Wahl ihrer Mitglieder. Zwar hat diese Norm einen verhältnismäßig niedrigen Strafrahmen (Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) und ist kriminalpolitisch von eher geringer Relevanz, doch birgt sie enorme strafrechtliche Folgerisiken, wie etwa die Entscheidung im Siemens/AUB-Prozess (BGH NStZ 2011, 90) eindrucksvoll bewiesen hat: So kann mit einem Verstoß gegen § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO einhergehen, soweit zur Beeinflussung aufgewandte Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Eine entsprechende Steuerhinterziehung kann in besonders schweren Fällen, ebenso wie eine dann naheliegende Untreuestrafbarkeit gemäß § 266 StGB, mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden.

Die bislang nur geringe kriminalpolitische Relevanz des § 119 BetrVG dürfte auch dem Umstand geschuldet sein, dass es sich um ein absolutes Antragsdelikt handelt. Dies könnte sich allerdings ändern, soweit die Regelung im Zusammenhang mit dem Trend zur Einführung von Compliance-Management-Systemen sowie zur Aufdeckung und Vermeidung innerbetrieblichen Fehlverhaltens durch interne Ermittlungen immer mehr an Bedeutung gewinnen.

Neuer Fokus für Compliance: Die Straftatbestände des § 119 BetrVG

Insgesamt enthält der § 119 BetrVG drei Straftatbestände: § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bezweckt den Schutz der Wahlen des Betriebsrats, Nr. 2 betrifft den Schutz der ungestörten Tätigkeit der Organe im Rahmen des BetrVG und Nr. 3 dient dem Schutz der Tätigkeit einzelner Mitglieder der betriebsverfassungsrechtlichen Organe.

Nr. 1: Schutz der Wahlen des Betriebsrats

Der Begriff der Wahl meint in diesem Zusammenhang nicht nur den Wahlgang als solches. Dahingehend unterscheidet sich § 119 BetrVG von den §§ 107 ff. StGB: zwischen vorbereitenden Maßnahmen, dem Wahlvorgang an sich und der Auszählung bzw. der Feststellung des Ergebnisses wird hier nicht differenziert. Vor diesem Hintergrund legt auch der Bundesgerichtshof dieses Merkmal besonders weit aus: Es bedarf etwa keines zeitlichen Zusammenhangs einer Geldleistung und der Betriebsratswahl.

Konkret kennt der Straftatbestand in Nr. 1 zwei Varianten: das Behindern und das Beeinflussen von Wahlen. Die wohl herrschende Meinung geht dabei davon aus, dass es sich bei beiden Tatmodalitäten um Erfolgsdelikte handelt. Zur Annahme einer Strafbarkeit muss es folglich bei der ersten Tatmodalität wenigstens zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung bzw. einer dauernden oder vorübergehenden Einschränkung kommen.

Auch bei der zweiten Tatmodalität, dem Beeinflussen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen, muss es zu einer tatsächlichen Beeinflussung kommen – die lediglich hierauf gerichtete Tätigkeit reicht zur Erfüllung des Tatbestandes hingegen nicht aus. Der Erfolg kann z.B. darin liegen durch eine der genannten Handlungen die Kandidatur oder die Stimmverteilung beeinflusst wird. Das Wahlergebnis selbst muss hingegen nicht kausal beeinflusst werden. Es genügt, wenn die Verteilung der Stimmen modifiziert wird. Hintergrund dieses Verständnisses ist, dass Schutzgut des § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in erster Linie die Gewährleistung der freien Wahlentscheidung des Arbeitnehmers ist.

Nr. 2: Schutz der Tätigkeit der Betriebsräte und anderer betriebsverfassungsrechtlicher Organe

Der Tatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG korrespondiert mit dem in § 78 S. 1 BetrVG geregeltem Behinderungs- und Störungsverbot. Sanktioniert wird dementsprechend jede Behinderung oder Störung der Tätigkeit und Geschäftsführung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe. Damit handelt es sich auch bei § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG um ein Erfolgsdelikt, so dass eine Behinderung bzw. Störung folglich tatsächlich eingetreten sein muss. Ein Behindern liegt damit erst vor, wenn die Tätigkeit des Organs zumindest zeitweise unmöglich gemacht wurde, ein Stören hingegen, wenn sie erheblich erschwert wurde.

Zum Teil wird zur Annahme strafbaren Verhaltens in der Literatur als zusätzliches subjektives Element ein „bewusstes Beiseiteschieben oder Umgehen“ der betriebsverfassungsrechtlichen Organe verlangt. Dies erscheint allerdings mit Blick auf den Wortlaut des Gesetzes, der keinen Rückschluss auf ein Erfordernis eines zusätzlichen subjektiven Elements zulässt, fraglich und wird auch deshalb kritisierte weil Beweisschwierigkeiten, die üblicherweise mit subjektiven Tatbestandsmerkmalen einhergehen, zu gesetzgeberisch unerwünschten Strafbarkeitslücken führen könnten.

Zu beachten ist schließlich, dass auch Mitglieder des betroffenen Organs selbst sich nach dieser Vorschrift strafbar machen können. Dies folgt daraus, dass Schutzgut der Regelung allein die Funktionsfähigkeit des Organs ist, wohingegen gleichgültig ist, durch wen eine Behinderung bzw. Störung verursacht wird.

