Die Arbeitgeberin ist ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen, u. a. tätig in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen. Sitz und Zentrale inkl. Geschäftsführung, Management pp. befindet sich in C-Stadt. Dort wurde die Mitarbeiterin N. von der Arbeitgeberin zunächst als Leiterin Langfristdisposition eingesetzt. Frau N. war in dieser Position unmittelbare Vorgesetzte aller Langfristdisponenten, die sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in Niedersachsen/Bremen beschäftigt wurden. Ihr stand insofern unmittelbar ein Weisungsrecht zu.
Versetzung als Leiterin Betriebsmanagement
Nach Beteiligung des Betriebsrates Niedersachsen/Bremen gemäß § 99 BetrVG, aber ohne Einbeziehung des Betriebsrates NRW, ist Frau N. mit Wirkung seit dem 01.02.2020 als Leiterin Betriebsmanagement am Standort in C-Stadt tätig. Die Leiterin Betriebsmanagement ist unmittelbar der Geschäftsführung der Arbeitgeberin unterstellt. Eine disziplinarische (unmittelbare) Vorgesetztenstellung besteht gegenüber den Leitern der Abteilung Betriebsplanung, Betriebssteuerung und Langfristdisposition. Sie ist nicht die disziplinarische, unmittelbare Vorgesetzte der Mitarbeiter im Betrieb NRW. Diese sind wiederum direkt den Gruppen- bzw. Abteilungsleitern unterstellt. Auch die Mitarbeiter in Nordrhein-Westfalen haben die von der Leiterin Betriebsmanagement erstellten Regelungen und Anweisungen einzuhalten.
Mitbestimmungsrechte verletzt?
Der Betriebsrat NRW begehrte beim ArbG Osnabrück , der Arbeitgeberin nach § 101 BetrVG aufzugeben, die Versetzung von Frau N. als Leiterin Betriebsmanagement im Betrieb NRW aufzuheben.
Das ArbG hat den Antrag zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde vor dem LAG Niedersachsen war der Betriebsrat ebenfalls nicht erfolgreich (Beschl. v. 19.05.2021 – 2 TaBV 51/20).
LAG: Fachliches Weisungsrecht reicht nicht aus
Die für eine Einstellung gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG erforderliche Eingliederung in die Betriebsorganisation erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs verfolgt.
Für die organisatorische Einbindung reicht es nicht aus, wenn eine betriebsfremde Führungskraft nur ein fachliches Weisungsrecht besitzt. Eine Einbindung der betriebsfremden Führungskraft in den Betrieb eines nachgeordneten Mitarbeiters setzt voraus, dass der Führungskraft neben dem fachlichen auch ein nicht unerhebliches disziplinarisches Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern des Betriebs zusteht (z.B. Entscheidungsbefugnis über den konkreten Einsatz des Personals, Kompetenz zur Urlaubserteilung und zum Ausspruch von Abmahnungen).
Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen; sie ist beim BAG anhängig unter dem Az. 1 ABR 13/21, Termin ist am 14.06.2022.