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Auch Beamte werden privatwirtschaftlich tätig: Auf der Toilette!

  • 23. März 2018 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

„Kein Mensch muss müssen“ lesen wir in Lessings Werk „Nathan der Weise“. Es sei denn er muss mal. Und wenn dabei etwas schief geht, handelt es sich bei Beamten nicht um einen Dienstunfall.

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„Kein Mensch muss müssen“ lesen wir in Lessings Werk „Nathan der Weise“. Es sei denn er muss mal, muss man hier allerdings ergänzen. Und wenn dabei etwas schief geht, handelt es sich bei Beamten nicht um einen Dienstunfall, wie das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 8.8.2013 – M 12 K 13.1024) feststellte.

In dem entschiedenen Fall befand sich ein Polizist wegen eines Tests im Präsidium. Während der Prüfung suchte er die dortige Besucher-Toilette auf. Als er den Urinalbereich verließ, glitt ihm eine Zwischentür aus der Hand und er klemmte sich einen Finger ein. Die Prüfung konnte er zwar fortsetzen, bei einer ärztlichen Untersuchung wurde aber später festgestellt, dass er sich „eine Quetschung des rechten Mittelfingers mit subungualem Hämatom zugezogen hatte“.

Der Beamte ging davon aus, dass es sich um einen Dienstunfall handelt, und forderte deshalb Unfallfürsorgeleistungen.

Nichts gibt es – meinte dagegen das Münchner Verwaltungsgericht und stützte sich dabei auf die Definition des Dienstunfalls nach Art. 46 Abs. 1 S. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Das kann vorliegend nicht angenommen werden. Denn der Beamte hatte sich – so das Gericht – „während der Ausübung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit“ verletzt.

Zwar könnten „nur Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden (…), es rechtfertigen, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet hat, von der Unfallfürsorge auszuschließen.“ Genau das sei hier aber der Fall. Der „Aufenthalt in einer Toilettenanlage zum Verrichten der Notdurft“ ist „eine rein private Angelegenheit“. Es besteht auch „kein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen bzw. hier dienstlichen Tätigkeit“.

Und daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger während einer Prüfung auf die Toilette musste. Insofern erscheint es nach Meinung des Münchener Gerichts zwar „logisch, dass der Gang zur Toilette während einer Prüfung üblich und auch hilfreich ist, um die Prüfung unbeeinträchtigt weiter ableisten zu können.“ Die „Verrichtung der Notdurft“ war aber „nicht für den weiteren Verlauf der Prüfung maßgeblich. Der Gang zur Toilette war auch nicht Bestandteil der Prüfung als einheitlicher Vorgang.“

Auch dass die Toilettenanlage „durch die Anordnung der Außen- sowie der Zwischentüre in bestimmten Konstellationen allgemein besonders gefahrträchtig gewesen“ sein könnte „oder die vorliegenden Verhältnisse zu besonderen Gefahren geführt“ haben könnten, kann keinen ursächlichen Zusammenhang des Unfallgeschehens mit dem Dienst herstellen. „Eine solche Gefahrerhöhung könnte allenfalls einen – hier nicht im Streit befindlichen – Anspruch auf Gewährung von Schadensersatz wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht oder der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten begründen“ so das Verwaltungsgericht.

Sch…lecht gelaufen für den Beamten.

Aktuelle Buchveröffentlichung des Autors (Prof. Dr. jur. Arnd Diringer):

 

Kategorien: ArbeitsRecht kurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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