• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Beiträge
    • ArbeitsRecht Kurios
    • #EFAR Top–Themen
    • #EFAR–Suche
  • #EFAR-Stellenangebote
    • #EFAR-Jobs
    • Legalhead
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
  • Lohntransparenz: Kommission schlägt Maßnahmen für gleiches Entgelt bei gleicher Arbeit vor
    Quelle : Beck-Blog 05.03.2021 - 18:26 Von stoffels
  • Das neue Lieferkettengesetz – eine erste arbeitsrechtliche Betrachtung
    Quelle : CMSHS 05.03.2021 - 14:55 Von Paula Wernecke
  • Pflicht zur Ermöglichung von Homeoffice wird bis zum 30.04.2021 verlängert
    Quelle : ArbRB-Blog 05.03.2021 - 13:39 Von Stefan Freh
  • Legal Week: Digitale Arbeitswelt
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 05.03.2021 - 11:27 Von Osborne Clarke
  • Digitalisierung und Betriebsratsarbeit
    Quelle : PWWL 05.03.2021 - 10:10 Von alice
  • A guide to hair discrimination laws and their impact on employer grooming codes in the US
    Quelle : KLIEMT.blog 05.03.2021 - 07:00 Von Ius Laboris
  • Paukenschlag in Berlin: Hat das Home-Office Vorrang vor der Änderungskündigung?
    Quelle : Esche 05.03.2021 - 00:00
  • Status-Update zu dem Bund-Länder-Beschluss vom 03.03.2021
    Quelle : Esche 05.03.2021 - 00:00
  • Beschlüsse der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder (Homeoffice und Schnelltests) vom 3.3.2021
    Quelle : Beck-Blog 04.03.2021 - 16:48 Von stoffels
  • Aus der Kurzarbeit in die Transfergesellschaft? Was Arbeitgeber beachten müssen
    Quelle : KLIEMT.blog 04.03.2021 - 07:00 Von Christoph Seidler
  • Entgelttransparenzgesetz: Keine dauerhafte Überlassung von Entgeltlisten an den Betriebsrat – Einsichtsrecht nur bei Zuständigkeit für Auskunftsverlangen
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 03.03.2021 - 18:22 Von Osborne Clarke
  • Neue BAG Entscheidung rückt Entgeltgleichheit wieder in den Fokus
    Quelle : Vangard 03.03.2021 - 10:44 Von Paul Oberländer
  • Der „Brexit“ ist vollzogen: Was Arbeitgeber nun beachten sollten
    Quelle : KLIEMT.blog 03.03.2021 - 09:27 Von Dr. Maya Bornhofen
  • Quarantäne im Erholungsurlaub
    Quelle : Esche 03.03.2021 - 00:00
  • Tarifentgelte steigen 2020 krisenbedingt nur moderat
    Quelle : Beck-Blog 02.03.2021 - 16:18 Von Martin.Biebl
  • Update 2021 - Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen für Start-ups im Überblick
    Quelle : Beiten Burkhardt 02.03.2021 - 13:00 Von Dr. Michaela Felisiak, Dr. Erik Schmid
  • Wenn Weindiebstahl den Job kostet… und noch viel mehr!
    Quelle : PWWL 02.03.2021 - 10:15 Von alice
  • Schaffung eines rein „virtuellen Gemeinschaftsbetriebs“ ist keine Betriebsänderung
    Quelle : KLIEMT.blog 02.03.2021 - 09:09 Von Dr. Anja Dachner
  • Data-Loss-Prevention-Software.
    Quelle : Buse 02.03.2021 - 08:00 Von Tobias Vößing
  • Arbeitsgericht Siegburg: Kollegen auf der Toilette eingesperrt – fristloser Kündigungsgrund
    Quelle : Beck-Blog 01.03.2021 - 17:54 Von stoffels

BREXIT – Auswirkungen für die Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger

  • 17. Oktober 2019 |
  • Dr. Gunther Mävers

Der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wirft vielfältige Fragen auf. Was gilt für die Annahme der britischen Staatsangehörigkeit durch deutsche Staatsangehörige nach dem BREXIT?

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wirft vielfältige Fragen in allen Rechtsgebieten auf. Während den arbeitsrechtlichen und arbeitsmigrationsrechtlichen Auswirkungen eine breite Aufmerksamkeit zuteil gekommen ist, sind die staatsangehörigkeitsrechtlichen Auswirkungen bislang nicht hinreichend beleuchtet worden. Dem soll mit dem folgenden Beitrag Abhilfe geschaffen werden.

