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Arbeitsrecht und Arbeitsschutz in der Lieferkette

  • 26. Januar 2022 |
  • Kerstin Gröne

Im Sommer 2021 hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, das Unternehmen und ihre Corporate Social Responsibility besonders in die Pflicht nimmt. Ab nächstem Jahr gilt es – die internen Risikomanagementsysteme müssen jetzt angepasst werden.

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Das Thema

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist in aller Munde und hat zu großer Verunsicherung bei Arbeitgebern geführt. Ab dem 01.01.2023 müssen große Unternehmen mit zunächst mindestens 3.000 Arbeitnehmern besondere menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten beachten. Kleinere Unternehmen können sich jedoch nicht zurücklehnen, denn als Bestandteil der Lieferkette werden auch sie mittelbar durch ihre direkten oder wiederum mittelbaren Vertragspartner in die Pflicht genommen. Ein wesentlicher Fokus richtet sich dabei auf Aspekte des Arbeitsschutzes, das Einhalten von Mindest-Arbeitsbedingungen und die Sicherstellung der Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften.

Im Sommer 2021 verabschiedete der Bundestag das LkSG, das auf den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) aus dem Jahr 2016 zurückzuführen ist, der wiederum die Grundlage für die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen (UN) für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011 sein soll. Das LkSG soll zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage beitragen, indem es verbindliche Regelungen für die Verantwortung deutscher Großunternehmen entlang globaler Lieferketten schafft.

Der gesamte Themenkomplex wird mit dem Überbegriff unternehmerische soziale Verantwortung (Corporate Social Responsibility; CSR) umschrieben und erfasst auch mannigfaltige Vorgaben zur Vermeidung von unangemessenen Arbeitsbedingungen: Verbote von Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit, Verbote der Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Vorenthaltung eines angemessenen Lohns oder der Missachtung des Rechts, Gewerkschaften bzw. Mitarbeitervertretungen zu bilden.

Allgemeiner Inhalt des LkSG

Das LkSG verpflichtet Unternehmen in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Die Einrichtung eines Risikomanagements ist Kernelement des Gesetzes. Diesem Risikomanagement obliegt es, die Risiken von Menschenrechtsverletzungen und Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden oder zu minimieren. Hierzu sieht das Gesetz diverse Präventions- und Abhilfemaßnahmen (§§ 6, 7 LkSG) als notwendig vor und verpflichtet Unternehmen dazu, Beschwerdeverfahren zu ermöglichen (§ 8 LkSG) und regelmäßig Bericht zu erstatten. Enthalten ist sogar eine besondere gesetzliche Prozessstandschaft (§ 11 LkSG), die es Gewerkschaften oder Nichtregierungsorganisationen (NRO) ermöglicht, vor deutschen Gerichten einen Rechtsstreit im eigenen Namen für eine betroffene Person zu führen.

Besonderheit des Gesetzes ist seine Reichweite, die sich jenseits des unmittelbaren Organisationsbereichs der Unternehmen erstreckt: Die Sorgfaltspflichten betreffen nicht nur den eigenen Geschäftsbereich, sondern auch das Verhalten von Vertragspartnern sowie weiterer (mittelbarer) Zulieferer – also entlang der gesamten Lieferkette. Dies gilt in der Lieferkette in beide Richtungen: also up and down.

Das Gesetz gilt ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland.

Bei Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten kommen Bußgelder von bis zu 8 Millionen EUR oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes in Betracht. Sogar der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge ist möglich.

Die zuständige Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, hat weitgehende Kontrollbefugnisse. Sie kann etwa Geschäftsräume betreten, Auskünfte verlangen und Unterlagen einsehen sowie Unternehmen auffordern, konkrete Handlungen zur Erfüllung ihrer Pflichten vorzunehmen und dies durch die Verhängung von Zwangsgeldern durchsetzen.

Geschützte Rechtspositionen: Arbeitsschutz und arbeitsrechtliche Grundprinzipien

Zu den geschützten Rechtspositionen entlang der Lieferkette gehören maßgeblich auch solche, die dem Arbeitsschützer und Arbeitsrechtler aus der täglichen Arbeit geläufig sind. Der Fokus richtet sich nun aber nicht mehr nur allein auf das eigene Unternehmen/den eigenen Mandanten/die eigene Mandantin, sondern auch auf Drittunternehmen. § 2 Abs.2 listet in den Ziffern 5 bis 8 Verbote auf, für die im Fall eines Verstoßes hiergegen ein menschenrechtliches Risiko droht. Bei den in Ziffer 5 genannten Pflichten des Arbeitsschutzes wird dabei explizit auf das Recht des Beschäftigungsortes Bezug genommen. Genannt werden in einer nicht abschließenden Auflistung solche Arbeitsschutz-Pflichten, bei deren Missachtung die Gefahr von Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren entstehen,

  • wie offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards in Bezug auf Arbeitsstätte, Arbeitsplatz und Arbeitsmittel,
  • das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen in Bezug auf Gefahrstoffe,
  • das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger Ermüdung, insbesondere in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen,
  • die ungenügende Ausbildung und Unterweisung.

Menschenrechtliche Risiken drohen aber auch bei Verstößen gegen das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 LkSG). Aufgelistet wird die Freiheit der Arbeitnehmer sich zu Gewerkschaften zusammenzuschließen, diesen beizutreten, hierfür keine Nachteile zu erleiden und das Betätigungsrecht der Gewerkschaften einschließlich eines Streikrechts und das Recht auf Kollektivverhandlungen.

