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Betriebliche Weihnachtsfeiern: Das Fest der Hiebe

  • 8. Dezember 2017 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Es gibt Grenzen im Umgang mit Vorgesetzten. Das gilt insbesondere für Beschimpfungen, auch wenn diese in fröhlicher Stimmung auf Weihnachtsfeiern erfolgen.

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Nach 23 Jahren Beschäftigung „könne (man) ihm gar nichts“. Das meinte ein bei einem mittelständischen Unternehmen beschäftigter Schweißer. Und so ging er mit dem festen Vorsatz, dass es „an diesem Abend Krieg“ geben werde, zur Firmen-Weihnachtsfeier. 

Dort beschimpfte er seinen Vorgesetzten u. a. mit den Worten „Arschloch“, „Wichser“ und „arme Sau“ und behauptete, „dieser könne nicht ficken und nicht saufen“. Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Im Kündigungsschutzprozess musste sich der Schweißer darüber belehren lassen, dass man auch einem langjährig Beschäftigten „etwas kann“. Sowohl das ArbG Paderborn (Urt. v. 18.3.2004 – 3 Ca 37/03) als auch LAG Hamm (Urt. v. 30.6.2004 – 18 Sa 836/04) sahen die außerordentliche Kündigung als rechtmäßig an. Aufgrund der vielfältigen, geplanten Beleidigungen konnte der Arbeitnehmer nicht mehr ernsthaft damit rechnen, sein Arbeitgeber werde dieses Verhalten angesichts der langen Betriebszugehörigkeit tolerieren, so das LAG

Es gibt eben Grenzen. Und die sind auch auf Weihnachtsfeiern einzuhalten.

Diese Erfahrung machte ebenso ein Betriebsratsmitglied in einem vom ArbG Osnabrück entschiedenen Fall (Beschl. v. 19.8.2009 – 4 BV 13/08). Er begab sich bei der Firmenweihnachtsfeier auf die Bühne, nahm das Mikrofon des Discjockeys und begann zu singen. Besonders gut kam seine Gesangseinlage aber nicht an. Mehrere Mitarbeiter riefen ihm zu, dass es furchtbar klinge und er deshalb aufhören soll. Der Betriebsrat ging daraufhin von der Bühne und schlug einen Kollegen ins Gesicht.

Das Unternehmen wollte wegen dieses Vorgangs eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Da die dafür notwendige Zustimmung von der Arbeitnehmervertretung verweigert wurde, beantragte es deren Ersetzung.

Das ArbG Osnabrück gab dem Antrag statt. Es betonte, dass ein Arbeitgeber nicht nur ein eigenes Interesse daran hat, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen gestört wird. Er muss auch dafür sorgen, dass Beschäftigte keiner körperlichen Gewalt ausgesetzt sind.

Eigentlich selbstverständlich. Und eigentlich sollten Arbeitnehmer – erst recht ein Mitglied des Betriebsrats – auch wissen, dass Gewalt im Betrieb ein “no go” ist. Eigentlich…

[Hinweis: Der Beitrag wurde erstmals in der Zeitschrift Arbeit und Arbeitsrecht 2015, S. 510ff veröffentlicht. Er wird hier mit freundlicher Zustimmung der AuA-Redaktion publiziert.]

Aktuelle Buchveröffentlichung des Autors (Prof. Dr. jur. Arnd Diringer): 

 

Kategorien: ArbeitsRecht kurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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