Deutsche Staatsangehörige wollen britische Staatsangehörigkeit: Ausgangslage

Zunächst einmal ist als Ausgangspunkt festzuhalten, dass die Annahme der britischen Staatsangehörigkeit für deutsche Staatsangehörige derzeit ohne weiteres möglich ist (entsprechendes gilt für die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit durch britische Staatsbürger). Zwar bedarf grundsätzlich die Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit einer dies erlaubenden Genehmigung durch die zuständigen Verwaltungsbehörden, die bei Bewilligung eine sog. Beibehaltungsgenehmigung erteilen. Dies ist aber dann nicht erforderlich, wenn es sich um die Annahme der Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes handelt. In der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz wird dies wie folgt gefasst:

„(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.“

Folgen des BREXIT

Dies ist indes vor dem Hintergrund des (möglicherweise) bevorstehenden Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zukünftig ggf. nicht mehr so unproblematisch möglich.

Zum einen ist im Verwaltungsverfahren maßgeblich nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der der Entscheidung. Dies bedeutet, dass die Antragstellung vor dem möglichen Austritt (zum nun 31. Oktober 2019) dem Antragsteller bei Anwendung der herkömmlichen Regelungen und Grundsätze des Verwaltungsrechts und der Anwendung des Rechts zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung nicht weiterhelfen würde. Denn liegt der Zeitpunkt der Entscheidung nach dem Austritt, würde nicht mehr die Ausnahmevorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz – keine Beibehaltungsgenehmigung bei Annahme der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staats -, sondern die Grundvorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz greifen, wonach es der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung bedarf.

Eine solche Beibehaltungsgenehmigung könnte indes zum einen kaum rechtzeitig bis zum (möglichen) Austritt erteilt werden, da derzeit die Verfahrensdauer bei ca. .12 – 14 Monaten liegt und die Anzahl der Verfahren eher noch steigen wird. Eine vorrangige Berücksichtigung der Antragsteller, welche die britische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, scheidet schließlich auch aus, da die Anträge strikt nach der Reihenfolge des Einganges zu bearbeiten sind und auch werden. Auch die Erteilung einer „vorsorglichen“ Beibehaltungsgenehmigung ist rechtlich ausgeschlossen.

BREXIT mit Austrittsabkommen (“geregelter BREXIT”)

Zum anderen muss der (mögliche) Austritt aber natürlich auch in Bezug auf die möglichen Konsequenzen der damit grundsätzlich bei Annahme der britischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Beibehaltungsgenehmigung berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber beabsichtigt nicht, diese Konsequenz des Austritts mit sofortiger Wirkung Platz greifen zu lassen und hat insoweit mit dem „Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BREXIT-Übergangsgesetz)“ vom 27. März 2019 einen durchaus vernünftigen Kompromiss auch in Bezug auf diese Problematik geschaffen.

Da der Entwurf des Austrittsabkommens einen Übergangszeitraum vom Zeitpunkt des Austrittes bis zum 31. Dezember 2020 vorsieht, in der das Unionsrecht grundsätzlich weiter auf das Vereinigte Königreich anzuwenden ist, enthält das Gesetz auch eine Regelung zugunsten britischer und deutscher Staatsangehöriger, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Sie dürfen ihre britische bzw. deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten, auch wenn die Entscheidung über ihre Einbürgerung erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt. In diesen Fällen wird unter bestimmten Bedingungen die doppelte Staatsangehörigkeit hingenommen.

Die dies regelnde Vorschrift des § 3 Brexit-Übergangsgesetz lautet im Wortlaut wie folgt:

„§ 3 Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger

(1) Bei britischen Staatsangehörigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, wird von einem sonst nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Ausscheiden aus der britischen Staatsangehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor Ablauf des Übergangszeitraums erfüllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.

(2) Deutsche, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gestellt haben, verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt.“

Dies bedeutet im Ergebnis, dass für den Fall eines vor Ablauf des Übergangszeitraums – d.h. bis zum 31. Dezember 2020 – gestellten Antrages auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich deutsche Staatsangehörige auch dann nicht Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn die Entscheidung über den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt.

No-Deal Szenario: Was gilt beim ungeregelten BREXIT (“HARD BREXIT”)?

Sofern ein ungeregelter Austritt Großbritanniens aus der EU nicht verhindert werden kann, ist ebenfalls Vorsorge getragen: Die Bundesregierung plant für diesen Fall eine Regelung zugunsten deutscher Einbürgerungsbewerber, die vor dem Austritt in Großbritannien einen Antrag auf Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit gestellt haben. Für den Fall eines ungeregelten Austritts sieht das „Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“ vom 8. April 2019 in Artikel 3 Abs. 2 vor, dass deutsche Staatsangehörige, die vor dem Tag des Austritts einen Antrag auf Einbürgerung in Großbritannien gestellt haben, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes verlieren, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit mit der Einschwörungszeremonie erst nach dem Austritt erfolgt.