Nr. 3: Schutz der Tätigkeit einzelner Mitglieder betriebsverfassungsrechtlicher Organe

§ 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wiederum korrespondiert mit dem Verbot in § 78 S. 2 BetrVG und ergänzt diesen. Schutzgut ist die unabhängige Tätigkeit einzelner Mitglieder betriebsverfassungsrechtlicher Organe. Unter Strafe gestellt sind nach diesem Tatbestand die gegenleistungsfreie Begünstigung und die Benachteiligung von Mitgliedern.

Eine Strafbarkeit desjenigen Mitglieds, das eine Begünstigung annimmt, regelt § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hingegen nicht. Es handelt sich um einen Fall der sog. notwendigen Teilnahme, die nur dann unter Strafe gestellt ist, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich regelt. Eine Strafbarkeit kann vor diesem Hintergrund hingegen dann bestehen, wenn der Beitrag des Begünstigten über die notwendige Mindestbeteiligung hinausgeht. Dies ist insbesondere bei Anstiftung oder Beihilfe zur eigenen Begünstigung der Fall.

Teilweise wird in den Tatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG darüber hinaus auf Grund der Formulierung „um seiner Tätigkeit willen“ das Erfordernis einer überschießenden Innentendenz in Form einer Behinderungs- bzw. Beeinflussungsabsicht hineingelesen. Herrschend wird indes davon ausgegangen, dass lediglich eine Kausalität zwischen der Amtstätigkeit und der jeweiligen Benachteiligung bzw. Begünstigung vorausgesetzt wird.

Strafantrag erforderlich

Bei allen Straftatbeständen des § 119 Abs. 1 BetrVG handelt es sich gemäß § 119 Abs. 2 BetrVG um absolute Antragsdelikte. Antragsberechtigt ist danach unter anderem auch der Unternehmer.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Bundesgerichtshof den Begriff des Unternehmers im Unterschied zum Begriff des Unternehmens dergestalt auslegt, dass nicht jede vertretungsberechtigte Person berechtigt ist, einen Strafantrag zu stellen. Es handele sich bei der Frage, ob bei vermeintlichen Taten im Sinne des § 119 BetrVG ein Strafantrag gestellt werden solle, um eine solche der Unternehmenspolitik – mithin eine Grundsatzentscheidung, bei der sich der Unternehmensinhaber nicht vertreten lassen könne.

Typische Sachverhalte in der Unternehmenspraxis, welche demnach strafrechtlich relevant sind

In der Praxis besteht vor allem in folgenden typischen Situationen die Gefahr eines Verstoßes gegen § 119 BetrVG:

  • grundlose Kündigung oder Versetzung von Betriebsratsmitgliedern
  • Weigerung, mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten
  • Kokurrenzveranstaltungen zu zeitgleich stattfindenden Betriebsversammlungen
  • Verweigerung der Kostenübernahme für die Betriebsratstätigkeit
  • die unangemessene Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
  • die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ohne Abrechnung oder Nachweis

Es handelt sich dabei um Risiken, denen auch durch die Einführung oder Anpassung eines bestehenden Complinace-Management-Systems entgegengewirkt werden kann und sollte.

Das ist nicht alles: Risiko einer Strafbarkeit nach § 370 AO und § 266 StGB am Beispiel der sog. Siemens-Schmiergeld-Affäre

Wie das Urteil des Bundesgerichtshofs in der Siemens/AUB-Affäre eindrucksvoll beweist, können aus einem Verstoß gegen die Vorgaben aus § 119 BetrVG auch Verstöße gegen steuerstrafrechtliche Regelungen oder Untreue folgen.

So unterfallen Zahlungen, die einen Verstoß gegen § 119 BetrVG begründen, dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG. Werden diese dennoch steuermindernd geltend gemacht, ist folglich der Tatbestand der Steuerhinterziehung, § 370 AO, erfüllt. Auf die eigenständige Verfolgbarkeit der in § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG genannten rechtswidrigen Handlung kommt es für das Abzugsverbot in diesem Zusammenhang nicht an.

Im Hinblick auf eine mögliche Untreuestrafbarkeit stellt der Bundesgerichtshof zwar – im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung – fest, dass es keinen Automatismus dahingehend gibt, dass eine der Strafbarkeit nach § 119 BetrVG stets eine Pflichtverletzung im Sinne i.S.d. § 266 StGB begründet. Er macht jedoch ebenso deutlich, dass eine entsprechende Strafbarkeit nicht per se ausgeschlossen ist. Auch dieses Risiko sollte daher stets im Blick behalten werden.

Fazit: Eine (neue) Aufgabe für Compliance

Als Schnittstelle zwischen Arbeits- und Strafrecht, Rechtsgebieten, die in großen Unternehmen häufig von unterschiedlichen Abteilungen bearbeitet werden, findet § 119 BetrVG auch wegen seiner vermeintlich geringen Bedeutung nur selten Beachtung. Dies ist indes – nicht nur weil ein Verstoß gegen die Regelung Einfallstor für Straftaten mit deutlich höheren Strafandrohungen sein kann – falsch.

Geeignete Einflechtungen in Compliance-Management-Systeme und Schulungen betroffener Personen sind demgegenüber angezeigt und können helfen, strafrechtliche sowie Reputationsrisiken zu minimieren.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Betriebsrat, Compliance

  • Mirko Laudon

    RA/FA f. Starfrecht Mirko Laudon, Partner LAUDON || SCHNEIDER Rechtsanwälte #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing
  • Dr. Frédéric Schneider

    RA Dr. Frédéric Schneider Partner LAUDON || SCHNEIDER Rechtsanwälte #EFAR - ProfilLinkedIn Xing

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