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    Quelle : Beck-Blog 13.01.2023 - 14:28 Von stoffels

Ab heute keine telefonische Krankschreibung mehr

  • 1. Juni 2022 |
  • EFAR Redaktion

Wiederauflage je nach Pandemiegeschehen möglich (Meldung des Gemeinsamen Bundesausschusses [G-BA] v. 30.05.2022).

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Die aktuelle Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie lässt es zu, weitere zeitlich befristete Sonderregelungen in der Gesundheitsversorgung auslaufen zu lassen: Ab heute wird eine Krankschreibung nicht mehr telefonisch möglich sein. Dafür müssen Patientinnen und Patienten wieder in die Arztpraxis kommen oder die Videosprechstunde nutzen. Sollte die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten jedoch wieder an Fahrt gewinnen, kann der G-BA seine Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit wieder aktivieren.

Videosprechstunde gehört bereits zur Regelversorgung

Unabhängig von den Corona-Sonderregelungen gilt, dass Versicherte aufgrund einer Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten können. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.

Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt: Für Versicherte, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, kann eine Krankschreibung für bis zu 3 Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu 7 Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.

Entlassmanagement nach Krankenhausaufenthalt

Das Bundesgesundheitsministerium plant, seine SARS-CoV-2-Arzneimittelverordung bis zum 25.11.2022 zu verlängern. Dies geht aus einem Referentenentwurf hervor. Kommt diese Verlängerung wie geplant, gelten die Sonderregelungen beim Entlassmanagement nach einem Krankenhausaufenthalt weiter: Krankenhausärztinnen und -ärzte könnten dann eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 (statt 7) Kalendertage bescheinigen. Ebenso könnten sie für bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen. Auch Arzneimittel könnten weiterhin flexibler verordnet werden.

Kategorien: #EFAR-News Tags: Gesetze

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