Die dies regelnde Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 lautet im Wortlaut wie folgt:

„Artikel 3 – Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger

(1) Bei britischen Staatsangehörigen, die vor dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Abs. 2 Satz des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist (Tag des Austritts), einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, wird von einem sonst nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Ausscheiden aus der britischen Staatsangehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor dem Tag des Austritts erfüllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.

(2) Deutsche, die vor dem Tag des Austritts einen Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gestellt haben, verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf des Tages vor dem Tag des Austritts erfolgt.“

Dies bedeutet im Ergebnis, dass bei einem ungeregelten Austritt für den Fall eines vor dem Austritt gestellten Antrages auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich deutsche Staatsangehörige dann nicht Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf des Tag des Austritts erfolgt.

Zusammenfassung: Deutscher Gesetzgeber hat ausreichend vorgesorgt

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der deutsche Gesetzgeber sowohl für das Szenario eines geregelten Austritts mit Austrittsabkommen als auch für das Szenario eines ungeregelten Austritts in Bezug auf die Frage der Beibehaltungsgenehmigung durch Schaffung geeigneter Übergangsregelungen hinreichend Sorge getragen hat – die „BREXIT-preparedness“ im Staatsangehörigkeitsrecht ist gegeben.

RA Dr. Gunther Mävers, Maître en droit (Aix-en-Provence)
michels.pmks Rechtsanwälte
(Köln)

Zum Autorenprofil einschließlich den Kontaktmöglichkeiten zum Autor in den sozialen Medien

Zur #EFAR-Fokusseite von michels.pmks

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitnehmerfreizügigkeit

  • Dr. Gunther Mävers

    Rechtsanwalt, Maître en droit (Aix-en-Provence) michels.pmks Rechtsanwälte (Köln) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite Twitter LinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

Arbeitnehmerfreizügigkeit
5. März 2021 - Dr. Sebastian Klaus

Ausländerbeschäftigungsrecht und die Corona-ArbschV: Konfliktpotenziale?

Beispielsweise bei konzerninternen Entsendungen nach Deutschland denkt man nicht unbedingt daran, dass eine Arbeit aus dem Home Office ausländerbeschäftigungsrechtlich problematisch werden könnte. Fragen diesbezüglich wirft die Corona-ArbSchV auf.
Lesen
Arbeitnehmerfreizügigkeit
21. Februar 2020 - Dr. Sebastian Klaus

Die neue Mitteilungspflicht im Ausländerbeschäftigungsrecht ab März 2020

Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird erstmals derjenige, der einen Ausländer beschäftigt, seinerseits zu einer Mitteilung an eine Ausländerbehörde verpflichtet. Eine Verletzung dieser Mitteilungspflicht ab März 2020 führt zu enormen Haftungspotential für Unternehmen.
Lesen
Arbeitnehmerfreizügigkeit
7. Februar 2020 - Dr. Gunther Mävers

BREXIT: Was gilt für Aufenthalt und Arbeitsmigration während der Übergangsphase und was kommt danach?

Nun ist der da, der BREXIT. Was gilt nun im Aufenthaltsrecht und bei der Arbeitsmigration? Welche Regelungen sind nach Ablauf der aktuellen Übergangsphase zu erwarten?
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • Live–Log
  • ArbeitsRecht kurios
  • #EFAR–Stellenangebote
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten
Anzeige

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Ausländerbeschäftigungsrecht und die Corona-ArbschV: Konfliktpotenziale?
  • Kuriose Bewerbung: Ein Jurist über die „Herren Lustmolche und Sittenstrolche“
  • Überschreiten der betriebsüblichen Arbeitszeit: Wann duldet der Arbeitgeber Überstunden – mit welchen Folgen?
  • Expertentalks Arbeitsrecht: Die arbeitsrechtliche Gestaltung agiler Personalstrategien
  • #EFAR-Basics: Whistleblowing

#EFAR – Jobs

  • HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Rechtsanwälte w/m/d Arbeitsrecht in Hamburg – in Voll- oder Teilzeit (z. B. promotionsbegleitend) Hamburg
  • Luther Rechtsanwalt (m/w/d) Arbeitsrecht (Vollzeit / Teilzeit) Frankfurt am Main
  • Luther Rechtsanwalt (m/w/d) Arbeitsrecht Hamburg
  • HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Rechtsanwälte w/m/d – Arbeitsrecht Hamburg

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.

Anzeige
×