Weitere menschenrechtliche Risiken werden bei Verstößen gegen das Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung (Nr. 7) gesehen und hierbei beispielhaft die nationale und ethnische Abstammung, soziale Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexuelle Orientierung, Alter, Geschlecht, politische Meinung, Religion oder Weltanschauung aufgelistet. Explizit wird auch eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit genannt.

Auch ein Verstoß gegen das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns – nach den Vorgaben des Beschäftigungsortes – begründet das Drohen eines menschenrechtlichen Risikos (Nr. 8).

Umsetzung auf unternehmerischer Ebene: Der Menschenrechtsbeauftragte

Die betroffenen Unternehmen sehen sich nun mit der Aufgabe konfrontiert, die entsprechenden Verfahren und Berichtslinien einzurichten und diese so auszugestalten, dass sie den Anforderungen des LkSG genügen, ohne sich im bußgeldrelevanten Bereich zu bewegen. Gem. § 4 Abs. 3 LkSG werden die Unternehmen ausdrücklich benennen müssen, wessen Zuständigkeit es sein wird, das Risikomanagement zu überwachen. Zur Umsetzung dieser Pflicht nennt das Gesetz auch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten ohne näher zu konkretisieren, wer für diese Position in Frage kommt. Der Gestaltungsspielraum für die Unternehmen ist dementsprechend weit.

Profitieren können Unternehmen davon, dass sie die Regelungsstruktur von unternehmerischen Pflichten und behördlicher Überwachung in Fragen des Arbeitsschutzes bereits kennen. Häufig werden daher die bereits existierenden betrieblichen Arbeitsschutzexperten (z.B. die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, §§ 5 ff. ASiG) aufgrund ihrer inhaltlichen Expertise prädestiniert sein, die Geschäftsleitung in den Umsetzungsfragen zu unterstützen – zumindest in Bezug auf das eigene Unternehmen.

Welche Kompetenzen der Menschenrechtsbeauftragte dann haben muss, ist gesetzlich nicht klar vorgegeben. Die Unternehmen können also eigenständig bestimmen, welche Instrumente und Rechte er erhält, um gegen Missstände vorzugehen – stets unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit. Der Referentenentwurf (S. 25) sieht vor, dass der Menschenrechtsbeauftragte unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt sein sollte.

Das Gesetz bietet dem Rechtsanwender – anders als dies z.B. aus § 13 ArbSchG bekannt ist – nur wenige Hilfestellungen hinsichtlich der Rechtsfolgen. Gänzlich offen ist daher noch, welche organisatorische (Mindest-)Stellung der Menschenrechtsbeauftragte haben muss, über welche finanziellen, fachlichen und organisatorischen Ressourcen er verfügen muss und welche Verantwortung diese Person im Falle eines Bußgeldverfahrens trägt.

Jedenfalls der Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 3 S. 1 LkSG spricht dafür, dass die Überwachung des Risikomanagements von einem Unternehmensangehörigen ausgeübt werden muss und nicht an außenstehende Dritte ausgelagert werden kann. Das Risikomanagement selbst ist gem. § 4 Abs. 1 LkSG sogar „in alle maßgeblichen Geschäftsabläufe (…) zu verankern“, sodass sich auch die strategische Frage stellt, ob Dritten ein derart weitreichendes Einblicksrecht überhaupt gewährt werden sollte.

Beteiligung der Arbeitnehmervertretungen: Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss

Das Gesetzt bindet auch die Arbeitnehmervertretungen ein (Anm. d. Red.: vgl. dazu auch den #EFAR-Beitrag „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und Betriebsrat: Neue Unterrichtungspflichten und Mitbestimmungsrechte“): Die gem. § 6 Abs. 1, 2 LkSG geforderte Grundsatzerklärung soll eine Menschenrechtsstrategie enthalten. Zwar soll diese nach dem Gesetzentwurf von der Unternehmensleitung selbständig entworfen werden, gefordert ist jedoch, dass diese Erklärung auch an den Betriebsrat kommuniziert wird (Gesetzentwurf S. 29).

Eine weitere, ab dem 1. Januar 2023 zu beachtende Facette des LkSG ergibt sich aus § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG nF. Hiernach gehören zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, die eine Beteiligung des Wirtschaftsausschusses nach sich ziehen, auch Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten nach dem LkSG. Das Recht des Wirtschaftsausschusses beschränkt sich jedoch auch in dieser Hinsicht auf Beratungs- und Unterrichtungsrechte, die jedoch umfassend und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen erfolgen muss.

Fazit

Das LkSG gibt den Unternehmen nur in geradezu homöopathischen Dosen Anhaltspunkte, wie das Risikomanagement inhaltlich auszugestalten ist – angesichts der stattlichen Bußgeldandrohung ein eher misslicher Zustand. Bei der Implementierung der internen Risikomanagementsysteme ist daher mit Nachdruck darauf zu achten, dass das System alle maßgeblichen Geschäftsabläufe überwachen kann und dass wirksame Maßnahmen ergriffen werden können.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt unter www.csr-in-deutschland.de unter anderem Leitfäden online, die eine erste (branchenspezifische) Orientierung geben können sowie Hinweise auf Beratungs- und Schulungsangebote.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Compliance, Arbeitsschutz

  • Kerstin Gröne

    RAin/FAArbR, Partnerin bei Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Büro Köln #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite LinkedIn Xing

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